Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

Verordnung

Nr. 25

In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 30 v.H. und in den urbanen Gebieten 15 v.H. der Grundstücksflächen als nicht unterbaute Vegetationsflächen anzulegen und zu begrünen.

Nr. 26

Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Ausgenommen hiervon ist die Fassade nördlich der Einfahrt zur Anlieferung des großflächigen Vollsortimenters im urbanen Gebiet MU 4. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m² Fläche, eine Pflanzgrube mit einer Substrattiefe von mindestens 50 cm und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ vorzusehen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.

Nr. 27

Für zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

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