Nr. 28
Auf der Fläche des Anpflanzgebotes ist eine standortgerechte Gehölzreihe aus Sträuchern in der Qualität 3 x verpflanzt, Höhe 80 - 150 cm und mindestens 5 Laubbäumen als Überhälter/ Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 cm anzulegen.
Auf der Fläche des Anpflanzgebotes ist eine standortgerechte Gehölzreihe aus Sträuchern in der Qualität 3 x verpflanzt, Höhe 80 - 150 cm und mindestens 5 Laubbäumen als Überhälter/ Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 cm anzulegen.
In den Baugebieten sind je angefangene 500 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1000 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sind, soweit nicht gesondert festgesetzt, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.