Die natürlicherweise anstehenden Böden weisen überwiegend eine wahrscheinliche Versickerung mit einer versickerungsfähigen Tiefe von 2 bis 5 m auf. Nur im östlichen Teil des Plangebietes ist lediglich eine eingeschränkte Versickerung mit einer Tiefe von 1 bis 2 m gegeben. Entgegen der möglichen Versickerungspotenziale sind die flächenhaften Bodenverunreinigungen zu berücksichtigen, die eine planmäßige Versickerung voraussichtlich beeinträchtigen.
Die Fachkarte des Geoportals für den minimalen Flurabstand zur Grundwasseroberfläche in Meter unter Geländeoberkante (GOK) des hydrologischen Jahres 2018 (= hohe Grundwasserstände) zeigt eine abfallende Zonierung der Flurabstände von Süden nach Norden. Im südlichen und südwestlichen Randbereich betragen die Grundwasserflurabstände demnach 2 bis 3 m unter GOK sowie 3 bis 4 m GOK und fallen nach Norden auf 5 bis 7 m und nach Nordosten und Nordwesten auf 7 bis 10 m unter GOK ab. In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes werden die tiefsten Flurabstände mit 10 bis 15 m unter GOK erreicht.
Im Rahmen der durchgeführten Baugrunduntersuchungen wurde lediglich in vier der ausgeführten Sondierbohrungen Grundwasser angetroffen. Im Westen im Randbereich zur Großen Bahnstraße sowie im Süden vor dem Verwaltungsgebäude sind Grundwasserstände von 5,90 m (13,95 m ü NHN) bzw. 4,90 m unter Gelände (12,92 m ü NHN) eingemessen worden. Die beiden weiteren Sondierungen liegen im östlichen Bereich mit eingemessenen Wasserständen von 2,00 m (15,51 m ü NHN) und 4,10 m (15,46 m ü NHN) unter Gelände.
Bei der Sondierbohrung im Nordosten handelt es sich offensichtlich um Schichtenwasser, also auf einer wasserundurchlässigen oder wenig durchlässigen Bodenschicht aufgestautes Oberflächenwasser, innerhalb des Geschiebelehms. Die angebohrten Wasserstände der weiteren drei Sondierbohrungen lagen jeweils in den unterhalb der Auffüllungen anstehenden Sanden. Das angetroffene Grundwasser ist somit nicht einem zusammenhängenden Grundwasserleiter zuzuordnen, sondern vermutlich einzelnen sandigen Lagen innerhalb des Geschiebebodens. Lediglich das am westlichen Grundstücksrand angebohrte Grundwasser ist vermutlich dem von Westen anströmenden obersten Hauptgrundwasserleiter zuzuordnen.
Der östliche und mittlere Teil des Plangebietes sowie der nördliche Bereich an der Großen Bahnstraße zählen zum hydrogeologischen Profiltyp „Nichtleiter über Leiter“, d.h. der erste Hauptgrundwasserleiter wird von einem Wasser-Geringleiter überdeckt. Somit ist hier der 1. Grundwasserleiter aufgrund des Fehlens zusammenhängender durchlässiger Sedimente nicht ausgebildet. Die gering wasserdurchlässige Schicht in den benannten Bereichen befindet sich direkt an der Erdoberfläche oder unter einer Sandbedeckung von maximal 2 m Mächtigkeit. Auf dem Geringleiter kann sich somit zeitweilig Stauwasser bilden. Die Grundwasserneubildungsrate ist eher gering.
Der südwestliche Randbereich und kleinere Teile am nördlichen Rand sowie ein punktueller Teil im nördlichen Geltungsbereich (Straßenerweiterungsfläche) sind dagegen als Profiltyp „Leiter“ gekennzeichnet, d.h. das Profil besteht zur Grundwasseroberfläche aus Sand. Sickerwasser kann daher bis zum ersten Hauptgrundwasser gelangen, so dass die Grundwasserneubildungsrate hoch ist.
Am nordwestlichen Rand sowie im nördlichen Teil des Geltungsbereichs (Straßenerweiterungsfläche) an der Großen Bahnstraße wird der erste Hauptwasserleiter auch von einem Wasser-Geringleiter überdeckt. Die Sande treten aber mit Mächtigkeiten von mehr als 2 m auf, so dass sich in diesen Sanden ein oberer bzw. schwebender Grundwasserleiter ausbilden kann. Die Grundwasserneubildung zum ersten Hauptgrundwasserleiter ist als gering einzustufen. Das Sickerwasser des schwebenden Grundwasserleiters fließt zum Teil seitlich anderen Profiltypen zu.
Zusammenfassend ist lediglich im Südwesten und in partiellen Bereichen im Norden des Plangebietes mit einer starken Grundwasserneubildung zu rechnen. Aufgrund der vorzufindenden hydrologischen Profiltypen ist die Grundwasserneubildung im mittleren Bereich, im Osten sowie im Nordwesten gering.
Im Zusammenhang mit den durchgeführten Baugrunduntersuchungen ist im Ergebnis der örtlichen Grundwasserverhältnisse und den bestehenden Bodenbelastungen die Gefahr einer Grundwasserbelastung als gering bzw. als nicht gegeben zu bewerten.