Planungsdokumente: Altona-Nord29
Bebauungsplan Begründung
5.9.1. Lärmimmissionen
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abwägung das Trennungsprinzip des § 50 BImSchG (siehe Kapitel 4.2.1.3) zu berücksichtigen ist. Dieses Prinzip wurde innerhalb des Geltungsbereichs weitgehend umgesetzt, indem angrenzend an die Industrie- und Gewerbegebiete zunächst nächstempfindlichere Kerngebiete ausgewiesen werden und erst daran angrenzend (südlich der Waidmannstraße) eine schutzbedürftigere Wohnnutzung angrenzt. Des Weiteren ist die neue Planstraße, die hauptsächlich der Erschließung des Plangebiets dienen soll, nördlich und östlich des Plangebiets angelegt worden, um die in der südlichen Nachbarschaft des Plangebiets befindliche Wohnnutzung bestmöglich vor zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen zu bewahren. Die im Plangebiet vorgesehenen emittierenden Nutzungen Musikhalle und Fußballstadion weisen einen ausreichend großen Abstand zu der südlich des Plangebiets befindlichen Wohnnutzung auf (siehe nachfolgende Ausführungen zum Sport- und Gewerbelärm), um zielkonform betrieben werden zu können. Zwar kann die Planung der Vorgaben des § 50 BImSchG nicht vollumfänglich entsprechen. § 50 BImSchG stellt jedoch keine im Rahmen der Abwägung unüberwindlichen Schranke dar, sondern ist lediglich eine Abwägungsdirektive. Er beansprucht damit keine strikte Geltung, sondern ist im Rahmen der Abwägung überwindbar, wenn städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Solche städtebaulichen Gründe liegen hier vor, da das Plangebiet durch seine Nähe zum S- und Fernbahnhof eine besonders gute Erreichbarkeit mit u öffentlichen Verkehrsmitteln aufweist und zudem für die Realisierung der vorgenannten Nutzungen unmittelbar zur Verfügung steht.
Grenz- oder Richtwerte, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sind für die Bauleitplanung normativ nicht festgelegt. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den Gebietscharakter und durch die Vorbelastung bestimmt. Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, ob und in welcher Weise für die geplanten Nutzungen Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen durch Verkehrs-, Gewerbe- sowie Sportlärm auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Verkehrslärm, der auf das Plangebiet einwirkt
Für die Bauleitplanung existieren keine gesetzlich verbindlichen Immissionsgrenzwerte. Es wurden daher die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) als Beurteilungsmaßstab herangezogen.
Aufgrund des mit einer Ausnahme tagsüber (der Nachtzeitraum ist für die geplanten Nutzungen nicht relevant) eingehaltenen Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV sind keine Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm im Plangebiet zu treffen. Die Ausnahme bildet eine geringfügige Überschreitung des Immissionsgrenzwertes um 1 dB(A) im obersten Geschoss der zur Bahntrasse ausgerichteten Westfassade des in der Kerngebietsteilfläche „MK 1“ geplanten Bürogebäudes. Das Erfordernis einer Regelung im Bebauungsplan zur Sicherung gesunder Arbeitsverhältnisse ergibt sich dadurch jedoch nicht. Die in Hamburg bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109-1:2016-07 stellt ein ausreichendes Schutzniveau sicher. Gleichzeitig ist in der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt, dass im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Schallschutznachweis zu führen ist. Einer gesonderten Festsetzung zur Sicherstellung eines ausreichenden Schalldämmmaßes von Bauteilen bedarf es daher nicht. Vielmehr kann im Sinne der planerischen Zurückhaltung darauf vertraut werden, dass die Einhaltung eines ausreichenden Schalldämmmaßes von Bauteilen dieses durch entsprechende Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren sichergestellt wird.
Verkehrslärm, der ausgehend von dem Plangebiet auf dessen Nachbarschaft einwirkt
In Folge der Planung sind Mehrverkehre im bestehenden Straßennetz zu erwarten. Diese können zusätzliche Lärmimmissionen verursachen. Zur Beurteilung dieser zusätzlichen Lärmimmissionen können die Regelungen der 16. BImSchV bezüglich einer wesentlichen Änderung als Orientierung dienen. Soweit die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden, ist demnach eine Pegelzunahme ab 2,1 dB(A) abwägungsrelevant. Soweit die Beurteilungspegel von 70/60 dB(A) tags/nachts erreicht oder überschritten werden, kann bereits eine Pegelzunahme ab 0,1 dB(A) abwägungsrelevant sein. Gemäß den Grundsätzen der hamburgischen Bauleitplanung wurde festgelegt, dass bei Beurteilungspegeln von 70/60 dB(A) oder mehr eine Pegelzunahme ab 0,5 dB(A) abwägungsrelevant ist.
In Folge der Planung wurden im Bereich der Waidmannstraße westlich des Knotenpunktes mit der Kieler Straße für mehrere Wohngebäude Pegelsteigerungen von mehr als 2,1 dB(A) in Verbindung mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV festgestellt (siehe auch Kapitel 4.2.1.2). Im Rahmen der Lärmtechnischen Untersuchung wurden verschiedene baulichen Maßnahmen geprüft, mit denen die Immissionskonflikte in der Waidmannstraße vermieden oder verringert werden können. Dazu gehört eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in unterschiedlichen Straßenabschnitten sowie der der Austausch des Kopfsteinpflasters in der Waidmannstraße durch Gussasphalt. Im Ergebnis könnten die ermittelten Immissionskonflikte mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Waidmannstraße im Abschnitt zwischen Kieler Straße und Planstraße B gelöst werden. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende erstellt für den Planungsraum ein Verkehrskonzept in dessen Rahmen auch die vorgesehenen Regelungen (u. a. zulässige Geschwindigkeiten) abgestimmt werden. Dieses Verkehrskonzept (vgl. Verkehrskonzept Diebsteich zu den geplanten Geschwindigkeiten der BVM vom 10.02.2026) stellt den zum Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans geltenden Abstimmungsstand dar und demnach kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht genommen werden, sodass in Folge der Planrealisierung nicht mit erheblichen verkehrsbedingten Lärmpegelsteigerungen in der Nachbarschaft des Plangebietes zu rechnen ist.
Sportlärm in Folge des geplanten Stadionneubaus
Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen des geplanten Sportstadions auf die schutzbedürftige Nachbarschaft erfolgt nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV. Die Beurteilungszeiten gliedern sich nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen. Für letztere sind gesonderte Ruhezeiten auch im Tagzeitraum aufgeführt, um das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung an Sonn- und Feiertagen zu berücksichtigen. Für Kerngebiete liegt der Richtwert bei 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten tags sowie in der mittäglichen und abendlichen Ruhezeit, bei 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeit am Morgen. Der nächtliche Immissionsrichtwert ist im Plangebiet nicht relevant, da eine Nachtnutzung nicht vorgesehen ist. Für die Wohnnutzung südlich der Waidmannstraße wurde der Schutzanspruch eines Allgemeine Wohngebiets angesetzt. Hier liegen die Immissionsrichtwerte jeweils 5 dB(A) niedriger als in einem Kerngebiet. Anders als im Plangebiet sind hier auch die nächtlichen Immissionsrichtwerte relevant. Sie betragen in einem Allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A).
Die Immissionsrichtwerte für die einzelnen Baugebiete dürfen im Rahmen seltener Ereignisse und Veranstaltungen (an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres) um bis zu 10 dB überschritten werden. Keinesfalls aber dürfen die folgenden Höchstwerte überschritten werden: 70 dB(A) tags (außerhalb der Ruhezeiten) sowie 65 dB(A) tags (innerhalb der Ruhezeiten). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Bei seltenen Ereignissen dürfen die hierfür geltenden Immissionsrichtwerte durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen tags um nicht mehr als 20 dB und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden.
Der Trainingsbetrieb verursacht keinerlei Immissionskonflikte, auch nicht an der das Spielfeld umgebenden Mantelbebauung. Beim Spielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten wurden ebenfalls keine Richtwert-Überschreitungen ermittelt. Beim Spielbetrieb innerhalb der Ruhezeiten ist mit deutlichen Richtwert-Überschreitungen für die Wohnbebauung südlich Waidmannstraße und entlang der Isebekstraße zu rechnen. Die höheren Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse, die an maximal 18 Tagen pro Jahr zulässig sind, werden ausnahmslos eingehalten. Da der Spielbetrieb eines Regionalligastadions in der Regel nicht mehr als 18 Spiele pro Jahr umfasst und zudem nur für die Spiele innerhalb der Ruhezeiten mit Richtwert-Überschreitungen zu rechnen ist, genügt das geplante Stadion den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung, nicht zuletzt auch deshalb, weil die geplante Mantelbebauung des Stadions einen Beitrag zur Abschirmung der Lärmemissionen leistet. Hinzu kommt, dass alle Berechnungen mit der maximalen Zahl von 5.000 Zuschauern durchgeführt wurden. Diese einem vollbesetzten Stadion entsprechende Zuschauerzahl wird nur für einen Teil der Spiele erreicht. Für Spiele mit geringerer Zuschauerzahl ergeben sich geringere Lärmimmissionen. Gleiches gilt auch für andere denkbare Nutzungen durch andere Sportarten oder -vereine (siehe Kapitel 5.1.1).
Für die Mantelbebauung des Stadions sollte ein entsprechend den Lärmimmissionen während des Spielbetriebs dimensionierter baulicher Schallschutz vorgesehen werden, soweit an den betreffenden Fassaden Räume mit einer Schutzbedürftigkeit während der Zeiten des Spielbetriebs (abends und am Wochenende) geplant sind. Der potenzielle Immissionskonflikt zwischen Spielbetrieb und Mantelnutzung kann jedoch zielgerichteter anhand einer konkreten hochbaulichen Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, so dass diesbezüglich planerische Zurückhaltung geübt werden kann.
In Bezug auf den von dem geplanten Stadion ausgehenden Lärm stehen der planerischen Vollziehbarkeit des Bebauungsplans somit keine Bedenken entgegen, sofern die beschriebenen oder ähnlich wirksame Maßnahmen auf der Genehmigungsebene ergriffen und planerisch ausgestaltet werden.
Gewerbelärm
Die Beurteilung der Geräuschauswirkungen durch in Baugebieten vorgesehenen Gewerbes erfolgt anhand der „Sechsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm). In der TA Lärm wird bei der Beurteilung zwischen dem Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) und dem Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) unterschieden, wobei für die Nacht die „lauteste Nachtstunde“ maßgeblich ist. Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage überschreiten. Auch für sogenannte seltenen Ereignisse (an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden) gelten besondere Immissionsrichtwerte.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind je nach Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets unterschiedlich festgelegt.
Zur Vermeidung von Lärmimmissionskonflikten zwischen lärmunempfindlicheren und lärmsensibleren Nutzungen leisten die ausgewiesenen Baugebiete einen wesentlichen Beitrag, weil die Gebietsausweisung im Hinblick auf die Empfindlichkeit des Plangebietes selbst dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung trägt. Nördlich des Plangebiets grenzen Industriegebietsflächen nach Baustufenplan an das Plangebiet mit seinen unempfindliche Kerngebietsflächen anschließen. Vor dem Hintergrund der Immissionsrichtwerte, die im Kern-gebiet tagsüber hinzunehmen sind, kann zumindest für den Tagzeitraum ein konfliktfreies Nebeneinander angenommen werden. Da im Plangebiet eine schutzbedürftigen Nachtnutzung nicht vorgesehen ist, sind in dieser Tageszeit keine Immissionskonflikte zu erwarten. Südlich des Plangebiets grenzen nach dem dort geltenden Baustufenplan Wohngebietsflächen an. Dort ist die Nachtruhe zu schützen. Im Plangebiet sind jedoch keine mit der benachbarten Wohnnutzung unverträglichen nächtlichen Nutzungen vorgesehen. Zwar ist eine Einschränkung der Außengastronomie nach 22 Uhr ebenso hinzunehmen wie die Tatsache, dass Fußballspiele nach 22 Uhr nicht werden stattfinden dürfen. Diese Betriebseinschränkungen sind aber als nachrangig zu bewerten, da der besonderen Lagegunst des Planungsgebiets im Rahmen der Abwägung ein höheres Gewicht als eine zeitlich uneingeschränkte Nutzbarkeit beigemessen werden kann.
Bodenrechtliche Spannungen werden aber selbstverständlich nur dann vermieden, wenn die in den jeweiligen Gebieten oder Flächen arbeitenden gewerblichen Nutzungen nicht mehr emittieren, als in dem jeweiligen eigenen Gebiet oder in den angrenzenden Flächen nach TA Lärm zulässig wäre. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens besteht die Aufgabe, bei konkret geplanten Nutzungen, bei denen dies nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann, über gutachterliche Untersuchungen zu ermitteln, ob Konfliktpotenziale bestehen, wie diese gelöst werden können und ob schlussendlich die planerische Zielsetzung auch erreicht werden kann.
Daher wurden für den Gewerbelärm im Plangebiet als maßgebliche Lärmquelle insbesondere die geplante Außenbühne auf der Westseite der geplanten Musikhalle, die Lieferverkehre sowie die Außengastronomie einschließlich der Schallabstrahlung der im südlichen Gebäudeteil geplanten Bar in den Blick genommen. Diese potenziellen Lärmquellen wurden exemplarisch gutachterlich untersucht.
Für den Tageszeitraum wurden keine Immissionskonflikte bezüglich des Gewerbelärms ermittelt. Für den Nachtzeitraum beschränken sich die Immissionskonflikte auf die Nordfassade des nächstgelegenen Wohngebäudes. Ursächlich ist die Nutzung der Außengastronomie an der Musikhalle nach 22 Uhr. Wenn ein Betrieb der Außengastronomieflächen nach 22 Uhr erfolgen soll, ist im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (ggf. durch Maßnahmen wie schallabschirmende Elemente oder eine Begrenzung der Plätze) nachzuweisen.
Im Bebauungsplan sind zur Bewältigung der an den exemplarisch untersuchten Situationen festgestellten Konflikte keine Festsetzungen möglich, da die gutachterlich empfohlenen organisatorischen Maßnahmen mangels einer rechtlichen Grundlage grundsätzlich nicht im Bebauungsplan geregelt werden können. Aber auch konkrete baulich-räumlich Maßnahmen können im vorliegenden Fall nicht Regelungsgegenstand werden, da zu keiner der lärmtechnisch relevanten gewerblichen Nutzungen konkrete Planungen vorliegen. Eine detaillierte Untersuchung zu den genauen Emissionen muss daher in der verfahrensnachgelagerten standortspezifischen Genehmigungsplanung erfolgen.
Festsetzungen sind jedoch auch nicht erforderlich, da für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben im Geltungsbereich im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen ist, dass durch die Art des Betriebes, bauliche Vorkehrungen oder die Beschränkung von Betriebszeiten die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den relevanten benachbarten Immissionsorten eingehalten werden. Durch die vorliegende lärmtechnische Untersuchung ist nachgewiesen, dass auch die Nutzungen, die Immissionskonflikte auslösen können, im Geltungsbereich konfliktfrei realisierbar sind, wenn bestimmte bauliche und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
In Bezug auf den Gewerbelärm stehen der planerischen Vollziehbarkeit des Bebauungsplans somit keine Bedenken entgegen, sofern die beschriebenen oder ähnlich wirksame Maßnahmen auf der Genehmigungsebene ergriffen und planerisch ausgestaltet werden.
5.9.2. Lichtimmissionen
Durch Lichtimmissionen können erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden, gesundheitliche Schäden können jedoch ausgeschlossen werden. Für Lichtimmissionen bestehen bislang keine gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung immissionsschutzrechtlicher Erheblichkeitsgrenzen. Es werden daher die „Hinweise und Empfehlungen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ herangezogen. In einer im Februar 2025 erstellte lichttechnische Untersuchung wurden sowohl der reguläre Trainings- und Spielbetrieb der Regionalliga als auch der Spielbetrieb der Frauenbundesliga, dem Fernsehübertragungen stattfinden, untersucht. Es wurde dazu eine beispielhafte Beleuchtungsanlage angenommen, die den sportlichen Anforderungen gerecht wird und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft durch Lichtimmissionen betrachtet, um ggf. daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten und eine mögliche Beeinflussung zu verhindern oder zumindest zu mindern. Dabei wurden sowohl Raumaufhellungen als auch Blendungen betrachtet (siehe Kapitel 4.2.1).
Im Regelbetrieb bleibt die Gesamtbeleuchtungsanlage hinsichtlich Raumaufhellung, Blendung und Streulicht innerhalb der LAI-Richtlinie. Eine Ausnahme bildet lediglich das Verwaltungsgebäude in dem mit MK 3 bezeichneten Teil des Kerngebiets, an dessen Fassade abschnittsweise eine Überschreitung der Richtwerte für die Blendung festgestellt wurde. Da es sich hierbei um ein Gebäude ohne Wohnnutzung und Nachtnutzung handelt, wird die Überschreitung im Rahmen der geltenden Regelwerke jedoch als hinnehmbar gewertet.
Bei den selteneren, etwa zehnmal jährlich stattfindenden Abendspielen im Rahmen der Frauen-Bundesliga kommt es hingegen durch die fernsehübertragstaugliche Beleuchtung zu punktuellen Überschreitungen der Richtwerte für Raumaufhellung an Teilen der umgebenden Wohnbebauung (siehe Kapitel 4.2.1.2). Die geplante Beleuchtungsanlage des Stadions entspricht den Vorgaben des DFB für fernsehtaugliche Spiele der Frauenbundesliga und ist hinsichtlich ihrer technischen Ausführung bereits optimiert. Eine Reduzierung der Beleuchtungsstärke ist daher aus funktionalen Gründen nicht möglich. Die bauliche Schließung des Stadions würde keine vollständige Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß den LAI-Hinweisen ermöglichen. Auch eine teilweise bauliche Abschirmung – etwa durch Wände im Bereich der Tribünenüberdachung – führt nur zu einer geringen rechnerischen Verbesserung bei der Raumaufhellung und Blendung, ohne jedoch eine spürbare Entlastung für die betroffenen Immissionsorte zu erzielen. Zudem widersprechen solche Maßnahmen der städtebaulichen und architektonischen Konzeption. Eine Abschirmung einzelner Leuchten auf der Mantelbebauung würde ebenfalls nur zu geringfügigen Verbesserungen der Raumaufhellung führen, ohne Einfluss auf die Blendungswirkung. Effektive Abschirmmaßnahmen wären baulich nur mit erheblichem Aufwand (z. B. 9,5 m hohe Abschirmungen) realisierbar und mit erheblichen städtebaulichen Nachteilen verbunden.
Es ist dabei jedoch in die Abwägung einzustellen, dass die Vorgaben der LAI für Immissionsrichtwerte für Lichtimmissionen für dauerhaft wirkende, zeitlich konstante Lichtquellen gelten, die mehrfach pro Woche und jeweils über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde betrieben werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch das temporäre Hochfahren der Beleuchtungsanlage zur Gewährleistung der Fernsehtauglichkeit kommt es während einzelner Heimspiele auch zu punktuellen Überschreitungen der Blendkennwerte (siehe Kapitel 4.2.1.2). Gemäß den Hinweisen der LAI zur Bewertung der Raumaufhellung ist bei seltenem oder kurzzeitigem Betrieb der Beleuchtung eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die tatsächliche Nutzung der fernsehtauglichen Beleuchtung beschränkt sich auf maximal zehn Spiele pro Jahr in den Abendstunden. Eine dauerhafte oder mehrmals wöchentliche Nutzung ist nicht vorgesehen. Die potenziellen Immissionswertüberschreitungen treten somit nur an wenigen Tagen im Jahr und ausschließlich in der Dämmerung auf – außerhalb des Nachtzeitraums und liegen damit außerhalb des Anwendungsbereichs der Immissionsrichtwerte für dauerhaft wirkende Lichtquellen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern ist nicht zu erwarten.
Ein effektiver Selbstschutz der Anwohnenden ist möglich. Die betroffenen Wohngebäude befinden sich in einem innerstädtischen Umfeld in Nachbarschaft zu einem Industriegebiet, aus dem ebenfalls potenzielle Lichtimmissionen hervorgehen können. In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hinzuweisen, demzufolge Nachbarn zumutbarerweise durch einfache Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien Lichtimmissionen abwehren können.
Die Lichtimmissionen aus dem Stadionbetrieb führen nur an wenigen Tagen im Jahr zu einer vorübergehenden, aber zumutbaren Belästigung. Eine vollständige Einhaltung der Immissionsrichtwerte würde den Betrieb des Stadions für die Frauenbundesliga unmöglich machen. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gesamtsituation, der geringen zeitlichen Betroffenheit und der Möglichkeit zum Selbstschutz sind gesunde Wohnverhältnisse dennoch gegeben.
Negative Auswirkungen auf die Umgebung und das das Stadtbild, etwa durch übermäßige Ausleuchtung, Lichtglocken oder nächtlich dominierende Lichtquellen, sind durch das geplante Beleuchtungskonzept und die damit verbundenen Maßnahmen nicht zu erwarten (siehe Kapitel 4.2.1.3). Die Maßnahmen reduzieren gezielt unerwünschtes Streulicht und minimieren damit auch die visuelle Fernwirkung der Anlage. Lichttechnisch sensible Bereiche bleiben im Regelbetrieb von relevanten Lichtimmissionen unberührt. Auch in den temporären Hochlastphasen ist eine signifikante Beeinträchtigung dieser Bereiche durch Lichtimmissionen fachlich nicht anzunehmen. Eine übermäßige Lichtdominanz des Stadions im Stadtbild wird durch die beschriebene Lichtsteuerung und die gezielte Begrenzung der Betriebszeiten vermieden. Der nächtliche Charakter angrenzender öffentlicher Räume bleibt gewahrt.
Mögliche Blendwirkungen durch die Flutlichtbeleuchtung des Stadions in Hinblick auf die Bahnanlagen und dortige Zugvorbeifahrten wurden nicht exemplarisch untersucht. Die Untersuchungen in Bezug auf die umgebenden Nutzungen in Gebäuden haben allerdings ergeben, dass keine grundsätzlich unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen aufgrund der Flutlichtbeleuchtung zu erwarten sind. Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Bahntrasse und geplantem Stadion (größer 150 m) sowie der grundsätzlichen Verträglichkeit mit der Umgebungsbebauung wird davon ausgegangen, dass ein grundsätzlicher Konflikt mit Bahnvorbeifahrten nicht zu befürchten ist. Die finale Ausgestaltung der Flutlichtanlagen unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Blendungen von Eisenbahnfahrzeugen obliegt der konkreten Ausführungsplanung.
In der Gesamtbetrachtung sind die Auswirkungen der geplanten Beleuchtungsanlage als vertretbar und zumutbar einzustufen. Die Einhaltung technischer Richtwerte, der Einsatz emissionsarmer Lichttechnik sowie die umfassende Maßnahmenkulisse zur Minimierung der Lichtemissionen gewährleisten ein hohes Maß an Umweltverträglichkeit. Temporäre Überschreitungen während weniger Veranstaltungen im Jahr sind angesichts ihres geringen Umfangs und ihrer begrenzten Dauer im Rahmen der planerischen Abwägung vertretbar und stehen nicht im Widerspruch zu den Zielen eines vorsorgenden Immissionsschutzes.
Auswirkungen durch andere Lichtquellen im Plangebiet werden durch die Festsetzung § 2 Nummer 12 zu Werbeanlagen minimiert (siehe Kapitel 5.4). Zu artenschutzfachlichen Belangen trifft darüber hinaus § 2 Nummer 24 eine Regelung (siehe Kapitel 5.12.4).