5.12.1. Baumschutz
Für die dem Baumschutz unterliegenden Bäume gelten die Beschränkungen nach der Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81).
Für die dem Baumschutz unterliegenden Bäume gelten die Beschränkungen nach der Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81).
Im westlichen Teil des Plangebiets ist ein bedeutender Baumbestand vorhanden, der verschiedenen Tier- und Pflanzenarten vielfältige Lebensräume bietet. Der im Wettbewerb prämierte Entwurf, welcher die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, zeichnet sich durch einen möglichst umfänglichen Erhalt dieser Bäume aus. Neben den Bestandsgebäuden tragen auch die vorhandenen Bäume dazu bei, den typischen Charakter des Plangebiets zu definieren. Der Baumbestand soll daher so weitgehend, wie mit der hochbaulichen Planung vereinbar, geschützt werden. Zudem wäre bei einer Fällung der Bäume selbst bei einem Ersatz nach Baumschutzverordnung äquivalente Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten und vergleichbare gestalterische Wirkungen erst in einem Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten möglich. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Gehölze insbesondere bei einem hohem Versiegelungsgrad mindernd auf die kleinklimatisch extreme Situation versiegelter Flächen wirken und Staub- und Schadstoffe aus der Luft filtern. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine maßgebliche Anreicherung mit Gehölzen erfolgt.
Im Bebauungsplan wird darüber hinaus ein Erhaltungsgebot für zwei besonders ortsbildprägende Bäume festgesetzt. Die Festsetzung dient dem Schutz der Bäume, die aufgrund ihrer Größe, Art oder Ausprägung besondere Bedeutung für das Ortsbild haben. Zudem können die beiden Bäume die Fußgängerbereiche qualitativ aufwerten, da sie insbesondere in den Sommermonaten Schatten spenden.
Die Festsetzung trägt auch zur Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch wertigen Stadtbiotops bei, was im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere hinsichtlich des Klimawandels und des Schutzes natürlicher Ressourcen, wie in § 1 Absatz 1 des Baugesetzbuches festgelegt, von großer Bedeutung ist.
Um für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume angemessene Wuchsbedingungen zu erhalten, setzt der Bebauungsplan in § 2 Nummer 16 ergänzend fest:
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich der zur Erhaltung festgesetzter Bäume unzulässig. Ausnahmsweise können in begrenzten Teilbereichen Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen zugelassen werden, wenn gemäß baumfachlicher Prüfung mittels geeigneten Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen die Standsicherheit und Vitalität der Bäume nicht gefährdet wird. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Mit dieser Festsetzung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Bäume erfahrungsgemäß nicht gut auf Bodenveränderungen in ihrem Wurzelraum, der üblicherweise mindestens dem Kronenbereich entspricht, reagieren und bei entsprechenden Maßnahmen mit einem Abgang des Gehölzes zu rechnen ist. Folglich werden Geländeaufhöhungen und Abgrabungen durch die Festsetzung dem Grundsatz nach unterbunden. Um Spielräume für die Freiraumgestaltung sowie Gestaltung der nutzungsbezogenen Freiflächen zu erhalten, sollen Geländeaufhöhungen und Abgrabungen jedoch in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn gemäß baumfachlicher Prüfung mittels geeigneten Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen die Standsicherheit und Vitalität der Bäume nicht gefährdet wird. Sollten die Bäume dennoch abgängig sein, ist aufgrund ihrer Bedeutung für das Ortsbild eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Aufgrund der Vornutzung und der damit bereits verbundenen Versiegelung kommt es im Plangebiet durch die Realisierung der Planung überwiegend zu keinen neuen bzw. erheblichen zusätzlichen Eingriffen (siehe Kapitel 4). Diese entstehenden Eingriffe werden durch Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen im Geltungsbereich weitmöglich unter Berücksichtigung weiterer Belange minimiert. Insbesondere soll durch eine auskömmliche Begrünung auch ein angemessenes Umfeld mit Freiraum- und Aufenthaltsqualitäten geschaffen werden, das dem angestrebten hochwertigen Charakter im unmittelbaren Umfeld des zukünftigen Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich entspricht. Der Bebauungsplan setzt daher in § 2 Nummer 17 fest:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen in dem mit „(D)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H zu begrünen. In dem mit „(D)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets ist mindestens ein großkroniger Baum oder drei kleinkronige Bäume zu pflanzen.
Die Flächen im Plangebiet werden zukünftig überwiegend versiegelt und sowohl auf den privaten als auch den öffentlichen Grundstücken dem Fußgängerinnen- und Fußgängerverkehr dienen bzw. funktionell den geplanten Nutzungen wie dem Stadion oder der Musikhalle zugeordnet sein, z.B. für die Einlasskontrolle. Davon ausgenommen ist der mit „(D)“ bezeichnete Teil des Kerngebiets, der sowohl im Bestand eine kleine Grünfläche zur Waidmannstraße aufweist als auch durch zukünftige Nutzungsoptionen im Erdgeschoss nicht auf überwiegend versiegelte Flächen angewiesen ist. Um die Bestandssituation und die Grünanteile im Baugebiet möglichst weitgehend zu sichern und die positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Bodenversiegelung, den Wasserhalt und das Lokalklima zu erhalten, wir festgesetzt, dass mindestens 60 v. H. der nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen sind. Der Anteil von 60 v. H. lässt dabei ausreichend Spielräume, ergänzend auch befestigte Flächen für Nebenanlage, z.B. für Spielgeräte, zu realisieren.
Mit dieser Reglung und der ergänzend festgesetzten Verpflichtung zu Anpflanzung von Bäumen wird eine Begrünung des Plangebiets erreicht und das Ortsbild in Ergänzung zu den geplanten Gebäuden auch durch Anpflanzungen wirkungsvoll gestaltet. Es soll ein offener und freundlicher, vor allem aber mittels der festgesetzten Anpflanzung nicht ausschließlich durch bauliche Anlagen geprägter Eindruck des neuen Quartiers in Richtung der Waidmannstraße erzeugt werden. Zu weiteren positiven Auswirkungen von Bäumen im Stadtraum siehe oben in Kapitel 5.12.2.
Aufgrund der eher geringen Größe des mit „(D)“ bezeichneten Teils des Plangebiets wird festgesetzt, dass mindestens ein großkroniger Baum oder drei kleinkronige Bäume zu pflanzen sind. Da das Grundstück in der Hand einer Eigentümerin verbleiben wird, nämlich der Freien und Hansestadt Hamburg, die zugleich Plangeberin ist, ist trotz dieser Festsetzung kein sogenanntes „umgekehrtes Windhundrennen“ zu befürchten, bei dem der Eigentümer, welcher als letztes sein Vorhaben realisiert auch die Anpflanzverpflichtung übernehmen muss.
Grundsätzlich sind im Plangebiet keine Einfriedungen geplant, da sie nicht mit dem Konzept, das eine weitgehende Zugänglichkeit aller Flächen und Nutzungen für jede/n vorsieht, vereinbar sind. Einfriedungen sind darüber hinaus für einen Großteil der Nutzungen nicht erforderlich. Davon ausgenommen sind lediglich zwei Flächen. Es handelt sich dabei zum einen um den Bereich nördlich der Musikhalle, für den aus gestalterischen Gründen ein Zaun geplant ist, der wie andere Nebenanlagen ausnahmsweise zugelassen werden kann, sofern die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist (siehe Kapitel 5.4), zum anderen um den mit „(D)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets. Hier setzt der Bebauungsplan zeichnerisch ein Anpflanzgebot für eine 1,5 m tiefe Hecke fest. Ergänzend regelt § 2 Nummer 18 Folgendes:
In dem mit „(D)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind für Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig.
Wie oben bereits beschrieben, hat der mit „(D)“ bezeichnete Teil des Kerngebiets eine grünordnerisch und gestalterisch besondere Stellung im Plangebiet, um eine wirkungsvolle Durchgrünung des Gebiets sicher zu stellen. In diesem Zuge wird für den Bereich ergänzend festgesetzt, dass eine Hecke anzupflanzen ist und Einfriedungen nur als Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig sind. Mit der Vorschrift wird eine grüne und qualitätvolle Gestaltung der Außenanlagen des Verwaltungsgebäudes erreicht, die mit diesem grünen Rahmen den durchgrünten Charakter deutlich vermittelt und dabei etwaige Höhenunterschiede gestaltungswirksam ausgleicht. Zäune können als durchbrochene Einfriedungen zugelassen werden, wenn zugleich eine Hecke angepflanzt wird. Es kann somit gewährleistet werden, dass Zäune, die z.B. für die Einfriedung zum öffentlichen Straßenraum erforderlich sein können, möglich sind und nicht im Konflikt stehen mit den in der Festsetzung verfolgten Zielen, einen der Bestandssituation entsprechenden grünen Charakter zu wahren und dabei zugleich ein ökologisch wirksames Grünvolumen zu entwickeln und zu sichern. Zugleich werden durch diese Regelungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ausreichende Spielräume für die Sicherung des Grundstücks eingeräumt.
Für alle festgesetzten Anpflanzungen im Plangebiet gilt gemäß § 2 Nummer 19:
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen. Alle Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Die Verwendung von standortgerechten Laubgehölzen wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln können. Sie sind an das Klima angepasst und brauchen demnach keinen Winterschutz. Zudem sind sie robuster gegenüber Schädlingsbefall. Durch die Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern wird dafür Sorge getragen, dass die Anpflanzungen gut mit dem stark verdichteten Umfeld zurechtkommen. Der Pflegeaufwand und der potenzielle Ausfall von Anpflanzungen wird minimiert, weil aus den in Frage kommenden heimischen Arten standortgerecht so ausgewählt werden kann, dass die Bäume weniger schnell unter Trockenstress leiden.
Die vorgegebenen Mindest-Pflanzgrößen für Bäume dienen dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden.
Mit der Erhaltungs- und Ersatzpflanzverpflichtung wird sichergestellt, dass bei Ausfall von Bäumen und Sträuchern die jeweilige Gehölzstruktur an gleicher Stelle ersetzt wird und die Ersatzpflanzung somit die vorgenannten ökologischen Funktionen sowie die klimatische und ortsgestalterische Wirksamkeit wieder erfüllen kann.
Einen weiteren Baustein für die Verbesserung der stadtklimatischen Situation bildet insbesondere in verdichteten urbanen Quartieren wie hier vorliegend die Fassadenbegrünung. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Hierzu wird im Bebauungsplan in § 2 Nummer 20 festgesetzt:
Außenwände in dem mit MK 1 bezeichneten Teil des Kerngebiets und Außenwände von Gebäuden, die zu dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ausgerichtet sind, sind zu mindestens 25 v. H. mit Rankhilfen zu versehen, die dauerhaft mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Im MK 6 sind die zu dem mit einem Vollgeschoss festgesetzten Gebäudeteil (geplantes Spielfeld) gewandten Fassaden (Brüstungen) an der Nord- und Südseite auf mindestens 50 v. H. der Länge des jeweiligen Geschosses mit Rankhilfen zu versehen, die dauerhaft mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Die Fassadenbegrünung wirkt ausgleichend auf negative Auswirkungen starker baulicher Verdichtung und trägt zur Verbesserung des örtlichen Klimas bei. Sie dient der Ergänzung und Anreicherung der Biotopstrukturen und besitzt im Zusammenhang mit den weiteren Begrünungsmaßnahmen Funktionen als Verbindungsbiotop insbesondere für Insekten. Auch weniger störungsempfindlichen Hecken- und Gebüschbrüter des Siedlungsraumes, wie z.B. Amseln, Meisen und Haussperlinge, nutzen dichtwachsende Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet häufig als geeignetes Sekundärhabitat (Nistplatz und/oder Ruheplatz). Außerdem schafft die Begrünung geeigneter Bauteile gestalterisch wirksames Grünvolumen und leistet damit einen Beitrag zur optischen Einbindung der Bebauung in das Umfeld.
Da sich die Begrünung erst sukzessive entwickelt, wird kein Anteil der Fassadenbegrünung festgesetzt, sondern eine Verpflichtung, eine für den gewünschten Begrünungsanteil geeignete Rankhilfe zur Verfügung zu stellen. In den ersten Jahren wird somit noch keine Fassadenbegrünung von 25 v.H. erreichbar sein. Mittelfristig ist jedoch davon auszugehen, dass die Rankhilfe vollständig bewachsen und der in der Festsetzung verankerte Zielwert erreicht wird. Die Art der Wandbegrünung ist frei wählbar. Es gibt langjährig bewährte Systeme wie Rankseile (mit oder ohne Querseile) oder Rankgitter aus unterschiedlichen Materialien.
In dem mit MK 1 bezeichneten Teil des Kerngebiets, dem Baufeld West, wird absehbar ein Bürogebäude entstehen. Aufgrund der in Aussicht genommen Art der Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass die Fassaden des Gebäudes keine größeren zusammenhängenden Fassadenabschnitte ohne Fenster haben, die für eine Begrünung vorrangig geeignet wären. Um Spielräume für die architektonische Gestaltung zu eröffnen und zugleich eine angemessene Begrünung abzusichern, wird ein Anteil von mindestens 25 v. H. der Fassaden festgesetzt.
Im Übrigen wird eine Verpflichtung zur Begrünung von Fassaden für die absehbar großflächig geschlossenen Fassaden des Stadions und der Musikhalle festgesetzt, die zudem aufgrund der Lage der Gebäude zueinander keine wesentlichen gestalterischen Funktionen entwickeln werden. Der Bereich erhält dadurch eine deutliche grüne Prägung und eine qualitativ hochwertige Gestaltung durch Pflanzen. Die Festsetzung wird auf mindestens 25 v. H. der Fassaden beschränkt, weil an diesen Fassaden in besonderer Weise mit der Entwicklung eines den genannten gestalterischen und ökologischen Zielsetzungen entsprechenden Grünvolumens zu rechnen ist. Die Fassadenbegrünung ist zudem bei Gebäuden mit einem hohen Anteil geschlossener, ungegliederter Fassaden eine besonders wirkungsvolle Maßnahme zur gestalterischen Aufwertung.
Um die genannten Zielsetzungen zu erreichen, ist es ferner erforderlich an den begrünten Fassaden eine ausreichend dichte Pflanzung sicherzustellen. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass je 2 Meter Wandlänge eine Pflanze zu verwenden ist. Es kann damit sichergestellt werden, dass bis zur maximalen Wuchshöhe der jeweils verwendeten Pflanzen eine flächige Begrünung der jeweiligen Wandabschnitte entsteht.
Ferner sollen dem Wettbewerbsergebnis entsprechend auch die zu dem Spielfeld des Stadions ausgerichteten Fassaden auf je 50 v. H. ihrer Länge begrünt werden. Neben damit einhergehenden gestalterischen Wirkungen sind auch naturschutzfachlich positive Auswirkungen zu erwarten.
Für die regelhafte Bewässerung der Fassadenbegrünung sollte aufgefangenes und gespeichertes Regenwasser genutzt werden. Die Verwendung von Trinkwasser ist auf ein Minimum zu beschränken und sollte nur in Trockenperioden, wenn die Regenwasserspeicher/-zisternen leer sind, zum Erhalt der Pflanzen eingesetzt werden.
Zur Minimierung des Versiegelungseingriffs in das Schutzgut Boden sowie das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind gemäß § 2 Nummer 21 des Weiteren die Dachflächen der Gebäude zu begrünen:
In dem mit MK 1 bezeichneten Teil des Kerngebiets sind die nach § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern struktur- und artenreich zu begrünen und dauerhaft zu erhalten sowie mindestens 30 v. H. der zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit standortgerechten Stauden und Sträuchern sowie strukturreichen Angeboten für einen erhöhten Artenreichtum zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Im MK 6 sind die nach § 16 HmbKliSchG zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern, struktur- und artenreich zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die festgesetzten Gründächer sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.
Die Festsetzung entspricht der Regelung des HmbKliSchG, wonach für Gebäude, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt, eine Dachbegrünung von mindestens 70 v. H. der geeigneten Bruttodachfläche umzusetzen ist und unterstützt damit die Hamburger Gründachstrategie. Aufgrund der in Teilen hohen baulichen Ausnutzung bieten diese Dachflächen das größte Flächenpotenzial zur Herrichtung von Vegetationsflächen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den MK 1 und MK 6 bezeichneten Teilen des Plangebiets Baukörper geplant sind, die durch großzügige Treppenanlagen und Bereiche des Stadionumlaufs zum Teil des nutzbaren öffentlichen Raums im Quartier werden sollen und maßgeblich zu dessen urbanem und offenem Charakter beitragen werden. Ferner sind im Bereich des Stadions Tribünen vorgesehen. Die an diese Flächen gestellten Anforderungen sind hinsichtlich der Gestaltung, der Dauerhaftigkeit und der Barrierefreiheit nicht mit einer Dachbegrünung vereinbar. Ferner wird das im Stadion (MK 6) auf dem Gebäudesockel und damit einer Dachfläche als Spielfeld des Stadions hergestellt. Um den an die Spielstätte gestellten vielfältigen Anforderungen zu genügen, sind naturschutzfachliche Anforderung hier nicht umsetzbar. Ferner ist auch bei den Dachflächen der Bestandgebäude nicht sicher, ob diese begrünbar sein werden. Sie weisen zum einen Dachneigungen auf, die für eine Dachbegrünung nicht gut geeignet sind. Darüber hinaus kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die bauliche Substanz der Bestandsgebäude geeignet ist, das zusätzliche Gewicht, das aus einer Dachbegrünung inkl. Substrataufbau resultiert, zu tragen. Es ist bezüglich der genannten Dachflächen von einer technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 16 Absatz 5 Nummer 2 HmbKliSchG auszugehen, so dass rechtlich kein Begrünungserfordernis besteht.
Die verbliebenden Dachflächen sollen jedoch in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen begrünt werden. Diesbezüglich ist die Festsetzung leidglich als Konkretisierung zu verstehen.
Mithilfe von Gründächern passt sich Hamburg den Folgen des Klimawandels an, sodass die Festsetzung den Zielen des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes entspricht. Dachbegrünungen sorgen dafür, eine Aufheizung der Dachflächen zu vermeiden. Im Sommer sind die Dachbegrünungen für die darunter liegenden Nutzungseinheiten insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor sommerlicher Hitze. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswerts und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Dachbegrünungen filtern Luftinhaltsstoffe, tragen zur Kohlenstoffspeicherung und zur Sauerstoffproduktion bei und binden Feinstäube. Durch Reflexions- und Absorptionsleistungen wirken Dachbegrünungen auch lärmmindernd. Die begrünten Dachflächen bilden zudem stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen, die neben den ebenerdig festgesetzten Anpflanzflächen Ersatzlebensräume und Teillebensräume für standortangepasste Tiere wie Insekten und Vogelarten bieten. Die arten- und strukturreiche Gestaltung der extensiv begrünten Dachflächen kann zudem den Lebensraumansprüche und Nahrungsangebote verschiedener Insekten und Brutvogelarten, wie dem Haussperling dienen. Die begrünten Dachflächen können – auch wenn sie nicht als Retentionsgründächer ausgebildet werden – zu einem gewissen Anteil Funktionen der Wasserrückhaltung übernehmen und entlasten damit die Kanalisation, indem das Niederschlagswasser verlangsamt an die Siele und die Retentionsflächen abgegeben wird. Dachbegrünungen filtern zudem die Niederschläge und erhöhen die Verdunstungsrate. Sie wirken daher auch klimatisch ausgleichend und mindern die Bildung städtischer Wärmeinseln.
Die festgesetzte Substratstärke von mindestens 12 cm ist das erforderliche Mindestmaß, um die oben geschilderten ökologischen und visuellen Vorteile der Dachbegrünung nachhaltig zu gewährleisten. Die Substratstärke ermöglicht eine vielfältige Pflanzenauswahl mit unterschiedlicher Wuchshöhe, neben einem krautigen Bewuchs sind auch Staudenpflanzungen möglich. Mit der festgesetzten Substratstärke ist sichergestellt, dass die Pflanzen weniger anfällig gegen Windeinwirkungen, Sonneneinstrahlung und Trockenheit als bei einem geringeren Substrataufbau sind. Zudem werden gegenüber geringeren Substratstärken die langfristigen Nährstoffkapazitäten und die Winterfestigkeit deutlich verbessert.
Auf 30 v. H. der zu begrünenden Fläche der Dächer des westlichen Kerngebiets soll zusätzlich eine intensivere Bepflanzung entstehen, unter anderem auch mit Sträuchern, um die ökologische Wertigkeit zu erhöhen. Die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von mindestens 50 cm ist erforderlich, um nicht nur Rasenflächen, Stauden und Bodendeckern, sondern auch größeren Sträuchern mit ihrem höheren Wurzelraumbedarf geeignete Wuchsbedingungen für eine dauerhafte Entwicklung bereitzustellen. Damit wird auch die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und es werden Vegetationsschäden bei ausbleibenden Niederschlägen vermieden.
Gründächer können grundsätzlich in Kombination mit aufgeständerten Photovoltaik-Anlagen hergestellt werden, sodass die Vorgaben nach § 16 HmbKliSchG erfüllt werden können.