Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

Verordnung

Nr. 13

In dem urbanen Gebiet MU 4 sind bei der Ermittlung der Geschossflächen die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfassungswände in Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, mitzurechnen. Davon ausgenommen sind Kellergeschosse.

Nr. 14

In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des BauGB als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung, oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebau- liche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Nr. 15

Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Weg für Fuß- und Radverkehr anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten (einschließlich Entwässerung und Beleuchtung). Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Telekom zu verlangen, eine Zufahrt anzulegen, die Zufahrt zu benutzen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.

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