5.12.4. Besonderer Artenschutz
Innerhalb des Plangebiets sind gutachterlich diverse Vorkommen von Tieren bzw. entsprechende Potenziale nachgewiesen (siehe Kapitel 4.2.6). Die Verwirklichung der Planung führt innerhalb des Geltungsbereichs zu einem Verlust von Lebensräumen dieser Arten. So kommt es durch die Überbauung zum Verlust beziehungsweise der Beeinträchtigung verschiedener Lebensräume (siehe Kapitel 4.2.6):
Zur Realisierung des Gesamtvorhabens ist es erforderlich, die im Plangebiet vorhandenen Bestandsgebäude in Teilen abzureißen und Bäume zu fällen. Durch die damit einhergehenden baubedingten möglichen Auswirkungen kann es im Zuge temporärer Flächeninanspruchnahmen durch Baustelleneinrichtungen und Lagerplätze sowie durch damit einhergehende temporäre akustische und optische Störungen, stoffliche Emissionen durch Staub, Abgase etc. zu einer Verletzung von Individuen, einem Individuenverlust und einer Beschädigung oder Zerstörung bisher potenziell vorhandener Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten kommen. Diese Auswirkungen sollen grundsätzlich weitestmöglich vermieden werden, treten ansonsten jedoch nur zeitlich begrenzt für die Dauer der Baumaßnahme auf.
Auch durch das Vorhaben selbst kann es zu anlagebedingten Auswirkungen kommen (Flächeninanspruchnahme Baukörper, Wegfall bisher potenziell vorhandener Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten, Irritationswirkungen und Erhöhung des Kollisionsrisikos durch Glas- und Spiegelflächen an den Neubauten). Artenschutzrechtlich relevant sind vor allem der Abriss vorhandener Gebäude, auch wenn an und in den Gebäuden keine vorhandenen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten festgestellt worden sind. Die Kubatur der geplanten Bebauung verstärkt die aktuell vorhandenen Irritationswirkungen und erhöht das Kollisionsrisiko für die Artengruppen Avifauna und Fledermäuse. Die Barrierewirkung der geplanten Bebauung wird sich wegen der zunehmenden Gebäudehöhen im Vergleich zum aktuellen Zustand erhöhen.
Der besondere Artenschutz unterliegt nicht der planerischen Abwägung. Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG bleiben bei der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Artenschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).
Eine Minderung der Betroffenheit erfolgt durch die Festsetzung für die Begrünung von Grundstücksanteilen (§ 2 Nummer 17), die Erhaltungs- und Anpflanzgebote (zeichnerisch und § 2 Nummer 17), die Dachbegrünung (§ 2 Nummer 21) und die Fassadenbegrünung (§ 2 Nummer 20).
Damit der Verwirklichung der Inhalte des Bebauungsplans jedoch keine unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind darüber hinaus bestimmte Maßnahmen umzusetzen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vorkommenden Arten unterbinden (siehe Kapitel 5.12.4). Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen wie Bauzeitenregelungen und Regelungen zu Rodungs- und Vegetationsräumungsarbeiten und eine ökologische Baubegleitung. Für diese Maßnahmen gibt es im Bebauungsplan keine Festsetzungsgrundlage, sie werden jedoch umzusetzen sein, um den naturschutzfachlichen Anforderungen zu genügen. Im Bebauungsplan wird daher lediglich in § 2 Nummer 22 eine Festsetzung zu einer dauerhaften baulichen Maßnahme, der Installation von Nistkästen getroffen:
Im Kerngebiet sind an geeigneten Gebäudefassaden mindestens 5 Fledermauskästen, mindestens 8 Nistkästen für die Art Star sowie Kolonienistkästen für mindestens 10 Nisthöhlen für die Art Mauersegler und Kolonienistkästen für mindestens 12 Nisthöhlen für die Art Haussperling anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.
Die Festsetzung ist erforderlich, weil aufgrund des Fällens der Gehölze bzw. des Abrisses der Gebäude im Untersuchungsgebiet besiedelbare Nischen für den Star, den Haussperling und den Mauersegler sowie für Fledermäuse verloren gehen. Da der Haussperling einen Gefährdungsstatus in Hamburg (Rote Liste Hamburg) hat und der Mauersegler einen zunehmenden Abnahmetrend in Siedlungsflächen aufweist, müssen gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG und § 19 Absatz 1 BNatSchG für jedes potenziell verlorene Brutrevier von Haussperling und Mauersegler angemessene Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Auch für den Star sind Maßnahmen artenschutzfachlich sinnvoll. Für den Verlust potenzieller Brutreviere sind demnach in dem in der Festsetzung benannten Umfang neue Brutreviere in geeigneter und geschützter Lage zu schaffen. Die Anbringung von Höhlenbrüternistkästen als künstliche Brutplätze für die betroffenen Vogelarten sowie von Fledermauskästen stellt einen Ausgleich für die Verluste an Brutrevieren dar, was gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG und §19 Absatz 1 BNatSchG erforderlich ist. Die Kästen sind an geeigneten Standorten, d.h. in geschützter Lage bspw. an den nach Osten und Süden ausgerichteten Fassaden anzubringen. Insbesondere sind auch der Schutz vor Nässe, Wind und Sonneneinstrahlung erforderlich. Die regelmäßige Überprüfung auf Funktionsfähigkeit und schnelle Ersatzbeschaffung bei Beschädigungen oder Verlusten beruhen auf § 44 Absatz 1 BNatSchG und stellen sicher, dass die Nist- und Fledermauskästen den Anforderungen der betroffenen Arten entsprechen und auch tatsächlich von ihnen genutzt werden können. Da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Grundstücke im Plangebiet in der Hand einer Eigentümerin, der FHH, verbleiben muss, ist es nicht erforderlich, die Orte der Anbringung weiter zu differenzieren.
Zur Minderung artenschutzfachlicher Auswirkungen trifft der Bebauungsplan ferner die folgende artenschutzrechtlich begründete Festsetzung § 2 Nummer 23:
Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Glasflächendurch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar auszuführen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m2 vorgesehen sind.
Durch die Festsetzung § 2 Nummer 10 wird neben roten Fassadenmaterialien auch Glas als Material zugelassen. Gerade bei großen Glasfassaden hoher Gebäude gibt es ohne wirksamen Vogelschutz ein erhöhtes Kollisions- und damit Tötungsrisiko für Vögel. Mit dieser Festsetzung soll die Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Vögeln durch Kollision mit transparentem Material an den Fassaden auf das geringstmögliche Restrisiko gemindert werden. Die Glasfassaden müssen, sofern sie eine gewisse Größe überschreiten durch Maßnahmen so strukturiert werden, dass sie von Vögeln wahrgenommen werden können. Es ist davon auszugehen, dass diese Größe immer dann erreicht ist, wenn der Glasanteil einer Fassadeseite über einem Anteil von 75 v. H. liegt oder die einzelnen Glaselemente größer als 6 m2 sind. Mögliche Maßnahmen sind z.B. Vogelschutzmarkierungen, Muster oder strukturierte Gläser, so dass ausreichend Gestaltungsspielräume verbleiben. Die Festsetzung gewährleistet, dass diese transparenten oder spiegelnden Flächen erkennbar für das Vogelauge und so zu gestalten sind, dass das Risiko für Vögel weit möglichst minimiert wird.
Als weitere Regelung mit artenschutzrechtlichem Hintergrund enthält der Bebauungsplan in § 2 Nummer 24 Vorgaben zur Beleuchtung im Plangebiet, um die Auswirkungen von nächtlicher Beleuchtung insbesondere auf Fledermäuse, Insekten und störungsempfindliche Brutvögel sowie die weitere Tierwelt einzugrenzen:
Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig; hiervon abweichend sind für die Beleuchtung von Spiel- beziehungsweise Trainingsflächen in dem MK 6 bezeichneten Teil des Kerngebiets maximal 5.700 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
Mit dieser Festsetzung werden die Störwirkungen durch Lichtimmissionen auf die empfindlichen Arten auf das geringstmögliche Restrisiko gemindert. Eine zu starke Lichteinwirkung insbesondere in den Abend- und Nachtstunden kann einen abdrängenden Effekt auf vorkommende Arten haben. Aus Artenschutzgründen beinhaltet die Festsetzung eine Regelung zur Verwendung spezieller Leuchtmittel als Vorsorgemaßnahme zum Schutz der Insekten, die gleichzeitig Nahrungsgrundlage für insektenfressende Artengruppen wie Vögel und Fledermäuse sind. Für Insekten sind Lichtquellen direkt (Verbrennen, Aufprall) oder indirekt (Verhungern, Erschöpfung, leichte Beute) Todesfallen. Eine große Zahl von Individuenverlusten kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Dies wiederum hätte dann weitgehende Auswirkungen auf das gesamte lokale ökologische Gleichgewicht (z. B. Nahrungsketten, Blütenbestäubung). Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass die Beleuchtung ein Farbspektrum aufweist, welches auf nachtaktive Insekten nicht stark anlockend wirkt. Auch durch die Begrenzung der Beleuchtung bis maximal zur Horizontalen wird der Effekt vermindert, dass Insekten durch weithin sichtbares Licht angelockt werden. Durch die festgesetzte geschlossene Ausführung des Leuchtgehäuses und die Begrenzung der Temperatur wird zudem bei einem dennoch stattfindenden Kontakt von Insekten mit Leuchten das Risiko einer Verletzung oder Tötung reduziert. Die Verarmung der Insektenfauna durch umfangreiche Individuenverluste wird somit durch die Festsetzung effektiv vermieden.
Für die Spiel- beziehungsweise Trainingsflächen im Stadion (MK 6) ist vor dem Hintergrund der sportfunktionellen Mindestanforderungen eine Beleuchtungsstärke von 5.700 Kelvin zu berücksichtigen, um auch in den Abendstunden einen Spielbetrieb und damit die in Aussicht genommene intensive Nutzung zu ermöglichen. Die in § 2 Nummer 24 im Übrigen geforderte Farbtemperatur von kleiner 3.000 Kelvin ist mit LED-Technik nach Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nicht umsetzbar. Bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Fauna ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Flutlichtanlage vor allem im Winterhalbjahr von Oktober bis März in Betrieb sein wird. In diesem Zeitraum sind Auswirkungen auf die hierfür empfindliche Fauna als geringer anzusehen als im Sommerhalbjahr. Vor diesem Hintergrund werden eventuell verbleibende Beeinträchtigungen der Fauna durch eine nach Maßgabe von § 2 Nummer 24 realisierte Trainings- und Spiellichtanlage vor dem Hintergrund des höher gewichteten städtebaulichen Erfordernisses einer für den Sport uneingeschränkt nutzbaren Flächen als hinnehmbar bewertet.
Durch die getroffene Festsetzung werden die Lichtemissionen wirksam begrenzt und somit auch Störungen anderer Tiere durch eine nächtliche Beleuchtung vermieden. Beeinträchtigungen der örtlichen Fauna durch Lichtquellen können so auf ein Mindestmaß reduziert werden.