Nr. 7
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 sind Staffelgeschosse unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 sind Staffelgeschosse unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 und in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind die dem seitlichen Grenzabstand zugewandten Fassaden über die drei unteren Vollgeschosse ohne Vor- oder Rücksprünge senkrecht hochzuführen.
In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch straßenseitige Balkone um höchstens 1,50 m und durch rückwärtige Balkone um höchstens 2 m sowie durch rückwärtig gelegene Terrassen und Sichtschutzwände um höchstens 4 m zulässig.