3.3.8. Gründachstrategie für Hamburg
Im Rahmen des Planverfahrens ist die „Gründachstrategie für Hamburg“ (Drucksache 20/11432) zu berücksichtigen, wonach mindestens 70 v. H. sowohl der Dächer der Neubauten als auch der geeigneten zu sanierenden, flachen oder flach geneigten Dächer zu begrünen sind, um durch bauliche Verdichtung immer auch einen Mehrwert für die Freiräume zu erzeugen sowie das Wassermanagement zu verbessern und eine Anpassung an den Klimawandel zu gewährleisten. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) ab 2027 die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt, zu errichtende Dächer mit bis zu 10 Grad Dachneigung mit mindestens 70 v. H. der Bruttodachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen haben. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2027 begonnen wurden.