Planungsdokumente: Altona-Nord29

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Begründung

4.2.6.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Auswirkungen auf Biotope / Arten- und Lebensgemeinschaften

Die Neuplanung mit den Ausweisungen eines Kerngebiets sowie Straßenverkehrsflächen führt im Vergleich zum geltenden Planrecht zu keinen wesentlichen Veränderungen. Der Anteil privater Gartenflächen mit typischen Siedlungsbiotopen ist im geplanten Kerngebiet mit einer GRZ von 0,8 bis 1,0 mit den geplanten baulichen Nutzungen im Verhältnis zu einem derzeit festgesetzten Industriegebiet annähernd gleich. Lediglich im südlichen Kerngebiet (MK 3) führt die vorgesehene Einschränkung des nicht überbauten Grundstücksteils mit Begrünungsfestsetzungen zu einem höheren Grünanteil gegenüber dem Bestand. Dabei handelt es sich jedoch um die bereits im Ist-Zustand gärtnerisch angelegte Freifläche am vorhandenen Verwaltungsgebäude mit einem Baumbestand.

Mit der geplanten Fassaden- und Dachbegrünung im Baufeld West (MK 1) sowie im Bereich des geplanten Stadions (MK 6) werden dagegen neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die nach dem geltenden Planrecht für das Industriegebiet keine Begrünungselemente sind.

In den Straßenverkehrsflächen Waidmannstraße und Große Bahnstraße ergeben sich im Vergleich bestehendes und neues Planrecht keine relevanten Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen / Tiere. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Umfahrungsstraße auf der Nord- und Ostseite kann bei der Anlage von Straßenbegleitgrünflächen gegenüber den bebauten / versiegelten Flächen des derzeit zulässigen Industriegebiets zu geringfügigen Verbesserungen durch neue, jedoch intensiv gestaltete Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Die geplanten Baumpflanzungen können sich mittel- und langfristig zu lokalen Trittsteinbiotopen für die Tierwelt entwickeln. In den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind nach derzeitigem Stand der Freianlagenplanung unversiegelte Grünflächen im Bereich der Baumstandorte vorgesehen, die erhalten werden sollen, so dass im Vergleich zu einem vollständig versiegelten Industriegebiet ein höherer Grünflächenanteil gegeben ist und der wertvolle Altbaumbestand, auch mit Habitatfunktion für die Tierwelt bestehen bleibt. Da das Areal derzeit nicht mehr genutzt wird, hat die Brachentwicklung insbesondere in der baumbestandenen ehemaligen Grünfläche im Westen des Plangebiets zu Gehölz- und Ruderalaufwuchs geführt, so dass bei einer Nutzungsintensivierung im Bereich der zukünftigen Platzfläche und Freistellung einzelner Bäume der extensive Biotopcharakter mit ergänzenden Habitatstrukturen beansprucht wird.

Die Umsetzung der Planung bedingt in Bezug auf den Ist-Zustand geringfügige Biotopverluste von überwiegend siedlungsgeprägten Biotoptypen auf einer Gesamtfläche von 5.750 m2, die eine geringe ökologische Bedeutung für Pflanzen und Tiere haben. Die Biotopverluste gliedern sich wie folgt auf:

Plangebietsteil ehemaliges ThyssenKrupp Schulte-Areal

  • Ziergebüsch aus vorwiegend nicht heimischen Arten (ZSF) mit rd. 1.520 m2
  • Schnitthecke aus Laubgehölzen (ZSS) mit rd. 55 m2
  • Rasen (ZRT) mit rd. 3.025 m2
  • Staudenknöterichflur (ANF) mit rd. 195 m2
  • Sukzessions- und Brombeergebüsch (HRZ) mit rd. 685 m2

Plangebietsteil Große Bahnstraße

  • Ziergebüsch aus vorwiegend heimischen Arten (ZSN) mit rd. 250 m2
  • Rasen (ZRT) mit rd. 20 m2

Insgesamt werden intensiv genutzte Siedlungsbiotope auf einer Fläche von 4.870 m2 und Ruderalbiotope auf einer Fläche von 880 m2 überplant. Innerhalb der Gebüschpflanzungen in beiden Teilen des Plangebiets stehen auch zahlreiche Bäume und Gehölze, die durch die Neuplanung entfallen. Eine detaillierte Beschreibung erfolgt im nachfolgenden Absatz

Die Neuplanung führt zu Lebensraum- und Habitatverlusten für die Fauna. Die Auswirkungen auf die Artengruppen, die dem besonderen Artenschutz unterliegen - Brutvögel und Fledermäuse -, sind nachfolgend dargelegt. Im Rahmen der Artenschutzuntersuchungen wurden darüber hinaus keine planungsrelevanten Tierarten bzw. Artengruppen festgestellt.

Insgesamt ergeben sich in den Baugebieten und Straßenverkehrsflächen gegenüber dem geltenden Planrecht keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere. Vielmehr ist von geringfügigen Verbesserungen durch die Begrünungsfestsetzungen auszugehen. Gegenüber dem Ist-Zustand sind jedoch erhebliche Auswirkungen für das Schutzgut zu erwarten, die sich aus dem Verlust von Gehölz- und Ruderalbiotopen mit Bäumen ergeben.

Die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage des geplanten Stadions auf die Fauna und Flora sind im Rahmen der durchgeführten Lichtimmissionsprognose zum vorliegenden Bebauungsplan untersucht worden. Zur Beurteilung der Auswirkungen durch Lichtemissionen auf Pflanzen und Tiere werden die Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Lichtimmissionen (LAI)", § 41a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie die "Arbeitshilfe zur naturschutzfachlichen Einschätzung von Licht zum Schutz der Artenvielfalt (BUKEA)" herangezogen. Derzeit sind im BNatSchG noch keine Grenz- oder Richtwerte festgelegt. In der angeführten Hamburger Arbeitshilfe werden jedoch Werte von 0,1 lux für sensible Gebiete vorgeschlagen, wobei eine bereits vorhandene lichttechnische Vorbelastung Berücksichtigung finden sollte.

Um eine Anlockwirkung von Leuchten auf Insekten zu vermeiden, gilt grundsätzlich die fachliche Empfehlung, Lampen mit einem wirkungsarmem Lichtstromspektrum zu verwenden. Dies können beispielsweise Natriumdampf-Hochdrucklampen sowie LED-Leuchten sein, die gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen sein sollten (Mindestschutzart IP 43) und eine Oberflächentemperatur von 60° C nicht überschreiten sollten. Darüber hinaus sind für die Anlockwirkung neben der spektralen Lichtverteilung vor allem die Leuchtdichte, der Kontrast zur Umgebung, der Abstrahlwinkel und die Lichtpunkthöhe wichtig.

Bei großen und markanten Lichtquellen können sich Auswirkungen auf nachtaktive Vögel oder Fledermäuse ergeben. Große Lichtpunkthöhen (Masten / Pylonen) können als deutliche Lichtquelle Einfluss auf die räumliche Orientierung und somit auf das Bewegungsverhalten für nachtaktive Vögel oder Fledermäuse nehmen. In der Lichtmissionsprognose wird daher vorgeschlagen, möglichst auf besonders hohe, beleuchtete Masten / Pylonen zu verzichten bzw. die Höhen zu minimieren. Im Hinblick auf eine nächtliche Himmelsaufhellung sollte die Lichtausstrahlung möglichst in den unteren Halbraum erfolgen. Die maximale Abstrahlung nach oben sollte auf ein Minimum beschränkt werden.

Die Abschätzung des naturschutzfachlichen Konfliktpotenzials anhand der Checkliste der o. a. Hamburger "Arbeitshilfe zur naturschutzfachlichen Einschätzung von Licht zum Schutz der Artenvielfalt“ kommt zu folgender Einschätzung: Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer voll ausgeleuchteten Umgebung und ist somit in Bezug auf die bereits bestehende Helligkeit als vorbelastet und gering empfindlich zu bewerten. Im Wirkradius des Vorhabens besteht ein mittleres Lebensstätten-Potenzial für lichtempfindliche Artengruppen. In den vorhandenen Gebäuden und Großbäumen sind keine Fledermausquartiere festgestellt worden. Einzelne ältere Bäume weisen jedoch ein Quartierspotenzial auf. Insgesamt ist die Planung den Vorhaben mit intensiver Lichtverwendung und / oder Lichtklima der Umgebung stark verändernder Vorhaben zuzuordnen.

In der Lichtimmissionsprognose sind daher die Einwirkungen der Beleuchtungsanlage (Himmelsaufhellung) auf die Habitatstrukturen für Pflanzen und Tiere mit folgenden Ergebnissen untersucht worden: Die für die Illuminierung des Fußballstadions vorgesehenen Leuchten der Schutzart IP 66 erfüllen die Anforderungen hinsichtlich der Mindestschutzart von Leuchten. Bei den Lichtquellen handelt es sich zudem um Leuchten mit entsprechenden Glas- oder Kunststoffabdeckungen, damit ein Eindringen von Insekten möglichst ausgeschlossen werden kann. Ein Großteil der Leuchten wird unter dem Stadiondach bis zu einer maximalen Höhe des Stadions installiert und somit durch die umgebende Mantelbebauung im Norden, Osten und Süden der Anlage abgeschirmt.

In Bezug auf die durch Leuchten entstehende Anlockwirkung von Insekten werden die empfohlenen Standards durch die Verwendung ausgewählter Leuchten, ihrer Ausrichtung und der zum Spielfeld sowie der nach unten gerichteten Abstrahlcharakteristik bzw. die Abschottung der Leuchten durch die Fassadenteile der Mantelbebauung im Norden, Osten und Süden für die umgebenden Bereiche des Plangebiets berücksichtigt. Für die Realisierung eines fernsehtauglichen Stadions kann zwar auf hohe Masten / Pylone nicht verzichtet werden, jedoch erfolgt eine Abstrahlung des Lichts in den unteren Halbraum und ist somit für eine für diese Nutzungsart typische Beleuchtungsanlage auf ein Minimum reduziert.

Zur Beleuchtung der Spielfläche werden Leuchten mit einer Lichtfarbe von 5.700 Kelvin eingesetzt, die für eine TV-taugliche Beleuchtung tageslichtweiß sind, um eine entsprechende Ausleuchtung der Spielfläche zu gewährleisten. Damit wird für die Beleuchtungsgestaltung die höchste Farbtemperatur mit mehr als 5.300 Kelvin nach der o. a. Arbeitshilfe erforderlich, wobei jedoch die Abstrahlungsgeometrie der Leuchten durch einen Winkel unter 70° zur Vertikalen gekennzeichnet ist und damit eine geringe Abstrahlung über die Horizontale hinaus gegeben ist.

Die durchgeführte Ermittlung der auftretenden Lichtimmissionen in die angrenzenden Grünflächen zeigt, dass der Lichteintrag des geplanten Beleuchtungskonzeptes und für den überwiegend betriebenen Regelbetrieb in die südlich angrenzende straßenbegleitende Grünfläche mit dem Baumbestand nördlich Waidmannstraße mit maximal 0,6 lux auf ein Minimum reduziert ist. In der westlich des Plangebiets liegenden Grünanlage Friedhof Diebsteich werden ebenfalls sehr geringe Werte von kleiner als 0,1 lux erreicht. Lediglich in einem geringen Teilbereich der Grünfläche des südlichen Baufeldes West ist eine Raumaufhellung von maximal ca. 3 lux zu verzeichnen. Der gemittelte Wert für die Raumaufhellung liegt hier allerdings bei ca. 1 lux und wird größtenteils noch unterschritten. Durch die Nähe zur städtischen Bebauung mit der dort vorhandenen Beleuchtung, handelt es sich allerdings um einen Bereich, der nicht als besonders "sensibel" eingestuft werden muss.

Beim Hochfahren der Anlage auf TV-taugliche Beleuchtungsstärken steigen die Aufhellungswerte in einem sehr geringen Teilbereich in der Grünfläche im südlichen Baufeld West auf maximal 25 lux. Der gemittelte Wert für die Raumaufhellung liegt dabei bei ca. 10 lux. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass lediglich ca. 10 Spieltage in der Dämmerung bzw. in der Abendzeit im Jahr stattfinden und die Beleuchtungszeit dann auf insgesamt zwei bis drei Stunden pro Spiel begrenzt ist. Zudem findet ein Teil der Spiele in den Wintermonaten statt, in denen von einer geringeren Aktivität von lichtempfindlichen Artengruppen ausgegangen werden kann. Die weiteren ermittelten Werte an der Grünfläche im südlichen Baufeld West sind mit einer gemittelten Raumaufhellung von ca. 3 lux zu verzeichnen bzw. einem Maximalwert von ca. 0,4 lux an der westlich zum Stadion gelegenen Grünanlage des Friedhofs Diebsteich.

Im Vergleich mit der o. a. Hamburger Arbeitshilfe erreicht die Beleuchtungsstärke außerhalb des Stadions in einem Gebiet mit bereits ausgeprägter Umgebungshelligkeit somit Werte von über 5 bis 10 lux an den Bäumen in der Grünfläche im südlichen Baufeld West und den straßenbegleitenden Bäumen nördlich Waidmannstraße, die insgesamt als gering zu bewerten sind. Für die zusammenhängende Grünfläche des Friedhofs Diebsteich mit einem Habitatpotenzial für lichtempfindliche Arten wie beispielsweise Fledermäuse sind nur sehr geringe bis keine Aufhellungseffekte beim Betrieb des Stadions zu erwarten. Für die Beleuchtungsanlage des Stadions werden darüber hinaus Leuchten gemäß Anlage 1 der Richtlinie "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Lichtimmissionen (LAI)" verwendet, die entsprechend in der Verordnung zum Bebauungsplan festgesetzt werden. Darüber hinaus werden Regelungen zur Abstrahlung der Leuchten getroffen. Insgesamt werden bei Planungsumsetzung unter Berücksichtigung der angeführten Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere durch Lichtimmissionen hervorgerufen.

Auswirkungen auf den Baumbestand

Für den Baumbestand ergeben sich in Folge der Planungsumsetzung folgende Auswirkungen: Im Kerngebiet werden südlich der geplanten Musikhalle zwei Bäume erhalten, die festgesetzt werden. Dabei handelt es sich um zwei prägende Großbäume der Arten Rosskastanie mit 120 cm Stamm- und 17 m Kronendurchmesser sowie Platane mit 100 cm Stamm- und 28 m Kronendurchmesser.

Im südlichen Kerngebiet MK 3 im Bereich der vorhandenen Freifläche am Verwaltungsgebäude ist eine geschützte Weide zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden. Eine unterständige Kornelkirsche ist vermutlich ebenfalls nicht mehr vorhanden bzw. wird im Zuge der Neunutzung des Gebäudes aufgrund des Engstands an der Gebäudefassade gefällt. Drei weitere Gehölze im Übergang zur südlichen Plangebietsgrenze befinden sich unmittelbar in der zukünftigen Einfriedung dieser nicht überbauten Grundstücksfläche mit Nutzung als Außenfläche für das südliche Baufeld des Kerngebiets, so dass möglicherweise bei Integration in eine Heckenanpflanzung ein Erhalt gegeben ist.

Im MK 6 und MK 3 entfallen sieben Bäume im Bereich des Anbaus des vorhandenen Verwaltungsgebäudes, die überwiegend geringmächtig und / oder Zierbäume sind. Davon sind jedoch auch zwei geschützte Bäume, eine Robinie mit 25 / 30 cm Stamm- und 8 m Kronendurchmesser und ein Spitz-Ahorn mit 40 cm Stamm- und 10 m Kronendurchmesser betroffen.

In der neuen Straßenverkehrsfläche für die Umfahrungsstraße im Norden und Osten werden die randlichen Gehölzstreifen auf der Nordwest-, Nordost- und Südostseite in Anspruch genommen. Die Bäume im Nordosten und Südosten sind bis auf zwei mehrstämmige Weiden nicht nach der Baumschutzsatzung geschützt, während im Nordwesten zwei größere Weiden, ein Berg-Ahorn, eine Birke und eine Traubenkirsche geschützt sind. Im Zuge vorbereitender Baumaßnahmen sind die Bäume im Randstreifen auf der Nordseite des Plangebiets bereits gefällt worden. In der Waidmannstraße ergibt sich durch Anbindung der Aus- und Zufahrt der Fahrradgarage sowie der Planstraße B / Umfahrungsstraße der Verlust von vier Straßenbäumen der Art Linde. Davon sind zwei Linden mit 35 / 50 cm Stamm- und 9 / 13 m Kronendurchmesser geschützt, während es sich bei den weiteren beiden Linden um junge Neupflanzungen handelt. Im Erweiterungsstreifen der Straßenverkehrsfläche Waidmannstraße für die verbreitere Gehwegführung auf der Südseite des Stadions wird die Fällung einer Baumreihe aus acht jungen Ahornbäumen mit Kugelschnitt, einer jungen Esche sowie zwei älteren und geschützten Rosskastanien mit 60 cm Stamm- und 9 bis 10 m Kronendurchmesser erforderlich. Gegebenenfalls können die beiden Rosskastanien in der Gehwegfläche südlich des Stadions erhalten bleiben. Ein Fortbestand ist jedoch voraussichtlich im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Fahrradgarage problematisch und wird im Rahmen der weiteren Planung geprüft. Im nördlichen Teil des Plangebiets führt der Straßenausbau der Großen Bahnstraße zur Fällung von vier Bäumen, darunter zwei größere Linden und ein Berg-Ahorn mit 50 bis 90 cm Stamm- und bis zu 14 m Kronendurchmessern, die geschützt sind. Im Einmündungsbereich der Planstraße B zur Großen Bahnstraße sind bereits Bäume im Zuge der bauvorbereitenden Maßnahmen gefällt worden.

In der Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ entfällt ein Großbaum der beiden seitlich zu den Pförtnerhäuschen stehenden Baumgruppe. Dabei handelt es sich um eine geschützte Linde mit 110 cm Stamm- und 18 m Kronendurchmesser, die sich mit ihrem Baumstandort unmittelbar am Baufeld West befindet und mit ihrer Krone die Baugrenze im Kerngebiet überstreicht. Eine Anpassung bzw. Verschiebung der Baugrenze nach Norden ist nach Überprüfung der technisch-funktionalen Planung nicht möglich. Die zweite Linde auf der gegenüberliegenden Seite mit 110 cm Stamm- und 12 m Kronendurchmesser soll als Einzelbaum innerhalb der zukünftigen Platzfläche erhalten bleiben. Darüber hinaus ist gemäß dem Funktionsplan der Erhalt weiterer sechs prägender Großbäume innerhalb der Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ vorgesehen. Dazu zählen die Baumgruppe aus drei Platanen mit 70 bis 85 cm Stamm- und bis zu 22 m Kronendurchmessern im Nordosten des Baufeldes West, die Baumgruppe aus zwei Rosskastanien mit 75 / 80 cm Stamm- und 15 / 17 m Kronendurchmesser südwestlich der geplanten Musikhalle und eine Platane mit 100 cm Stamm- und 21 m Kronendurchmesser im Südwesten im Platzbereich zur Großen Bahnstraße. Weitere Bäume / Gehölze sollen in den drei geplanten unversiegelten Freiflächen westlich des Bürogebäudes im Baufeld West erhalten werden. Dabei handelt es sich um den durch ruderalen Gehölzaufwuchs und Anpflanzungen der ehemaligen Freiflächengestaltung des ThyssenKrupp Schulte-Areals hervorgegangenen flächenhaften Gehölzbestand, der sich überwiegend aus geringmächtigen und teilweise mehrstämmigen Bäumen / Gehölzen zusammensetzt. Im Rahmen der Freiflächengestaltung sollen hier rd. sechs bis zehn größere Bäume freigestellt werden, während rd. 15 unterständige bzw. zu eng stehende Bäume sowie Bäume innerhalb der geplanten zentralen Fußgängerbereiche in der zukünftigen öffentlichen Platzfläche entnommen werden. Die Freiflächengestaltung für die Grünflächen mit Baumbestand im Westen des Plangebiets wird im Rahmen der weiteren Planung geprüft und detailliert. Neben einer eher urbanen Gestaltung ist auch eine inselartige Struktur in Form von mehrstufig aufgebauten Gehölzflächen denkbar. Im Zuge vorbereitender Maßnahmen mit einem Abriss von Hallen sind bereits Bäume in Flächen westlich des Baufelds West gefällt worden.

Insgesamt sind von der Neuplanung rd. 69 Bäume betroffen, die nicht erhalten werden können, wovon 17 Bäume nach der Baumschutzverordnung geschützt sind. Für die Planungsumsetzung im MK 6 mit dem Stadionneubau werden davon sieben Bäume entnommen. Für Erschließungsmaßnahmen sind 62 Bäume zu fällen, die sich auf vier bestehende Straßenbäume in der Waidmannstraße und 11 Bäume für den Straßenausbau Waidmannstraße, vier Bäume für den Straßenausbau Große Bahnstraße, 23 Bäume für die neue Umfahrungsstraße sowie 20 Bäume in der Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ aufteilen. Der prägende Großbaumbestand und sonstige Bäume mit insgesamt 34 Bäumen sollen erhalten werden. Neben zwei mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäumen im MK 2 und voraussichtlich drei in eine Heckenpflanzung zu integrierenden Bäumen im MK 3, können in der zukünftigen öffentlichen Platzfläche sieben Großbäume in Einzelstellung und weitere rd. sechs Bäume in unversiegelten Freiflächen als Teil der Platzgestaltung gemäß der Funktionsplanung verbleiben. Weiterhin bleibt die Straßenbaumreihe in der Waidmannstraße mit 16 Bäumen erhalten.

Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Tiere

Für die verbreiteten Brutvogelarten der Gilden der Gebäude- und Gehölzbrüter besteht bei der Erschließung von Bauflächen (Baufeldräumung, Gebäudeabbruch, Fällmaßnahmen) die Gefahr der Individuentötung in Verbindung mit einer Schädigung besetzter Nester / Gelegen, so dass Verbotstatbestände nach § 44 Absatz1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden können. Unter Einhaltung einer Bauzeitenregelung wird ein Eintreten des Verbotstatbestandes wirksam vermieden. Mit Errichtung der neuen Baukörper ist es weiterhin nicht ausgeschlossen, dass es zu Kollisionen der vorkommenden Brutvogelarten an verglasten Gebäudefronten bzw. spiegelnden Fassaden kommen kann. Der Glasanflug für Vögel stellt nach aktuellen Untersuchungen einen bedeutsamen Mortalitätsfaktor dar. Zur Vermeidung des Vogelschlags Zur Vermeidung des Vogelschlags werden daher geeignete Maßnahmen in der Fassadengestaltung berücksichtigt, so dass der Verbotstatbestand nach § 44 Absatz1 Nr. 1 BNatSchG durch die Planung nicht eintritt.

Durch den Betrieb von Baustellen und der damit verbundenen Anwesenheit von Menschen sowie der Erzeugung von Lärm kommt es zu Störungen aller und somit auch der häufigen Vogelarten. Weiterhin sind betriebsbedingt durch die neuen Nutzungen des Plangebiets ebenso Störungen der ubiquitär vorkommenden Arten zu erwarten. Da es bereits während des Betriebes zu Lärm und Verkehr auf dem Gelände kommt, stellen sowohl die Baustelle als auch die spätere Nutzung keine Verschlechterung dar. Die ubiquitären Vogelarten besitzen grundsätzlich eine relativ hohe Störungstoleranz, so dass es nicht zu einer erheblichen Störung kommt, die den Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtert. Störungstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG treten demnach nicht ein.

Für die vorkommenden Gehölzvögel und Gebäudebrüter gehen bei Planungsumsetzung Brutstätten verloren. Da es sich im Plangebiet um ubiquitär verbreitete Arten handelt, die in der Regel keine speziellen Habitatansprüche aufweisen und in der Umgebung vergleichbare Biotopstrukturen finden, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geeignet sind, kann davon ausgegangen werden, dass die ökologischen Lebensraumfunktionen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleiben. Alle ubiquitären Vogelarten sind ohne Weiteres in der Lage, sich in jedem Jahr ein neues Nest zu bauen. Die hier behandelten Arten sind überwiegend siedlungstypische Vögel, die auch das entstehende Gebiet als Brutgebiet nutzen werden. Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG treten demnach nicht ein.

Bei besonders zu berücksichtigenden Vogelarten in Anlehnung an Anlage 2c der „Hinweise zum Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung“ (BSU 2014) ist im Gegensatz zu den ubiquitär vorkommenden Vogelarten eine einzelfallbezogene Artenschutzprüfung erforderlich. Die Anlage 2c orientiert sich unter anderem an den gefährdeten Arten der Roten Liste-Kategorien 1, 2 und 3 und V zum damaligen Stand der Roten Liste für Brutvögel in Hamburg. Durch die neue Fassung der Roten Liste für Brutvögel können einzelne Arten der Anlage 2c entfallen (nicht mehr gefährdet) bzw. können neue Arten der Anlage 2c (jüngst als gefährdet eingestuft) zugeordnet werden. Die Kartierungen ergaben demnach kein Vorkommen besonders zu berücksichtigender Arten. Jedoch ist aufgrund der Habitatstrukturen im Plangebiet und den bekannten Verbreitungsgebieten eine Ansiedlung der Arten Haussperling, Mauersegler und Star denkbar. Um diese Arten gezielt zu fördern bzw. eine Stabilisierung potenzieller Vorkommen auch im erweiterten Planumfeld zur erreichen, wird das Anbringen von artgerechten Nistmöglichkeiten im Rahmen der Planung berücksichtigt.

Für Fledermäuse besteht die Gefahr der Tötung oder Verletzung gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG im Zuge der Realisierung des Vorhabens vor allem während des Winterschlafs oder für flugunfähige Jungtiere zur Wochenstubenzeit im Rahmen der Umgestaltung und dem Abriss von Gebäuden sowie bei Baumfällungen.

Das Verwaltungsgebäude im Süden des Plangebiets (MK 3) weist sowohl Potenziale für Sommer- als auch für Winterquartiere für Gebäude bewohnende Arten wie die Zwergfledermaus auf. Alle anderen Gebäude haben lediglich ein Potenzial für Sommerquartiere; Ein- und Ausflüge wurden jedoch an keinem der Gebäude beobachtet. Allerdings können Tagesverstecke einzelner Tiere nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Um das Eintreten eines Verbotstatbestandes zu vermeiden, ist daher eine Bauzeitenregelung für den Gebäudeabbruch einzuhalten. Bei Sanierungsarbeiten am Verwaltungsgebäude oder auch bei einem Abriss ist im Vorfeld eine Quartierskontrolle vorzunehmen. Die insgesamt sechs identifizierten Bäume mit Höhlungen, die ein Potenzial für Tagesverstecke, Zwischenquartiere oder Wochenstuben haben, sollen im Rahmen der Planung als Einzelbäume in der zukünftigen öffentlichen Platzfläche zwischen Großer Bahnstraße und der Musikhalle bzw. dem Stadion gemäß der Funktionsplanung erhalten bleiben. Eine Winterquartiersnutzung besteht bei diesen sechs Bäumen nicht, da der Stammdurchmesser auf Höhe der Höhlungen unter 40 cm liegt. Jedoch kann in milden Wintern auch eine Quartiersnutzung bei geringerem Stammdurchmesser nicht ausgeschlossen werden und es können sich neue Quartiere gebildet haben oder noch entstehen. Sollte es daher entgegen der aktuellen Freiflächenplanung zu Baumfällungen für diese Bäume kommen, so ist im Vorfeld eine Besatzkontrolle durchzuführen, um ein Töten von Individuen zu vermeiden. Der weitere festgestellte potenzielle Quartiersbaum, eine ältere Rosskastanie mit auffälligen Strukturen wird mit einem Erhaltungsgebot gesichert. Für eine ältere Linde auf dem ehemaligen Betriebsgelände, die im Rahmen der Untersuchung in 2021 keine Quartiersstrukturen aufgewiesen hat, sowie zwei Alleebäume im Straßenbaumbestand Waidmannstraße, die zu fällen sind, greifen gemäß dem Artenschutzgutachten die vorhergehende Prüfung durch eine fachkundige Person auf einen möglichen Besatz durch Fledermäuse. Aufgrund der Vitalität und des jungen Alters sowie dem Fehlen weiterer in Frage kommender Höhlungen sind im übrigen Baumbestand mit einem Brusthöhendurchmesser < 40 cm lediglich Tagesverstecke von Einzeltieren möglich. Fällmaßnahmen des sonstigen Baumbestands sind somit in Bezug auf Fledermäuse zulässig, da das Lebensrisiko für die Arten nicht signifikant erhöht wird. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungs- und gegebenenfalls auch Ausgleichsmaßnahmen tritt der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Artengruppe der Fledermäuse nicht ein.

4.2.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Zu den Vermeidungsmaßnahmen zählen die Erhaltungsgebote für zwei wertvolle, ältere Bäume, die im MK 2 festgesetzt sind. Darüber hinaus ist der Erhalt von voraussichtlich sieben weiteren Altbäumen im Bereich der geplanten öffentlichen Platzfläche gemäß der Freiflächenplanung vorgesehen. Damit werden bis auf einen Großbaum alle wertvollen Altbestände, in Teilen mit Quartiersstrukturen für Fledermäuse und weitere Tierarten auf dem ehemaligen ThyssenKrupp Schulte-Gelände erhalten.

Zum langfristigen Erhalt der Bäume wird ergänzend festgesetzt, dass Geländeaufhöhungen, oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig sind (vgl. § 2 Nummer 16). Nur in Ausnahmefällen können in begrenzten Teilbereichen Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen zugelassen werden, wenn gemäß baumfachlicher Prüfung mittels geeigneten Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen die Standsicherheit und Vitalität der Bäume nicht gefährdet wird. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Für die festgesetzten und zu erhaltenden Bäume sind darüber hinaus Baumschutzmaßnahmen im Rahmen der Freianlagenplanung zu prüfen und möglichst verbindlich durch einen Fachgutachter festzulegen. Dazu zählen u. a. fachgerechte Kronenrückschnitte bzw. Kronenentlastungsschnitte sowie eine baumpflegerische Begleitung während der Planungsumsetzung. Grundsätzlich sind für alle Bäume / Gehölzbestände die einschlägigen technischen Regeln zum Baumschutz (DIN 18 920, „Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ (R SBB), Hamburgische Baumschutzverordnung und aktuelle ZTV - Baumpflege) während der Bauausführung zu beachten.

Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen für die Baugebiete dienen dem Erhalt und der Entwicklung von Biotop- und Vegetationsstrukturen mit Funktionen für den Artenschutz.

Im Kerngebiet MK 3 ist die nicht überbaute Grundstücksfläche südlich des Verwaltungsgebäudes mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen. Es sind ein großkroniger Baum oder drei kleinkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen (vgl. § 2 Nummer 17 und 19). In diesem Teil des Kerngebiets sind darüber hinaus für Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig (vgl. § 2 Nummer 18). Diese Maßnahme trägt neben der Durchgrünung des Kerngebiets auch zur Schaffung qualitätsvoller Freiräume für die Außenanlagen am Verwaltungsgebäude bei.

Die getroffen Qualitätsstandards für Pflanzungen gewährleisten ein gutes Anwachsen und einen langfristigen Baumerhalt, so dass die mit Pflanzungen verbundenen ökologischen Funktionen sichergestellt sind. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Damit können im Vergleich zu gebietsfremden Gehölzen wildlebende Tierarten besser gefördert werden und in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Klima und Landschafts- / Ortsbild werden stabile Pflanzenbestände entwickelt, die auch visuell in kurzer Entwicklungszeit wirksam sind. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sowie Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen (vgl. § 2 Nummer 19).

Mit der geplanten Fassadenbegrünung im westlichen Kerngebiet können erweiterte Teillebensräume sowie Nahrungsangebote wie beispielsweise für Brutvögel und Insekten geschaffen werden. Dazu sind mindestens 25 v. H. der Fassaden dauerhaft mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Weiterhin sind in der Gasse zwischen Musikhalle und Stadion mindestens 25 v. H. der Außenwände von Gebäuden mit Rankhilfen zu versehen, die dauerhaft mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Darüber hinaus sind die an der Nord- und Südseite des Stadions vorgesehenen Terrassen ebenfalls mit einer geeigneten Begrünung aus standortgerechten Pflanzen dauerhaft zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 20).

Im westlichen Kerngebiet (MK 1) sowie im Kerngebiet MK 6 (Stadion) sind Gebäudedächer als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 10 Grad auszuführen. Die nach § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz zu begrünenden Dächer in den Kerngebieten MK 1 und MK 6 sind mit einem Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 21). Die Dachbegrünung ist struktur- und artenreich anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Maßnahme dient als Minderungsmaßnahme in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Boden und Wasser auch der Neuentwicklung von Sekundärbiotopen, die beispielsweise Nahrungshabitat für gebäudebewohnende Brutvögel und Insekten sind. Im MK 1 ist ein Anteil von mindestens 30 v. H. der zu begrünenden Dachflächen gemäß Klimaschutzgesetz mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau zu versehen und intensiv mit standortgerechten Stauden und Sträuchern dauerhaft zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 21). Zusätzlich sieht die Festsetzung vor, dass diese intensive Dachbegrünung auch strukturreiche Angebote für einen erhöhten Artenreichtum beinhalten muss. In Wechselwirkung mit dem Schutzgut Boden werden mit dieser Begrünung Vegetationsflächen als Minderungsmaßnahme geschaffen, die als Siedlungsbiotope auch Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere übernehmen.

Brutvögel

Bei Planungsumsetzung ist für Baum- / Gehölzfällungen und den Abriss von Gebäuden eine Bauzeitenregelung einzuhalten, damit die Gefahr der Tötung von Jungvögeln in den Fortpflanzungsstätten vermieden wird. Die Bauarbeiten sind daher im Zeitraum vom 1. März bis 30. September durchzuführen. Innerhalb der Brutzeit sind Abriss und Fällung nur zulässig, wenn fachkundig sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Gehölze bzw. Bereiche nicht von brütenden Individuen besetzt sind.

Im Artenschutzgutachten wird ergänzend ausgeführt, dass neben den erfassten ubiquitär vorkommenden Arten auch ein Potenzial für besonders zu berücksichtigende Vogelarten im Plangebiet besteht. Zu diesen Arten zählen Haussperling, Mauersegler und Star, die durch das Anbringen von artgerechten Nistmöglichkeiten gefördert werden.

Fledermäuse

Bei Umsetzung der Planung ist der Eingriffszeitpunkt für den Gebäudeabriss und die Baum- / Gehölzfällungen an die Lebensraumansprüche der Fledermäuse anzupassen, um eine Tötung von Individuen zu vermeiden. Der Abriss der Lagerhallen und Betriebsgebäude ist daher im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar während der Überwinterungszeit vorzunehmen, oder zu den anderen Zeiten nach vorheriger fachkundiger Kontrolle möglich. Bei Sanierungsarbeiten an Fassade, Dachstuhl oder im Keller des Verwaltungsgebäudes, das erhalten wird, ist im Vorfeld eine Kontrolle auf besetzte Winterquartiere am Gebäude durchzuführen und bei positivem Befund das weitere Vorgehen bzw. entsprechende Maßnahmen mit der BUKEA festzulegen. Zu fällende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser > 40 cm sind vor der Fällung durch eine fachkundige Person auf Besatz zu prüfen. Im Falle eines Besatzes ist das weitere Vorgehen mit der BUKEA abzustimmen. Je verlorenem Quartier ist eine Gruppe mit je drei Fledermaus-Großraumflachkästen oder -höhlen an zu erhaltenden Bäumen im Plangebiet auf einer Mindesthöhe von 3 m anzubringen. Die Ersatzquartiere sind vor den Fällungen bereitzustellen. Im Artenschutzgutachten wird ergänzend empfohlen, bei Errichtung der neuen Gebäude fassadenintegrierte Quartiere vorsorglich zu schaffen.

In einer ergänzenden Untersuchung erfolgte eine Festlegung auf die im Plangebiet anhand der Funktionsplanung zu erwartenden Zielarten und wie diese im Plangebiet durch entsprechende Lebensräume gefördert werden können. Die daraus resultierenden Maßnahmen werden in einer Festsetzung wie folgt verbindlich geregelt: Es sind im Kerngebiet mindestens 5 Fledermauskästen, mindestens 8 Nistkästen für die Art Star sowie Kolonienistkästen für mindestens 10 Nisthöhlen für die Art Mauersegler und Kolonienistkästen für mindestens 12 Nisthöhlen für die Art Haussperling anzubringen oder in die Gebäudefassade oder in die Attika zu integrieren und dauerhaft zu erhalten (§ 2 Nummer 22).

Zur Vermeidung des Vogelschlags wird im Artenschutzgutachten ausgeführt, dass Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (z. B. mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen sind, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Diese Vermeidungsmaßnahmen gelten nicht für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen größeren Vegetationsflächen (wie z. B. Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel. Der Bebauungsplan trifft zur Vermeidung des Vogelschlags eine entsprechende Festsetzung (vgl. § 2 Nummer 23). Demnach sind Glasflächen durch wirksame Maßnahmen für Vögel wahrnehmbar auszuführen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m2 vorgesehen sind.

In Bezug auf die Auswirkungen der Beleuchtungsanlage des geplanten Stadions auf die Habitatstrukturen für die Fauna wird im Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung getroffen (vgl. § 2 Nummer 24). Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig; hiervon abweichend sind für die Beleuchtung von Spiel- beziehungsweise Trainingsflächen im Bereich des MK 6 für das Stadion maximal 5.700 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Mit diesen Regelungen wird die Anlockwirkung insbesondere von Insekten gemindert und damit auch ein Schutz der artenschutzrechtlich relevanten Fledermaus- und Brutvogelvorkommen erzielt.

Ausgleichsmaßnahmen werden für das Schutzgut Pflanzen / Tiere nicht erforderlich. Der Verlust von Bäumen ist nach Maßgabe der Baumschutzverordnung durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren. Mit geplanten Neupflanzungen im Bereich der öffentlichen Platzfläche sowie im Straßenbegleitgrün der neuen Umfahrungsstraße sind voraussichtlich ausreichend Baumersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets möglich. Für die dem besonderen Artenschutz unterliegenden Artengruppen der Brutvögel und Fledermäuse werden Ersatzquartiere im Plangeltungsbereich geschaffen.

4.2.7. Schutzgut Landschafts- und Stadtbild

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen und Einzeichnungen im Plan versehen möchten, melden Sie sich an. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei DiPlanBeteiligung online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei DiPlanBeteiligung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: