5.10.2. Energieversorgung
Auf der Grundlage des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) besteht die Verpflichtung, auf den Dachflächen von Gebäuden mit einem Baubeginn nach dem 1. Januar 2024 Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Photovoltaikanlagen müssen mindestens 30 v. H. der Bruttodachfläche bedecken.
Die Umsetzung dieser Vorgabe soll in der Planung dem Grundsatz nach berücksichtigt werden. Die Dachflächen in den mit MK 1 und MK 6 bezeichneten Teilen des Kerngebiets werden jedoch in weiten Teilen als öffentlich zugänglich Bereiche ausgebildet und unterliegen zudem weiteren funktionalen Anforderungen z.B. durch technische Anlagen. Dies gilt insbesondere für die Spiel- und Sportflächen des Stadions, aber auch für die geplanten öffentlichen Treppen- und Terrassenanlagen sowie die Tribünen. Es handelt sich um besondere Baukörper, die von einem typischen Neubau abweichende städtebauliche und funktionale Aufgaben als Teile des öffentlichen Raums übernehmen. Diese Konzeption dient dazu, das Plangebiet für das unmittelbare Umfeld und den Stadtteil zu öffnen, öffentliche Wegeverbindungen und Aufenthaltsqualitäten herzustellen und die Baukörper als Teil eines nutzbaren Stadtraums zu entwickeln. Damit weicht die Nutzung der Dachflächen in wesentlichen Teilen von dem Regelfall ab, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Nutzung von Photovoltaikanlagen auf 30 v. H. der Bruttodachfläche vor Augen hatte.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Fall der technischen Unmöglichkeit nach § 16 Absatz 5 Nummer 2 HmbKliSchG vorliegt, da die Verpflichtung insgesamt 30 v. H. der Bruttodachflächen für Photovoltaikanlagen zu nutzen faktisch nicht oder nur unter Einschränkung anderer Funktionen umsetzbar ist. Es müssen daher nicht 30 v.H. der Bruttodachflächen mit Photovoltaikanlagen bedeckt werden müssen, sondern lediglich 30 v. H. der dafür geeigneten und verfügbaren Dachflächen.
Die geplante Nutzungsintensivierung sowie die Herstellung des Energiewendenetzes (z. B. private Ladeinfrastruktur, Weiterleitung von erzeugter Energie aus Photovoltaikanlagen, elektrische Prozesswärme etc.) erfordert einen erhöhten Stromversorgungsbedarf, der durch weitere Anlagen zu decken ist. Deshalb ist mindestens eine neue Netzstation im Plangebiet erforderlich. Diese kann sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden errichtet werden. Zur Sicherung der Stromversorgung bedarf es detaillierterer Abstimmungen zwischen Stromnetz Hamburg GmbH und der Grundstückseigentümerin. Eine Regelung im Bebauungsplan ist hingegen nicht erforderlich.