Planungsdokumente: Altona-Nord29

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Begründung

4.4. Planungsalternativen und Nullvariante

4.4.1. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Aufgrund der Planungsziele ergeben sich für das Plangebiet keine wesentlich abweichenden Planungsmöglichkeiten. Die Fläche soll in erster Linie für die Errichtung eines Regionalligastadions, einer Musikhalle und Büroflächen genutzt werden und steht daher für andere Nutzungen nur in einem untergeordneten Umfang zur Verfügung. Die Umweltauswirkungen betrachteter Planungsvarianten sind mithin vergleichbar.

Die zwischenzeitlich geprüfte Errichtung eines drittligatauglichen Stadions wurde verworfen, weil die Umweltauswirkungen insbesondere im Hinblick auf die ausgehenden Emissionen zu umfänglich wären. Ferner wäre ein drittligataugliches Stadion aufgrund der stark begrenzten Zugänglichkeiten nicht mit dem Planungsziel vereinbar, einen auch für andere Sportarten und Individualsport offenen Baukörper zu entwickeln. Eine im Hinblick auf die Umweltauswirkungen ungünstige Variante wurde somit nicht weiterverfolgt.

Nutzungsvarianten | Machbarkeitsuntersuchung Entwicklung ThyssenKrupp Areal 2021

Unter der Maßgabe, ein Fußball-Regionalligastadion für bis zu 5.000 Besucherinnen und Besucher samt einer Mantelbebauung für vereinsnahe und weitere Büro- und Gewerbenutzungen, eine Musikhalle für circa 5.000 Konzertbesucherinnen und Konzertbesucher und ein Baufeld mit Kerngebiets-, Büro- und additiven Nutzungen zu integrieren, wurde nach Abschluss der VU 2017 im September 2021 eine Machbarkeitsuntersuchung für das Grundstück durchgeführt. Vorgabe war es in diesem Zusammenhang ferner, das gründerzeitliche Verwaltungsgebäude und die beiden Portalhäuschen zu erhalten.

Für die Musikhalle wurde insbesondere geprüft, inwiefern eine Integration in den bestehenden Hallenbaukörper im Zentrum des Plangebiets möglich ist. Aufgrund des geplanten Neubaus einer Straße im Norden und Osten des Plangebiets ist ein teilweiser Rückbau der Halle erforderlich, wodurch es zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter sowie Stadtbild kommt. Die Machbarkeitsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl dieser Rückbau als auch die Realisierung der Musikhalle im verbleibenden Gebäudeteil, der durch Neubauten ergänzt werden kann, möglich ist.

Im Rahmen der Abschätzung von Umnutzungschancen für das ehemalige Verwaltungsgebäude wurden zwei Varianten für den Nutzungsbesatz geprüft. Neben einer Aktivierung des Gebäudes als Kindertagesstätte und Büro wurde auch die Eignung für gastronomische Betriebe in Kombination mit Büroflächen untersucht. Beide Varianten sind dem Grundsatz nach in das Bestandsgebäude integrierbar. In Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die zu erwartenden Umweltauswirkungen sind jedoch keine Unterschiede zwischen diesen Varianten zu erkennen.

Für das westliche Baufeld, in dem eine Kerngebietsnutzung festgesetzt ist, wurden im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung Büronutzungen geprüft. Hier sind keine sich wesentlich unterscheidenden Umweltauswirkungen zu erwarten.

Hochbaulich-freiraumplanerischer Varianten | Wettbewerb 2022

2022 wurde ein hochbaulich-freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb mit zwölf Planungsteams durchgeführt. Aufgrund der bereits eng definierten Nutzungsbausteine und deren Lage im Plangebiet sind lediglich unterschiedliche Auswirkungen auf das Stadtbild zu erwarten. Diese sind jedoch aufgrund der Vorgaben im Wettbewerb in Bezug auf die planungsrechtliche Ebene nicht als wesentlich zu bewerten.

Varianten Große Bahnstraße und Umfahrungsstraße | Verkehrliche Komponenten im Umfeld Neuer Fern- und Regionalbahnhof 2021

Im Rahmen einer verkehrlichen Untersuchung im März 2021 wurden im Bahnhofsumfeld verschiedene Varianten zur verkehrlichen Erschließung geprüft. Ein Schwerpunkt lag dabei auf der Gestaltung der Großen Bahnstraße, die eine wesentliche Erschließungsfunktion für den nördlichen Bereich des Untersuchungsraums übernimmt. Neben einer Variante, bei der innerhalb des bestehenden Straßenflurstücks lediglich ein reduzierter Querschnitt mit Fahrbahn und Gehweg erhalten bleibt, wurde auch eine Variante mit einer Querschnittsaufweitung zur Integration eines separat geführten Radwegs betrachtet.

Die Variante mit reduziertem Querschnitt ermöglicht eine Erhaltung der Bestandsflächen in ihrer heutigen Ausdehnung und weist daher im direkten Vergleich den geringsten Flächenbedarf auf. Sie wäre mit einer minimalen Inanspruchnahme von Vegetationsflächen verbunden und würde den Eingriff in bestehende Bodenstrukturen sowie die zusätzliche Versiegelung auf ein Minimum beschränken. Umweltfachlich ist diese Lösung daher grundsätzlich günstig zu bewerten. Allerdings führt die gemeinsame Führung des Radverkehrs mit dem motorisierten Verkehr oder auf einem schmalen Gehweg zu erheblichen Nachteilen in Bezug auf die Verkehrssicherheit und den Nutzungskomfort insbesondere für den Radverkehr. Zudem wird die Attraktivität der Radnutzung dadurch eingeschränkt, was sich mittelbar negativ auf eine nachhaltige Verkehrsverlagerung auswirken kann.

Demgegenüber bietet die Variante mit separatem Radweg klare Vorteile für die Verkehrssicherheit und trägt zur Förderung des Umweltverbunds bei. Durch die baulich getrennte Führung des Radverkehrs können Konflikte mit dem Fuß- und Kfz-Verkehr reduziert werden, was insbesondere in einem hochfrequentierten Bahnhofsumfeld zu einer Verbesserung der Verkehrsabläufe und einem erhöhten Sicherheitsniveau führt. Zudem unterstützt diese Variante eine Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr hin zu emissionsarmen Verkehrsarten wie dem Fahrrad, was langfristig zur Reduktion verkehrsbedingter Emissionen beiträgt. Die Variante begünstigt ferner die Funktion der Straße für den Busverkehr als nördliche Zufahrt zum Bahnhofsvorplatz mit den dort gelegenen Haltestellen. Es sind Busbegegnungen ohne wechselseitige Behinderung möglich.

Die dafür notwendige Querschnittserweiterung erfordert jedoch die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen, die über das bestehende Straßenflurstück hinausgehen. Diese Erweiterungsflächen wurden daher in das Plangebiet einbezogen.

Varianten Ausrundungsbereich der Planstraße B an die Waidmannstraße

Die Straßenverkehrsplanung hat für die Ausführung zwei mögliche Variante geprüft. Eine Variante sieht einen engen Einmündungsbereich an der Ecke Planstraße B / Waidmannstraße vor und ist ohne Einbeziehung des Flurstücks 2321 und somit ohne Eingriffe in das Denkmal umsetzbar. Eine zweite Variante prüft größere Fahrradien, um Einschränkungen im Begegnungsverkehr (insbesondere mit dem Busverkehr) zu vermeiden und damit einen leichteren Verkehrsfluss und eine erhöhte Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Diese Variante greift in den Denkmalbereich und eine dort befindliche Mauer ein. Es werden in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt Maßnahmen zur denkmalgerechten Schließung der Mauer getroffen.

4.4.2. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) unterscheidet sich nicht wesentlich von der Bestandssituation, das in den vorherigen Kapiteln für die einzelnen Umweltschutzgüter beschrieben und bewertet wurde. Allenfalls wäre von intensiveren Auswirkungen auszugehen. Im Rahmen der Nullvariante wäre das Plangebiet gemäß der Festsetzung des in überwiegenden Teilen des Plangebiets geltenden Baustufenplans Altona-Altstadt vom 14. Januar 1955 als Industriegebiet nach Baupolizeiverordnung (BPVO) nutzbar. Es wäre weiterhin nur die Ansiedlung industrie- oder gewerbegebietstypischer Betriebe zulässig.

Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass eine Genehmigung für einen Gewerbe- oder Industriebetrieb, der regelmäßig nur im Industriegebiet zulässig wäre, nach der Nutzungsaufgabe durch die Firma Thyssen-Krupp Schulte GmbH, nicht ohne Weiteres erteilt worden wäre, da es zu Überschreitungen der Lärmimmissionsrichtwerte an den Immissionsorten in der Nachbarschaft kommen könnte. In der Folge kann auch ein Leerstand bzw. Brachfallen des Grundstücks nicht ausgeschlossen werden. Eine Unternutzung der Fläche würde angesichts knapper Flächenressourcen in zentraler, sehr gut erschlossener Lage einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden als wesentlichem Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung widersprechen. Dem besonderen Ziel der Innenentwicklung, das vom Gesetzgeber gemäß § 1a Abs. 1 BauGB gefördert wird, würde nicht entsprochen.

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