Der Gestaltung des Plangebiets als qualitativ hochwertigem und gestalterisch ansprechendem Stadtraum kommt eine besondere Bedeutung zu. Zum einen soll allen sich ansiedelnden Nutzungen aus ganz unterschiedlichen Bereichen ein gleichwertiges Umfeld geboten werden, zum anderen entwickelt sich die Bebauung im Plangebiet aber auch mit unterschiedlichen Sichtbeziehungen zur Umgebung, ist aus verschiedenen Blickwinkeln einsehbar und hat eine Fernwirkung. Somit wirkt die im Plangebiet entstehende Bebauung auch maßgeblich auf das Ortsbild im Umfeld ein und muss daher bestimmten gestalterischen Vorgaben entsprechen.
Ein besonderes gestalterisches Element des prämierten Entwurfs ist eine große Freitreppe im Baufeld West im Kerngebiet. Sie ist als Publikumstribüne für die angrenzende Außenbühne der Musikhalle in dem mit MK 2 bezeichneten Teil des Kerngebiets konzipiert. Sie steht exemplarisch für den im Plangebiet grundsätzlich angestrebten Charakter eines Quartiers, das sich für die Stadtgesellschaft und die Anwohnenden öffnet und für vielfältige Nutzungen, auch nicht-kommerzieller Natur, offensteht. Sie verdeutlicht ferner die besonderen Ansprüche an die entstehenden Immobilien, die nicht nur ihrem eigentlichen Zweck, im Baufeld West z.B. als Bürogebäude, dienen, sondern stets auch einen Zusatznutzen für das Quartier und die Nutzerinnen und Nutzer bieten sollen. Die Freitreppe ist zum einen im Rahmen von Veranstaltungen auf der Außenbühne der Musikhalle nutzbar, jedoch gleichermaßen geeignet, als veranstaltungsunabhängige Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stehen. Als verbindendes Element zwischen den Baublöcken stärkt sie das soziale und öffentliche Leben im Quartier und schafft einen Raum für kulturelle Teilhabe. Aus diesen Gründen wird für diesen Bereich zudem ein öffentliches Gehrecht festgesetzt (siehe Kapitel 5.8). Aufgrund dieser besonderen Bedeutung der Freitreppe für das Plangebiet setzt der Bebauungsplan in § 2 Nummer 7 fest:
Der gesamte mit „(C)“ bezeichnete Bereich des Kerngebiets (MK 1) ist als öffentlich zugängliche Freitreppe zu gestalten.
Im Plangebiet soll ferner eine großstädtisch anmutende Sockelzone mit räumlich flexiblen Rahmenbedingungen für unterschiedliche Nutzungen entwickelt werden. Das urbane Erscheinungsbild soll durch eine enge Beziehung zwischen der Bebauung und dem Straßenraum bzw. den vorgelagerten Platzflächen geprägt sein. Großzügige Eingangsbereiche und eine offene Gestaltung des Erdgeschosses tragen zudem zur Interaktion und Lebendigkeit des Stadtraums bei und sind daher eine wichtige Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Raum. Deshalb wird im Bebauungsplan in § 2 Nummer 8 folgende Festsetzung getroffen:
In den mit MK 1 und MK 6 bezeichneten Teilen des Kerngebiets muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten.
Eine überhöhte Erdgeschosszone mit einer Höhe von mindestens 5 m bringt für Dienstleistungen, Gastronomie bzw. Einzelhandel einen vorteilhaften großzügigen Raumeindruck mit sich. Außerdem werden zur Unterbringung der technischen Gebäudeausrüstung in gewerblichen Nutzungseinheiten häufig größere Geschosshöhen benötigt. Durch den Einbau (oder Rückbau) von Galerien ist je nach Flächenbedarf ein flexibles Anpassen an die jeweiligen Nutzungsansprüche möglich.
Um die vorhandenen Flächen bestmöglich zu nutzen, sollen ausnahmsweise jedoch Galerieebenen zulässig sein. Die Galerieebenen müssen einen Abstand von mindestens 4,50 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten, um der zentralen Intention des überhöhten Erdgeschosses in der Fassadengliederung gerecht zu werden. Würden die Galerieebenen bis an die Fassade reichen, würde davon abweichend der Eindruck einer Zweigeschossigkeit entstehen. Die Ausbildung von Galerieebenen ist auf weniger als 50 v. H. der Grundfläche beschränkt. Auch diese Einschränkung stellt sicher, dass damit die Erdgeschosszone zusammenhängend erlebbar bleibt und nicht der Eindruck eines zweiten Vollgeschosses entsteht. Durch ein Galeriegeschoss darf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse überschritten werden (siehe § 2 Nummer 5, Kapitel 5.3.2). Diese Regelung stellt sicher, dass die gewünschte Flexibilität für den Ein- oder Rückbau von Galerieebenen langfristig erhalten bleibt. Es soll vermieden werden, dass der spätere Einbau einer Galerie nicht möglich ist, weil die Zahl der Vollgeschosse bereits ausgeschöpft wurde.
Für die Außenwirkung ist ferner die Gesamtkubatur des Gebäudes und die Gestaltung der Dachflächen als fünfter Fassade der Gebäude von Belang. Es wird diesbezüglich in § 2 Nummer 9 Folgendes geregelt:
Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, können ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und der festgesetzten Gebäudehöhe, zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
Da Technikgeschosse, technische und sonstige Aufbauten in der Regel unvermeidbar sind, sollen diese zwar ausnahmsweise oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und der festgesetzten Gebäudehöhe zugelassen werden können, müssen dann jedoch so gestaltet werden, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen und keine Verschattung der Nachbargebäude sowie der Umgebung bewirken. Auch die Gestaltung der Technikgeschosse prägt die Dachlandschaft und wirkt entsprechend auf das Ortsbild ein. Die Ausführung der Technikgeschosse muss daher dem Charakter des Ortsbildes entsprechen und den Gesamteindruck des Bahnhofvorbereiches unterstützen. Eine nachteilige Verschattung der nachbarlichen Bebauung ist zu vermeiden, kann aber aufgrund der Nähe der unterschiedlichen Nutzungen und Bebauungsdichte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, dass sich die Verschattung nicht wesentlich auf die umliegende Bebauung auswirkt. Hierbei ist insbesondere auf die Höhe und Massigkeit der Technikgeschosse abzustellen. Die Technikgeschosse sind so auszuführen, dass sie eine geringstmögliche bzw. unwesentliche Verschattung bewirken.
Damit eventuelle Dachaufbauten aus der Fußgängerperspektive nicht dominant wahrgenommen werden können, müssen Technikgeschosse 2,5 m von der Außenfassade abgerückt werden, da sie sonst aus der Fußgängerperspektive zu stark wahrnehmbar wären. Das Maß ergibt sich aus der üblichen Höhe der erforderlichen Dachaufbauten zwischen 2 m und 3 m, sodass durch die Festsetzung sichergestellt ist, dass diese etwa um ihre eigene Höhe von der Außenfassade zurücktreten.
Eine wesentliche gestalterische Qualität des im städtebaulichen-freiraumplanerischen Wettbewerb prämierten Entwurfs stellt ferner die optische Anmutung des Gesamtensembles dar, die sich an den eher rauen Charme der industriellen Vornutzung und der verbleibende Bestandsgebäude anlehnt. Zwar gehört weder das Plangebiet noch seine unmittelbare Umgebung zu einem der schützenswerten Backsteingebiete, die Musikhalle, das Verwaltungsgebäude und auch die Portalhäuschen sind jedoch durch dieses Material und die damit verbundene Farbe Rot geprägt. Der Bebauungsplan setzt daher in § 2 Nummer 10 fest:
Die Gebäudefassaden sind überwiegend in der Farbe Rot oder in Glas auszuführen. Untergeordnete Fassadenteile können abweichend auch in Grautönen ausgeführt werden. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch den in Satz 1 beschriebenen Farbton beziehungsweise Material geprägt sein.
Die Bestandsgebäude im Plangebiet sind durch roten Backstein geprägt. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass ein zentrales gestalterisches Element der Bestandsgebäude übernommen und neu interpretiert wird. Die vorhandene Materialität wird durch die festgesetzte Farbe Rot übernommen und zeitgemäß in den neuen Stadtraum übersetzt. Die Festsetzung gewährleistet damit auch, dass die neuen Gebäude zusammen mit den Bestandsbauten als ein Ensemble wahrgenommen werden. Das Spektrum von roten Fassaden und Glas bietet ausreichende Möglichkeiten für die Entstehung eines differenzierten Stadtbildes. Dabei sollen die Gebäude hinsichtlich ihrer Materialität und Farbigkeit sehr bewusst einen hellen, freundlichen Raumeindruck erzeugen.
Für Fassadenmaterialien können untergeordnet auch Grautöne eingesetzt werden, um einen angemessenen Spielraum zur Gliederung und Differenzierung der Fassaden zu behalten und damit eine lebendige Fassadenstruktur zu erhalten. Der Gesamteindruck der Fassade muss jedoch durch rote Materialien bzw. Glas geprägt sein.
Der Bebauungsplan trifft aus gestalterischen Gründen eine Festsetzung zur Dachneigung. So soll durch eine Einschränkung der Varianz der Dachneigungen der Eindruck eines zusammenhängenden Quartiers gefördert werden. Die Dachform ist unter anderem aufgrund der Fernwirkung der Gebäude für ein städtebaulich harmonisches Erscheinungsbild besonders bedeutsam. Daher wird in § 2 Nummer 11 Folgendes festgesetzt:
In den mit MK 1 und MK 6 bezeichneten Teilen des Kerngebiets sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.
Die Festsetzung der flachgeneigten Dächer auf maximal 10 Grad schafft in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung (siehe Ziffer 5.12.3) zudem die Voraussetzung für einen großen Anteil an Gründächern. Aus wirtschaftlicher und aus technischer Sicht sind Gründächer auf steileren Dächern in der Regel nicht sinnvoll.
Die zulässigen Baukörper sollen eine städtebauliche und hochbauliche Strahlkraft erlangen und einen hochwertigen Gesamteindruck vermitteln, der durch übermäßige Werbeanlagen beeinträchtigt werden könnte. Dies gilt insbesondere in der hochzentralen Lage im Umfeld des zukünftigen Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich. Werbeanlagen müssen nach § 2 Nummer 12 daher außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrsraums bestimmten gestalterischen Anforderungen unterliegen:
Im Kerngebiet und im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Ausnahmsweise sind auch größere Werbeanlagen zulässig, wenn sie auf das Stadion und/oder die Musikhalle hinweisen. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet werden.
Zum Schutz des Ortsbildes wird die Größe der Werbeanlagen auf ein stadtbildverträgliches Maß von 2 m2 beschränkt. Ausnahmsweise sind auch größere Werbeanlagen zulässig, wenn sie auf das Stadion und/oder die Musikhalle hinweisen. Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Werbeanlagen der Orientierung im Stadtraum dienen und eine gewisse Größe aufweisen müssen, um gut erkennbar und lesbar zu sein. Hinsichtlich der Beurteilung der verträglichen Größe ist insbesondere auch auf den Anbringungsort der Werbeanlage abzustellen. So kann z.B. ein im Kopfbereich des Stadions angebrachter Hinweis die Größe von 2 m² auch deutlich überschreiten, um die erwünschte Fernwirkung zu erzielen, während an den übrigen Gebäuden eher die Erkennbarkeit aus dem Straßenraum im Vordergrund steht, was auch durch kleinere Werbeanlagen erreicht werden kann.
Werbeanlagen dürfen dem Grundsatz nach nur unterhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. Sie befinden sich somit in einer Höhe, die für den im Nahbereich der Gebäude befindlichen Passanten gut wahrnehmbar ist. In der Abwägung zwischen gestalterischen Belangen und dem berechtigten Interesse von Wirtschaftstreibenden, auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten bzw. die von ihnen hergestellten Produkte hinzuweisen, stellt dies eine ausgeglichene Handhabung dar. Die Werbeanlagen dürfen jedoch nicht so positioniert oder gestaltet werden, dass die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der privaten Freiflächen darunter leidet.
Darüber hinaus können ausnahmsweise zwischen der Brüstung des ersten Obergeschosses und der Gebäudetraufe Werbeanlagen zugelassen werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Werbeanlagen darf damit trotz der erhöhten Positionierung und der damit verbundenen besseren Sichtbarkeit auch in der Fernwirkung und auf das gesamte Quartier und sein Umfeld betrachtet, kein negativer gestalterischer Einfluss ausgehen.
Oberhalb der Gebäudetraufe sollen jedoch grundsätzlich keine Werbeanlagen positioniert werden können, damit die Silhouette des Gebäudes nicht verändert wird und die Fernwirkung der Gebäude in erster Linie durch ihre Kubaturen geprägt wird.
Um dem eigentlichen Sinn der Werbeanlagen zu entsprechen und eine gute Orientierung im Stadtraum zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass ein direkter Bezug zwischen Werbeanlage und beworbener Nutzung aufgebaut wird. Gerade bei einem weithin sichtbaren Stadion und der Musikhalle mit einer hohen Besucherin- und Besucherfrequenz sind negative Auswirkungen auf das Ortsbild sowie auf die Orientierbarkeit im Stadtraum durch intensive Fremdwerbung zu befürchten. Werbeanlagen sind daher nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Umsetzung eines Werbekonzepts, das durch ein gehäuftes Anbringen von mehreren Werbeanlagen für einen Betrieb im gesamten Ensemble negative gestalterische Wirkungen entfalten kann, wird somit unterbunden.
Durch die Regelung, dass Schriftzüge an Fassaden in Einzelbuchstaben ausgeführt werden müssen und für Werbeanlagen nur warmweißes Licht verwendet werden darf, wird sichergestellt, dass Werbeanlagen keine dominante, stadtbildprägende Wirkung entfalten können, sondern gestalterisch hinter die eigentliche Fassadengestaltung zurücktreten bzw. diese nicht überlagern.
Durch die getroffenen Festsetzungen kommt es zu einem eher restriktiven Umgang mit Werbeanlagen, der durch die besonderen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen, die an die im Plangebiet entstehenden bzw. umzunutzende Gebäude gestellt werden, gerechtfertigt sind.
Die für Werbeanlagen beschriebenen negativen Auswirkungen auf die Gestaltungsqualität der Einzelbaukörper und insbesondere des Ortsbildes können dem Grundsatz nach auch von Nebenanlagen hervorgerufen werden. Auch sie sind geeignet, die dem prämierten Entwurf innenwohnenden Qualitäten zu konterkarieren, indem sie das Erscheinungsbild der Einzelbaukörper und der ihnen zugehörigen Freiflächen überprägen. Dies gilt insbesondere, weil die privaten Grundstücksflächen verhältnismäßig klein sind und es somit keine Bereiche gibt, die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar wären. Den Freiräumen kommt als verbindendes Element mit hoher Aufenthaltsqualität sowohl für die Nutzenden von Musikhalle und Stadion als auch für die Menschen aus den umliegenden Quartieren eine entscheidende Rolle zu. Um diese Funktion erfüllen zu können ist die Gewährleistung einer freien Durchwegung von entscheidender Bedeutung. Der Bebauungsplan regelt daher für Nebenanlagen in § 2 Nummer 13:
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen können Nebenanlagen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Nebenanlagen in den geplanten öffentlich zugänglichen Räumen nicht als dominierende oder prägende Elemente in Erscheinung treten. Ferner ist sicherzustellen, dass Nebenanlagen die vorgesehenen Funktionen dieser Räume nicht wesentlich einschränken, insbesondere die Nutzbarkeit von Erschließungs- und Aufenthaltsflächen nicht reduzieren oder zerschneiden. Wegebeziehungen dürfen nicht verstellt und keine Engstellen erzeugt werden. Ergänzend ist eine zurückhaltende, funktionsgerechte Gestaltung über Materialität, Farbe und Konstruktion sicherzustellen, die sich an der Freiraum- und Gebäudegestaltung orientiert und ein einheitliches Erscheinungsbild wahrt. Insbesondere wird in dem Bereich nördlich der Musikhalle aus gestalterischen, aber auch aus Sicherheitsgründen, ein Zaun erforderlich werden, um in diesem Bereich die stadtbildverträgliche Andienung mit Lkw bzw. sogenannten Nightlinern und Tourbussen zu ermöglichen. Dieser Teil des Plangebiets soll nicht allgemein zugänglich oder vom öffentlichen Grund einsehbar sein.