Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

Verordnung

Nr. 10

In dem urbanen Gebiet MU 4 dürfen die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen

  • an den mit „(H)“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten auf ein Maß von 0,3 H reduziert werden,
  • auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche in einem Radius von 12 m um die spitzwinklige Innenecke des Hofes herum auf 2,50 m reduziert werden.

Nr. 11

In dem urbanen Gebiet MU 4

  • darf die festgesetzte Auskragung höchstens drei Vollgeschosse umfassen,
  • dürfen höchstens 60 vom Hundert von der Gesamtlänge der Auskragung als Erker ausgebildet werden,
  • müssen mindestens 30 vom Hundert von der Gesamtlänge der Auskragung als Balkone oder Loggien ausgebildet werden,
  • sind an den in der Planzeichnung mit „(A)“ gekennzeichneten Stellen für die Wohnungen in den Obergeschossen Eckbalkone anzuordnen,
  • ist an den der Wählingsallee und der Frohmestraße zugewandten Fassaden eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Erker unzulässig,
  • dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch technisch notwendige Aufbauten um höchstens 1,50 m überschritten werden,
  • dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch Solaranlagen ausnahmsweise überschritten werden,
  • müssen auf dem Dach angebrachte Solaranlagen und technische Aufbauten einen Abstand von mindestens 1,00 m zum Dachrand einhalten.

Nr. 12

In den urbanen Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die Brüstung des zweiten Vollgeschosses nicht überschreiten.

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