4.3.2. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung
Zur Art, Menge, Beseitigung und Verwertung der im Plangebiet künftig erzeugten Abfälle aus dem Kerngebiet können keine Angaben gemacht werden. Die Gewerbebetriebe unterliegen jedoch den allgemeingültigen abfallrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S. 212), zuletzt geändert am 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56 S. 1, 3), die einzuhalten sind.
Aufgrund des sehr hohen Versiegelungsgrades fallen nur sehr geringe Mengen an belebtem Oberboden an, dessen Wiederverwendbarkeit im Plangebiet hinsichtlich der Bodenbelastung gemäß BBodSchG regulär zu prüfen ist. Aufgrund der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung kann davon ausgegangen werden, dass die gewachsenen Böden überwiegend zur Einbauklasse 0 (keine Einschränkungen), z.T. aufgrund vermutlich geogener Sulfatanteile auch zur Einbauklasse 1 (eingeschränkter offener Einbau) gemäß den Zuordnungswerten der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Mitteilung 20 (LAGA M 20) zählen. Die im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Böden, die aufgrund erhöhter Belastung nicht für den Wiedereinbau geeignet sind, sind den gesetzlichen Regelungen entsprechend abzufahren und fachgerecht zu entsorgen. Insbesondere im westlichen Plangebiet ist nach der Baugrunduntersuchung mit großen Auffüllungsmächtigkeiten und einem hohen Anteil von Auffüllungsmaterial mit Belastungen in der Größenordnung von Z 2 (Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) und > Z 2 (Deponiematerial) zu rechnen.