Planungsdokumente: Altona-Nord29

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Begründung

4.3.2. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung

Zur Art, Menge, Beseitigung und Verwertung der im Plangebiet künftig erzeugten Abfälle aus dem Kerngebiet können keine Angaben gemacht werden. Die Gewerbebetriebe unterliegen jedoch den allgemeingültigen abfallrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S. 212), zuletzt geändert am 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56 S. 1, 3), die einzuhalten sind.

Aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrades fallen nur sehr geringe Mengen an belebtem Oberboden an, dessen Wiederverwendbarkeit im Plangebiet hinsichtlich der Bodenbelastung gemäß BBodSchG regulär zu prüfen ist. Aufgrund der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung kann davon ausgegangen werden, dass die gewachsenen Böden überwiegend zur Einbauklasse 0 (keine Einschränkungen), z.T. aufgrund vermutlich geogener Sulfatanteile auch zur Einbauklasse 1 (eingeschränkter offener Einbau) gemäß den Zuordnungswerten der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Mitteilung 20 (LAGA M 20) zählen. Die im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Böden, die aufgrund erhöhter Belastung nicht für den Wiedereinbau geeignet sind, sind den gesetzlichen Regelungen entsprechend abzufahren und fachgerecht zu entsorgen. Insbesondere im westlichen Plangebiet ist nach der Baugrunduntersuchung mit großen Auffüllungsmächtigkeiten und einem hohen Anteil von Auffüllungsmaterial mit Belastungen in der Größenordnung von Z 2 (Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) und > Z 2 (Deponiematerial) zu rechnen.

4.3.3. Eingesetzte Techniken und Stoffe

Zu möglichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe können keine Angaben gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass für die Errichtung der Erschließung, der Bebauung und der Freianlagen reguläre Techniken und marktübliche Baustoffe zum Einsatz kommen. Im Übrigen unterliegen insbesondere Bauprodukte strengen europarechtlichen Vorschriften sowie auch Anforderungen und Verboten gemäß der HBauO (u.a. §§ 19 b Abs. 1, 19 c, 74 b, 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 HBauO). Im Hinblick auf den Umgang mit und die Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen unterliegen etwaige gewerblich genutzten Bauflächen im Plangebiet ebenfalls den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Dementsprechende Auflagen sind jedoch nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern erfolgen betriebsspezifisch im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens.

4.3.4. Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Es ist nicht zu erwarten, dass von den planungsrechtlich ermöglichten Nutzungen schwere Unfälle ausgelöst werden oder dass das Plangebiet selbst einer erhöhten Gefahr durch schwere Unfälle von außen ausgesetzt ist. Im nordwestlichen Umfeld befinden sich zwei Störfallbetriebe, zu denen ein ausreichender Abstand gemäß § 50 BImSchG entsprechend des für den jeweiligen Betrieb ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand gegeben ist.

Ein Sturmflutrisiko ist nicht gegeben, da das Gelände des Plangebiets mit 16,0 bis 21,3 m über NHN erheblich höher als das für die Hamburger Sturmflut-Risikogebiete angesetzte Geländeniveau von 6,50 m bzw. 7,30 m über NHN liegt. Die Gefahr eines Binnenhochwassers ist nicht gegeben, da im Umfeld kein offenes Gewässer oder eine sonstige offene Vorflut besteht.

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