Auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 BauNVO werden Regelungen zu Baugrenzen getroffen. Für alle festgesetzten Baugrenzen gilt, dass gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO Überschreitungen durch Gebäudeteile in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können. Hierbei darf es sich jedoch nur um unwesentliche Gebäudeteile bzw. unwesentliche Teile von baulichen Anlagen handeln. Ein Zurückbleiben der Gebäude hinter der festgesetzten Baugrenze ist hingegen planungsrechtlich auch in größerem Umfang möglich. Aufgrund der konkret vorliegenden Planung ist davon jedoch nicht auszugehen, sodass die beschriebenen städtebaulichen Ziele durch die festgesetzten Baugrenzen überwiegend sicher erreicht werden können.
Für das geplante Bürogebäude in dem mit MK 1 bezeichneten Teil des Kerngebiets wird eine baukörperbezogene Ausweisung zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen, indem Baugrenzen festgesetzt werden. Parallel zur Straße „Große Bahnstraße“ sowie nördlich angrenzend an die Planstraße B werden Baukörper mit einer Tiefe von etwa 18 m festgesetzt. Ein weiterer Baukörper von etwa 18 m Tiefe wird südöstlich, in Angrenzung an den vorgesehenen öffentlichen Platz, vorgesehen, sodass diese drei Baukörper ein nach Osten geöffnetes, C-förmiges Gebäudeensemble ausbilden. In Richtung Westen bilden die Baugrenzen eine klare Kante aus. Die Baugrenzen orientieren sich dabei eng am städtebaulichen Funktionsplan und werden den funktionalen Anforderungen an ein zeitgemäßes Bürogebäude gerecht. Darüber hinaus wird im MK 1 eine zusätzliche Baugrenze festgesetzt, um die von den geplanten Baukörpern eingefasste Freitreppe planungsrechtlich zu sichern. Die Baugrenze grenzt östlich an die festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ an, um einen direkten Übergang von der Platzsituation auf die öffentlich begehbare Freitreppe zu gewährleisten.
Auch für in dem mit MK 2 bezeichneten Teil des Kerngebiets, die Musikhalle, werden zwei Baufelder festgesetzt. Die Musikhalle wurde so konzipiert, dass ein Großteil der bereits bestehenden, ehemals industriell genutzten Halle erhalten werden kann und durch einen nördlich anknüpfenden Anbau ergänzt wird. Ein Teil-Abriss der Halle ist für die neue Erschließungsstraße notwendig. Für den im Bestand befindlichen Gebäudeteil wird eine Baugrenze festgesetzt, die sich an der Bausubstanz orientiert und diese absichert. Auf einer Länge von etwa 59 m ergibt sich so eine Gebäudetiefe von etwa 53 m. Westlich der bestehenden Halle befindet sich bereits im Bestand ein Anbau, der zukünftig als Außenbühne genutzt werden soll und durch eine eigenständig festgesetzte Baugrenze planungsrechtlich erfasst wird, die eine Tiefe von rund 11 m aufweist. Für den geplanten nördlich angrenzenden Ergänzungsbau der Musikhalle wird eine überbaubare Grundstücksfläche mit einer Gebäudetiefe von rund 15 m festgesetzt. Die Baugrenzen orientieren sich hier eng am städtebaulichen Funktionsplan und stellen sicher, dass der vorgelagerte öffentliche Platz eingefasst und der Zugang zum Platz aus nördlicher Richtung frei von Bebauung gehalten wird. In östlicher Richtung bildet das Ensemble aus bestehender Halle und nördlichem Anbau eine parallel zum geplanten Stadion laufende Flucht, in westlicher Richtung verspringt der nördliche Anbau in Richtung des öffentlichen Platzes und fasst diesen ein.
Für das Bestandsgebäude in dem mit MK 3 bezeichneten Teil des Kerngebiets, das alte Verwaltungsgebäude des ThyssenKrupp Schulte-Areals, werden Baugrenzen festgesetzt, die den baulichen Bestand absichern. Die an der vorhandenen Bausubstanz orientierte Baukörperausweisung ist somit etwa 16 m tief. Aufgrund der vorgesehenen Platzgestaltung nördlich des Bestandsgebäudes und der geplanten Nutzung der südlich gelagerten, unversiegelten Fläche sollen keine zusätzlichen Aufweitungen oder Anbauten am Baukörper ermöglicht werden, sondern im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen lediglich der Bestand gesichert werden. Es ist daher sichergestellt, dass im Falle einer Neubebauung allenfalls die derzeitige Situation rekonstruiert wird. Durch den geplanten Erhalt der Bebauung wird außerdem ermöglicht, dass straßenseitig in Teilen das ursprüngliche Stadtbild des historischen Fabrikareals erhalten bleibt.
Auch für mit MK 4 und MK 5 bezeichneten Teile des Kerngebiets werden die beiden Bestandsgebäude über Baugrenzen gesichert, die sich an der bestehenden Bausubstanz orientieren. Die beiden überbaubaren Grundstücksflächen bilden die ehemaligen Pförtnergebäude des ThyssenKrupp Schulte-Areals ab, die in die Planung integriert werden und weiterhin als Eingangssituation zum neuen Quartier und der neu geschaffenen öffentlichen Platzsituation fungieren sollen.
Grundsätzlich wird durch die Festsetzung der Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche definiert, um ein geordnetes und städtebaulich abgestimmtes Baugefüge zu sichern. Gleichzeitig ist es städtebaulich erforderlich, in ausgewählten Situationen kleinere Überschreitungen der Baugrenzen zuzulassen, wenn diese zur Ausbildung funktionaler Bauteile (z. B. Witterungsschutz, Fassadengestaltung, Eingangszonen) erforderlich sind. Die Überschreitungen können mithin nur für untergeordnete Bauteile zugelassen werden, die nicht zu einer Ausweitung des eigentlichen Hauptbaukörpers beitragen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung in § 2 Nummer 4:
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer kann im Kerngebiet ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des MK 2 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch eine Überdachung bis zu einer Tiefe von 8 m sowie in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des MK 2 ausnahmsweise durch eine Überdachung bis zu einer Tiefe 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist eine lichte Höhe von mind. 4 m einzuhalten.
Die Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese die Baugrenze um nicht mehr als 1,5 m überschreiten. Dies trägt der oben beschriebenen Zielsetzung Rechnung. Die Festsetzung ermöglicht eine gestalterische Ausformung von Eingangsbereichen, die zugleich Aufenthaltsqualitäten im öffentlichen Raum verbessern. Eine klare Begrenzung der Auskragungstiefe verhindert eine städtebaulich ungewollte Ausuferung der Baukörper über die festgesetzten Grenzen hinaus. Aufgrund des festgesetzten Maßes von nur 1,5 m sind erhebliche gestalterischen Auswirkungen ausgeschlossen und weitere Regelungen nicht erforderlich
Im Bereich des mit „(A)“ bezeichneten nördlichen Abschnitts des MK 2 (nördlich Musikhalle) wird eine ausnahmsweise Überschreitung der Baugrenzen bis zu 8 m durch eine Überdachung zugelassen. Diese großzügigere Überschreitung ist städtebaulich begründet durch die besondere Funktion des Baukörpers in diesem Bereich. Es handelt sich hierbei um den rückwärtigen Bereich der Musikhalle für Andienung und Anlieferung, wo funktionale Überdachungen (z. B. zum Witterungsschutz der Anlieferungszonen, bspw. für wasserempfindliche Bühnentechnik) notwendig sind.
Die im Bereich „(B)“ östlich der Musikhalle (Gasse) ausnahmsweise zulässige Überschreitung bis zu 3 m dient der Ausbildung eines wettergeschützten Seiteneingangsbereichs, der logistisch ebenfalls temporär für die Anlieferung von Technik oder Bestuhlung des Konzertsaals genutzt werden soll.
Beiden Ausnahmen gemein ist die Maßgabe, dass die Gestaltung des Gesamtbaukörpers durch die Überschreitung nicht beeinträchtigt wird. Dies stellt sicher, dass die Ausnahmen ausschließlich in funktional und gestalterisch vertretbaren Fällen greifen, ohne die städtebauliche Grundkonzeption zu unterlaufen. Eine Beeinträchtigung des Gestaltungsbilds kann sicher ausgeschlossen werden, wenn sich die Überdachungen im Hinblick auf das Fassadenraster und die Materialität an der Gestaltung des Hauptbaukörpers orientieren.
Die festgesetzte lichte Höhe von 4 m für diese ausnahmsweise zulässigen Überschreitungen stellt eine Durchfahrbarkeit für Fahrzeuge zur Andienung sowie für Rettungsfahrzeuge sicher. Zugleich wird gewährleistet, dass Auskragungen keine erdrückende Wirkung auf den öffentlichen Raum und die dort verkehrenden Fußgängerinnen und Fußgänger entfalten.
Im MK 6 orientiert sich die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen eng an dem Bebauungskonzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Für die planungsrechtliche Sicherung des Stadions erfolgt somit keine großräumige Baufeldausweisung, da dies zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führen könnte. Ausgehend von der feststehenden Lage des Spielfelds lassen sich die überbaubaren Flächen in mehrere aneinander angrenzende Teilflächen untergliedern. Die Ausweisung der überbaubaren Fläche begründet sich wie folgt:
- Für das Spielfeld selbst wird, in Verbindung mit dem darunterliegenden Sockelgeschoss, eine überbaubare Fläche festgesetzt. Die Ausweisung einer überbaubaren Fläche auch für das Spielfeld ist erforderlich, da es durch seine Beschaffenheit (oberhalb eines durchlaufenden Sockels mit ergänzenden Nutzungen) eine bauliche Anlage darstellt und integraler Bestandteil der Hauptnutzung der baulichen Anlage als Sportstadion ist. Es kann nicht als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden.
- Rings um das Spielfeld sind Tribünen angeordnet, oberhalb derer nördlich, westlich und südlich des Spielfelds zusätzliche Stadiongebäude mit ergänzenden Nutzungen geplant sind. Die nördlich und südlich des Spielfelds angeordneten Stadiongebäude bilden zudem begehbare Terrassen aus, die sich treppenartig um das Spielfeld legen. Über die Baugrenzen wird die treppenförmige Gebäudestruktur aufgegriffen, sodass jedes einzelne zurückspringende Geschoss durch eine Baugrenze planungsrechtlich gesichert wird. Die treppenförmigen Stadiongebäude schließen mit einem zurückgesetzten obersten Geschoss ab, das ebenfalls durch eine Baugrenze gesichert wird. Das östlich oberhalb der Tribüne vorgesehene Stadiongebäude bildet keine Terrassen oder Rücksprünge aus und wird über eine entsprechend festgesetzte Baugrenze planungsrechtlich definiert. Die im Westen geplante Tribüne sieht keinen weiteren Aufbau vor, sondern orientiert sich hinsichtlich der Höhenentwicklung an der westlich angrenzenden Musikhalle.
- Nördlich, östlich und südlich des Spielfelds sind umlaufende und begehbare Sockelbereiche oberhalb der Tribünen geplant. Diese werden zum Großteil von den Baugrenzen der Stadiongebäude erfasst, lediglich zwei Teilbereiche im Nordosten und Südosten der Stadionanlage werden ergänzend durch eine zusätzliche Baugrenze gesichert.
- Die begehbaren Sockelbereiche werden in den nord- und südöstlichen Eckbereichen sowie im Südwesten des Stadions über Treppenanlagen erschlossen. Diese Treppenanlagen werden planungsrechtlich ebenfalls über Baugrenzen gesichert.
In ihrer Gesamtheit ergeben die für das Stadion festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nach Außen eine rechteckige Form, die in nördlicher und östlicher Richtung von der Planstraße, im Süden von der Waidmannstraße eingefasst werden. In westlicher Richtung bildet die nach Außen gerichtete Stadionfassade eine parallellaufende Flucht mit der benachbarten Musikhalle, sodass im Zwischenraum eine Gasse entsteht. Insgesamt wird das Stadion durch die festgesetzten Baugrenzen mit einer Ausdehnung von rund 150 m in der Breite und etwa 120 m in der Tiefe räumlich eingefasst.
Der Stadionbau soll sich aufgrund der kubischen Form und der geplanten Stadiongebäude, die sich oberhalb der Tribüne befinden, in das urbane Ensemble aus Musikhalle und Bürogebäude mit begehbarer Freitreppe einfügen. Die städtebauliche Wirkung der nach außen geradlinig ausgeformten Fassaden entspricht der städtebaulichen Zielsetzung eines multifunktionalen und vielseitig nutzbaren Stadionbaus, der sich in den urbanen Stadtraum einfügt.