(1) Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen Meddenwarf, Frohmestraße und der A 7 sowie zwischen Wählingsallee, Frohmestraße, Jungborn, A 7, Heidlohstraße und Wählingsweg im Stadtteil Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) und wird wie folgt begrenzt: Meddenwarf – Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 7398 – Ostgrenze des Flurstücks 7399 – Ostgrenzen der Flurstücke 9763, 9764 und 9482 – über das Flurstück 6221 (Frohmestraße) – Jungborn – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 9705 – Heidlohstraße – Wählingsweg – Nordgrenze des Flurstücks 4524 – Nord- und Westgrenze des Flurstücks 4495 – Westgrenze des Flurstücks 4494 – Südgrenzen der Flurstücke 2247, 2246, 2245 und 2244 – Wählingsweg – Wählingsallee – Frohmestraße der Gemarkung Schnelsen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Sofern zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.