5.5. Nebenanlagen und Stellplätze
Es ist ein Ziel der Planung, die Gestaltungsqualitäten des öffentlichen Raums zu entwickeln. Mit den angestrebten Nutzungen und der geplanten städtebaulichen Dichte geht ein entsprechender Stellplatzbedarf einher. Da die Unterbringung des ruhenden Verkehrs maßgeblich für die Qualität des öffentlichen Raumes ist, ist die Realisierung von Stellplätzen in zwei Garagen im westlichen Baufeld des Kerngebiets (MK 1) und im Stadion (MK 6) geplant. Ferner sind in beiden Baufeldern auch Fahrradgaragen vorgesehen (siehe dazu unten). Der öffentliche Raum wird mithin weitgehend von Stellplätzen freigehalten und steht anderen Nutzungen zur Verfügung.
Um das vorgenannte stadträumliche Ziel angesichts der unbegrenzten Geltungsdauer des Bebauungsplans auch langfristig planungsrechtlich zu sichern, setzt der Bebauungsplan in § 2 Nummer 14 Folgendes fest:
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nur in Tiefgaragen zulässig. Davon abweichend können in dem mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Bereich ebenerdig Stellplätze für den Lieferverkehr zugelassen werden.
Bei einer oberirdischen Unterbringung von Stellplätzen würden der grundsätzliche städtebauliche Entwurf, die erforderliche hochwertige Gestaltung in den Baugebieten, aber auch der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen massiv in Frage gestellt werden. Für den in der Planzeichnung mit „(A)“ bezeichneten Bereich nördlich der Musikhalle sowie den mit „(B)“ bezeichneten Bereich zwischen Musikhalle und Stadion wird eine besondere Regelung formuliert. Hier werden bei Veranstaltungen auch über den reinen Anlieferzeitraum hinausgehend unmittelbar am Gebäude Lkw sowie Tourbusse und sogenannte Nightliner abgestellt werden (siehe Kapitel 5.4). Dies ist für die Funktionsfähigkeit der geplanten Musikhalle zwingend erforderlich und soll daher zulässig sein. Dies gilt insbesondere, weil die fraglichen Kfz vergleichsweise groß sind und ihre Unterbringung innerhalb von Gebäuden bzw. sogar in einer Tiefgarage mit einem unverhältnismäßigen baulichen Aufwand verbunden wäre. Ferner wird auch in die Abwägung eingestellt, dass das Abstellen entsprechender großer Fahrzeuge jeweils nur temporär und für einen relativ kurzen Zeitraum geschieht. Ferner ist aufgrund der bezogen auf das Gesamtquartier gesehen rückwärtigen Lage durch eine Einzäunung eine dem Standort noch angemessene gestalterische Lösung denkbar.
Da noch nicht absehbar ist, ob innerhalb der Untergeschosse ausschließlich Nutzungen entstehen, die auf der Grundlage von § 23 Absatz 5 BauNVO außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können, wird für die Untergeschosse des Stadions und des Baufelds West im Kerngebiet eine unterirdische Baugrenze festgesetzt (siehe Kapitel 5.2).
Die Stellplatzbedarfe für Pkw und Fahrräder wurden anhand des Bauprüfdiensts (BPD) 2022-2 „Mobilitätsnachweis (Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze)“ ermittelt und mit den aufgrund des Verkehrsaufkommens und des erwartbaren Modal Splits abgeschätzten Bedarfs verglichen.
Nach dem Bauprüfdienst wird für das Stadion mit Mantelbebauung ein Bedarf von 135 Pkw-Stellplätzen für Stadionbesucherinnen und -besucher ermittelt. Im Abgleich mit der Abschätzung zur Verkehrserzeugung (unter Berücksichtigung der Stadionauslastung und des Modal Split) ist jedoch für den Fall mit der größten Nachfrage nach Stellplätzen, den bei Spielen der Frauen-Bundesliga, etwa 265 Stellplätze mehr, d.h. insgesamt 400 Stellplätze benötigt werden. Für die abendliche Nutzung der Musikhalle ergibt sich gemäß BDP ein Stellplatzbedarf von 120 Pkw-Stellplätzen. Bei einer 100%igen Auslastung der Musikhalle am Wochenende wird aufgrund der Annahmen zur Verkehrserzeugung jedoch ein um 290 Stellplätze höherer Bedarf prognostiziert, bei einer etwa 50%igen Auslastung der Musikhalle werktags beträgt die Differenz zum Nachweis der erforderlichen Stellplätze nach BPD noch knapp 90 Pkw-Stellplätze. Es wären mithin weitere 410 Stellplätze erforderlich, um die Bedarfe am Wochenende abzudecken.
Der errechnete Bedarf kann jedoch bereits durch 560 Pkw-Stellplätze abgedeckt werden, wenn die Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten ohne und mit Veranstaltungen berücksichtigt werden. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass für die vollständige Bedarfsabdeckung unter Berücksichtigung einer Doppelnutzung eine Parkgarage am Stadion mit rund 560 Pkw-Stellplätzen ausreichend ist. Bei einer zusätzlichen Doppelnutzung der Stellplatzkapazität im geplanten Parkhaus im westlichen Teil des Kerngebiets (MK 1) mit etwa 125 Stellplätze kann der Bedarf im Parkhaus Stadion sogar auf rund 440 Stellplätze reduziert werden. Die Doppelnutzung ist möglich, weil sich die Tagesganglinien der Beschäftigen/Besucherinnen und Besuchern der Nutzungen Büro und Dienstleistungen und der Besucherinnen und Besuchern von Veranstaltungen im Stadion und in der Musikhalle nicht überschneiden. Durch ein projektbezogenes Mobilitätskonzept sind weitere Reduzierungen zu erwarten.
Stellplätze und Garagen sind im Kerngebiet auf der Grundlage von § 12 BauNVO allgemein zulässig. Zu den Garagen im Sinne des § 12 BauNVO zählen auch private Parkhäuser. Alternativ können diese auch als Gewerbebetrieb zugelassen werden. Eine explizite Festsetzung ist demnach nicht erforderlich. Die Parkhäuser können ohne Weiteres auch für den Nachweis von außerhalb des Baugebiets gelegenen Nutzungen dienen, sodass die oben beschriebenen Mehrfachnutzungen möglich sind. Durch die Festsetzungen zu überbaubaren Grundstückflächen und zum Maß der baulichen Nutzung ist sichergestellt, dass Stellplätze in dem erforderlichen Ausmaß hergestellt werden können. Zugleich ist ausgeschlossen, dass eine über den tatsächlichen Bedarf hinausgehend, wesentlich größere Anlage entsteht, die mehr motorisierten Individualverkehr induzieren würde, was insbesondere mit einer zusätzlichen Verkehrslärmbelastung für die Bewohnerinnen und Bewohner im Umfeld einherginge. Die Größe der Anlage soll jedoch auch nicht weiter begrenzt werden, um so durch die Bereitstellung von ausreichend Stellplätzen potenzielle Belastungen und Störfaktoren wie Parksuchverkehre oder Falschparken zu mindern. Ein nachhaltiges Mobilitätskonzept berücksichtigt nämlich auch, dass es trotz zahlreicher Maßnahmen zur Förderung alternativer Verkehrsmittel dennoch weiterhin einen Anteil an Gästen geben wird, der mit dem eigenen Kfz zum Stadion anreist. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zur Tiefgarage kann über die vorhandenen oder festgesetzten Straßenverkehrsflächen so abgewickelt werden, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses oder angrenzender Nutzungen kommt.
Nach dem Bauprüfdienst sind innerhalb des Plangebiets ferner 870 Fahrrad-Stellplätze für Besucherinnen und Besuchern herzustellen. Es sollen ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder angeboten werden. Ein wildes, behinderndes Fahrradparken soll verhindert werden, um die Fahrradnutzung am Standort modern und attraktiv zu gestalten. Es ist daher zu berücksichtigen, dass bereits durch die Nutzerinnen und Nutzer der Neubebauung des Plangebiets auf der Grundlage des abgeschätzten Verkehrsaufkommens und des Modal Splits – und noch ohne den Veranstaltungsverkehr für das Stadion und die Musikhalle – schätzungsweise 1.200 Abstellvorgänge im Radverkehr abzuwickeln sind, so dass insgesamt die Größenordnung von 980 Fahrradplätzen erforderlich ist. Im Vergleich mit dem BPD-Fahrradplatznachweis wird zudem für die Besucherinnen und Besuchern von Stadionveranstaltungen bei realistischer Einschätzung des Verkehrsverhaltens ein deutlicher Mehrbedarf von ca. 550 Fahrradplätzen bei Nutzung durch die Frauen-Bundesliga und etwa 1.050 Fahrradplätzen bei Nutzung durch die Regionalliga ermittelt. Für Besucherinnen und Besuchern der Musikhalle ist mit einem zusätzlichen Stellplatzbedarf für Fahrräder von etwa 560 Fahrradplätzen zu rechnen. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Tagesganglinien der einzelnen Nutzungen können jedoch bei Veranstaltungen am Wochenende (Stadion und Musikhalle) und werktags abends (Musikhalle) die Besucher-Fahrradstellplätze der Nutzungen Büro und Dienstleistungen im Kerngebiet für den Veranstaltungsverkehr zur Verfügung stehen bzw. genutzt werden. Es sind im Gebiet (MK 1 und MK 6) zwei Fahrradgaragen geplant. Diese sind als Gewerbebetriebe zuzulassen.
Es kann aufgrund des vorliegenden Funktionsplans und der planungsrechtlichen Festsetzungen davon ausgegangen werden, dass sowohl die Stellplatzbedarfe für Pkw als auch für Fahrräder im Plangebiet nachgewiesen werden können. Für die Unterbringung von Fahrradplätzen außerhalb der vorgesehenen Fahrradgaragen gilt dabei einschränkend, dass sie auf den nicht überbauten Grundstücksflächen nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist (siehe Kapitel 5.4).