Nr. 4
In dem urbanen Gebiet MU 4 sind auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche oberhalb des Erdgeschosses und auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche ab der Oberkante Erdreich der zu begrünenden Innenhoffläche nur Wohnungen zulässig.
In dem urbanen Gebiet MU 4 sind auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche oberhalb des Erdgeschosses und auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche ab der Oberkante Erdreich der zu begrünenden Innenhoffläche nur Wohnungen zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 8, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind nur Gebäude mit Flachdächern (Neigung bis höchstens 10 Grad) und mit umlaufender waagerechter Attika zulässig. Davon ausgenommen sind Nebengebäude.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 sind die Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitlichem Grenzabstand und mit einer Frontlänge von höchstens 30 m zu errichten.