Nr. 31
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
In den urbanen Gebieten MU 2 und MU 3, auf der Fläche für den Gemeinbedarf sowie in den allgemeinen Wohngebieten WA 4 bis WA 7, ist das anfallende Niederschlagswasser überwiegend auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen werden.
In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 4, sowie in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 und WA 8 ist das anfallende Niederschlagswasser vor der Ableitung in das Siel über Retentionsgründächer oder naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben oder Rückhaltebecken verdunstungsoffen zu fassen und abzuleiten, sofern es nicht gesammelt und genutzt oder zur Versickerung gebracht wird. Ausnahmsweise kann eine unterirdische Sammlung und Ableitung zugelassen werden, wenn eine oberirdische Sammlung und Ableitung technisch nicht möglich ist.