4.2.8.3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Den Denkmalschutzbelangen außerhalb des Plangebiets wird durch einen voraussichtlich ausreichenden Abstand zur denkmalgeschützten Fabrik mit ihrer seitlich begrenzenden Pappelreihe und der Mauer entsprochen. Etwaig erforderliche Maßnahmen z.B. für eine denkmalgerechte Schließung der geschützten Mauer sind im Rahmen der weiteren Detailplanung in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt zu prüfen.
Da sich auf dem Plangebiet selbst keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, besteht keine diesbezügliche Notwendigkeit, Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich zu treffen.
Die weiteren erhaltenswerten Gebäude im Plangebiet werden mit diesem Bebauungsplan städtebaulich gesichert, indem Baugrenzen für die jeweiligen Gebäudekörper festgesetzt werden. Der Schutz der betreffenden Gebäude erfolgt im Sinne einer städtebaulichen Zielsetzung, die auf den Erhalt und die behutsame Weiterentwicklung ortsbildprägender Strukturen abzielt (siehe Kapitel 4.2.7). Ihre Einbindung in zukünftige Nutzungskonzepte gewährleistet einen verantwortungsvollen Umgang mit dem baulichen Bestand.
Der Abriss von Gebäuden ermöglicht eine sinnvolle Nachnutzung des Geländes, sodass insgesamt keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten sind.