Planungsdokumente: Altona-Nord29

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Begründung

4.2.4.1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Topographie / Relief

Das Plangebiet weist Geländehöhen zwischen rund 20 m bis 21,30 m über Normalhöhennull (ü NHN) im Nordwesten und rund 16 bis 17 m ü NHN im Südosten auf. Zwischen den beiden Gewerbehallen im Osten des Gebiets besteht ein Geländeversprung, der durch eine rund 2 m hohe Böschung abgefangen wird.

Das ursprüngliche Gelände ist in Folge der Urbanisierung als mäßig verändert und hinsichtlich der geplanten Nutzungen als wenig empfindlich zu beurteilen.

Bodenaufbau, Bodenversiegelung

Der geologische Aufbau des Plangebietes ist im nördlichen und nordöstlichen Teil durch Grundmoränenmaterial sowie im westlichen und südwestlichen Teil durch Fluss- und Verschwemmungsablagerungen geprägt. Dementsprechend sind Geschiebelehm / Geschiebemergel im Norden und Osten sowie Schmelzwassersande im Westen und Süden anstehend.

Der natürliche Bodenaufbau ist durch Siedlungs- und Verkehrsflächen anthropogen überprägt. Es sind im Plangebiet daher flächendeckend tiefgründig gestörte und teilweise versiegelte Böden vorzufinden. Die Mächtigkeiten der Auffüllungen schwanken deutlich, wobei deren Unterkanten zwischen 0,70 m bis 6,20 m unter Gelände reichen. Das Material der Auffüllungen variiert je nach Lage und Tiefe (z.B. Schotterlagen). Die aufgefüllten Böden enthalten weitgehend anthropogene Beimengungen in Form von Ziegel- und Betonresten, Schlackeresten, Aschereste, Asphaltbruch, Porzellanreste, Glasbruch und Gipsresten. Insgesamt wurden in nur wenigen Sondierbohrungen Auffüllungen ohne Fremdanteile festgestellt. Unterhalb der Tragschichten bzw. in den unversiegelten Geländeabschnitten stehen vorwiegend sandige Auffüllungen an. Bei den Auffüllungen in den unversiegelten Bereichen sind oberflächennah zudem humose bis schwach humose Anteile vorhanden. Unterhalb der Auffüllungen sind Geschiebelehme sowie Mittel- und Feinsande, örtlich mit wechselnden schluffigen Anteilen, lokal auch grobsandigen und schwach kiesigen Anteilen anstehend. Der Versiegelungsgrad liegt bei rund 90 bis 100 v. H.. Im Norden des Plangebietes ist ein kleinflächiger bzw. punktueller Bereich mit begrabenen Torfen im Untergrund vorhanden. Die Schichtmächtigkeit beträgt auf eine Fläche von etwa 140 m2 etwa 60 cm, sodass von einem Torfvolumen von geschätzt 84 m3 auszugehen ist.

Die Böden im Plangebiet haben ihre natürlichen Funktionen durch die intensive anthropogene Überformung, Überbauung und großflächige Versiegelung weitestgehend verloren. Sie sind in weiten Teilen zerstört und als Bestandteil des Naturhaushalts insgesamt von sehr geringer Bedeutung.

Bodenverunreinigungen / Altlasten

Im südlichen Plangebiet besteht gemäß dem Altlasthinweiskataster ein Bereich, der ehemals als Tankstelle für den Eigenverbrauch genutzt wurde (Flächennummer 6236/-210/000). Der Standort befindet sich südlich des Anbaus an das Verwaltungsgebäude. Im Umfeld sind weitere altlastverdächtige Flächen vorhanden.

Im Rahmen der Planung wurde daher ein gesondertes Gutachten zur orientierenden Schadstofferkundung des Untergrunds erstellt, das insgesamt acht sogenannte Kontaminationsverdachtsflächen untersucht hat. Im Ergebnis der durchgeführten Baugrunduntersuchungen wurde in allen Sondierbohrungen an der Geländeoberfläche bzw. unterhalb der Versiegelungen aufgefülltes Material angetroffen (siehe oben).

Die Analysenergebnisse zeigen, dass in keiner der untersuchten Einzelproben bzw. Mischproben mineralölstämmige Kohlenwasserstoffe (MKW, BTEX) nachgewiesen werden konnten. Gleiches gilt für die Stoffgruppe der leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe (LCKW). Die Befunde für die vorgenannten Parameter liegen in allen untersuchten Proben unterhalb der laborseitigen Nachweisgrenzen. Es ergeben sich somit keine Hinweise auf in der Vergangenheit ggf. durch Betriebsmittelverluste (Schmierstoffe, Heizöl, Dieselöl, Vergaserkraftstoff, aromatische oder chlorierte Lösemittel) ausgetretene Schadstoffe in den Untergrund. Auch der neben einem ehemaligen Industriebahngleis im Norden des Plangebiets überprüfte Gehalt von extrahierbaren organischen Halogenverbindungen (EOX) liegt unterhalb der laborseitigen Nachweisgrenze, sodass sich kein Hinweis auf Belastungen mit bodenschutzrechtlich relevanten Organochlorpestiziden ergibt.

In einem Bereich im Westen des Plangebiets und entlang des ehemaligen Gleisbereichs der Industriebahn im Norden des Plangebiets wurden Belastungen durch Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) festgestellt. Diese liegen jedoch mit Befunden von 2,13 mg/kg Trockensubstanz (TS) bzw. 1,9 mg/kg TS in einer niedrigen Größenordnung, aus denen sich keine Verluste oder Austräge von Teeröl ableiten lassen.

Für die untersuchten Kontaminationsverdachtsflächen ist im Hinblick auf die untersuchten nutzungsspezifischen Parameter somit weder eine relevante Beeinflussung des Bodens festzustellen noch eine Gefährdung für das Grundwasser zu besorgen. Im Hinblick auf den Bodenschutz und den vorbeugenden Grundwasserschutz werden keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Der Vergleich der Analyseergebnisse der beiden Oberbodenmischproben mit den Prüfwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) für den Wirkungspfad "Boden – Mensch" (Direktkontakt) zeigt, dass diese mit Ausnahme von PAK für die Nutzungskategorien „Wohngebiet“ und „Park- und Freizeitfläche“ sicher eingehalten werden. Für Kerngebietsnutzungen, für die vergleichsweise die Kategorie „Industrie- und Gewerbegrundstücke“ herangezogen wird, gelten höhere Prüfwerte nach der BBodSchV, die ebenso eingehalten werden. Aufgrund der Überschreitung des für alle Nutzungen geltenden PAK-Prüfwertes werden jedoch für die untersuchten Teilflächen nach einer Umnutzung Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Diese können z.B. in Form eines oberflächennahen Bodenaustausches ausreichender Mächtigkeit – i.d.R. ca. 0,5 m – erfolgen. Die Gefahr einer möglichen Grundwassergefährdung erscheint dennoch als gering bzw. nicht gegeben, weil die in den Auffüllungen z.T. festgestellten erhöhten PAK-Belastungen vermutlich auf darin enthaltene Beimengungen aus Schlacken, Aschen oder Asphaltresten und / oder auch die Einlagerung von Bauschutt aus Brandschäden oder Kriegseinwirkungen zurückzuführen sind. Aus diesen Belastungsquellen ergibt sich in der Regel nur ein geringes Mobilitätsverhalten der PAK, da diese in der Bodenmatrix bzw. an Feststoffpartikeln partikulär gebunden vorliegen.

Die durchgeführten Untersuchungen der Asphaltkerne auf Teer- und Asbesthaltigkeit zeigen zudem, dass ein älterer Asphaltbelag teerhaltig ist. Das Gleiche gilt für die Fugenvergussmasse im Bereich des Pflasters in der für die Umnutzung zur Musikhalle vorgesehenen Gewerbehalle. Dieser Sachverhalt ist im Hinblick auf die mögliche Folgenutzung bzw. bei der Entsorgung des Pflasteraufbruchs zu berücksichtigen.

Für die Planungsumsetzung ergeben sich beim Baugrubenaushub für Gebäude hohe Anteile an Auffüllungsmaterial mit Belastungen. Für eine Wiederverwendung von gering belastetem Bodenmaterial sollte eine nähere abfalltechnische Deklaration erstellt werden. Höher belastete Böden müssen entsprechend der Deponieverordnung mit erhöhten Kosten entsorgt werden. Bei einer eingeschossigen Unterkellerung mit einer weiteren Tiefenlage der Baugrubensohle ist in weiten Bereichen mit einer inhomogenen Auffüllung mit Bauschuttanteilen zu rechnen, wobei voraussichtlich ein vollständiger Aushub erforderlich wird. Hierfür sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Bei einer Überbauung der Auffüllungsböden mit Gebäuden oder Oberflächenversiegelungen besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Sollten freigelegte Oberflächen von ausgefüllten Böden an der Geländeoberfläche verbleiben, so werden auch hier weitergehende Bodenuntersuchungen erforderlich.

Im Ergebnis der Untersuchungen wird das Gesamtareal seit ca. 12/2021 im Fachinformationssystem Bodenschutz/Altlasten der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft als Fläche im Bodenzustandsverzeichnis (BZV) unter der Ordnungsnummer 6236-506/00 geführt. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort der Metallverarbeitung mit der Einstufung „erledigt (Verdacht ausgeräumt)“ sowie mit „Handlungsbedarf bei Planrechtsänderungen“. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse des Untergrundes aus dem Jahr 2021 ergeben keine Hinweise auf nutzungsspezifische Schadstoffbelastungen. Im Hinblick auf den Bodenschutz und den vorbeugenden Grundwasserschutz werden keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

4.2.4.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

In Kerngebiet sowie in den Straßenverkehrsflächen sind die festgesetzten Grundflächenzahlen bzw. die geplanten baulichen Nutzungen in ihrer Auswirkung auf die Bodenversiegelung im Vergleich zum geltenden Planrecht mit einem GRZ-Wert von 1,0 bzw. 0,8 für das Teilgebiet MK 3 annähernd gleich. Die Planung ermöglicht somit keine zusätzliche Neuversiegelung des Bodens, die nach bisherigem Planrecht nicht bereits möglich wäre.

Die Festsetzung einer reduzierten überbaubaren Grundstücksfläche für das südliche Kerngebiet MK 3 mit einem Mindestbegrünungsanteil von 60 v. H. führt für diesen Teil des Plangebiets planungsrechtlich zu einer Verbesserung für das Schutzgut Boden, zu dem auch die zu erwartenden Begrünungsanteile in der neuen Planstraße als auch unversiegelte Freiflächen und Baumstandorte in der Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ beitragen.

In Bezug auf den Ist-Zustand werden bei Planungsumsetzung in geringem Umfang unversiegelte Bodenflächen mit Bewuchs auf einer Fläche von rund 5.750 m2 überbaut. Dies entspricht einem vorhandenen unversiegelten Flächenanteil von rund 42 v. H. im nördlichen Teilgebiet und rd. 11 v. H. im südlichen Teilgebiet, dem ehemaligen Betriebsgelände. Im nördlichen Teilgebiet ist bei Ausbau der Großen Bahnstraße davon auszugehen, dass ein geringerer Grünflächenteil in der festgesetzten Straßenverkehrsfläche entsteht. Im südlichen Teilgebiet wird durch Begrünungsfestsetzungen für begrünte Dachflächen, ein Heckenanpflanzgebot sowie eine Mindestbegrünung im südlichen Kerngebiet am Verwaltungsgebäude und im Bereich festgesetzter und zu erhaltender, unversiegelter Baumstandorte voraussichtlich ein in etwa gleicher Flächenwert für nicht versiegelte Bodenflächen erreicht.

Die Planung führt insgesamt zu keinen erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Boden.

4.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Die Festsetzungen von zwei Baumstandorten im Kerngebiet, die Mindestbegrünung für einen Teil des südlichen Kerngebiets und ein Anpflanzgebot für eine Hecke sind wesentliche Vermeidungsmaßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung eines gewissen Anteils vegetationsbestandener Bodenflächen im Plangebiet (vgl. § 2 Nummer 17 und 18).

Die festgesetzte Dachbegrünung für Gebäudedächer im MK 1 (Baufeld West) und im MK 6 (Stadion) bewirkt eine geringfügige Minderung für die Bodenversiegelung der neu zu errichtenden Baukörper (vgl. § 2 Nummer 21). Mit der Herstellung eines mindestens 12 cm starken Substrataufbaus für die Dachflächen mit den jeweiligen genannten Ausnahmen kann in untergeordnetem Maße eine Teil-Bodenfunktion wie Lebensraum für Organismen, Rückhalteraum für Niederschlagswasser neu geschaffen werden. Die darüber hinaus gehende Begrünung von mindestens 30 v. H. der gemäß Klimaschutzgesetz zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau führt zur Schaffung von neuen Bodenentwicklungsflächen (vgl. § 2 Nummer 21). Die festgesetzten Gründächer sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen. Diese Bodenentwicklungsflächen tragen in Wechselwirkung mit den Schutzgütern Klima und Wasser auch zu günstigen mikroklimatischen Verhältnissen und Flächen für den Wasserrückhalt bei.

Ausgleichsmaßnahmen sind für das Schutzgut Boden nicht erforderlich.

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