Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

Verordnung

Nr. 1

In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausgeschlossen.

Nr. 2

In den urbanen Gebieten sind Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.

Nr. 3

In den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss unzulässig. In dem urbanen Gebiet MU 4 ist auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung unzulässig. Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche ist die Erdgeschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden.

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