Um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen, werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen im Freiraum sowie auf den Gebäudedach- und Tiefgaragenflächen getroffen.
Dachbegrünung
Durch Dachbegrünungen wird ein Ausgleich für die Biotopverluste geschaffen. Die Begrünung ist darüber hinaus auch kleinklimatisch und für die Oberflächenwasserrückhaltung und -bewirtschaftung wirksam. Begrünte Dachflächen bilden stadtökologisch wirksame Vegetationsflächen und Ersatzlebensräume für standortangepasste Tiere wie Insekten und Vogelarten. Sie können mit den umgebenden Grünstrukturen und Lebensräumen zu einer Verknüpfung von Biotopen beitragen. Um die ökologischen Effekte zu erreichen und geeignete Wuchsbedingungen für eine flächendeckende Begrünung zu schaffen, sind Substratstärken von mindestens 12 cm festgesetzt. Von der Festsetzung ausgenommen werden Flächen für Dachterrassen zugunsten von Außenwohnbereichen, Flächen für die Belichtung darunter liegender Geschosse sowie Flächen für technische Anlagen. Das Kombinieren von Solaranlagen und Dachbegrünung ist aufgrund der wechselseitigen Vorteile hingegen ausdrücklich erwünscht.
§ 2 Nummer 22:
„In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen der Gebäude zu mindestens 70 vom Hundert bezogen auf die Gebäudegrundfläche mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.“
Tiefgaragenbegrünung
Die Errichtung von Tiefgaragen wird in Teilen des Plangebiets erforderlich werden. Eine Begrünung der Tiefgaragen trägt zu einem Teilausgleich der beeinträchtigten Bodenfunktionen bei, außerdem sollen Flächen mit hoher Aufenthalts- und Nutzungsqualität entstehen. Um diese und die oben genannten positiven ökologischen Effekte einer Begrünung auch bei einer teilweisen Unterbauung des Grundstückes zu sichern, wird für die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen ein Substrataufbau von 60 cm festgesetzt. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss das durchwurzelbare Substrat auf einer Fläche von 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen. Durch die Herstellung ausreichender Substratstärken wird eine langfristige Entwicklung und der Erhalt der Begrünung gesichert, indem die Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers ermöglicht und damit Vegetationsschäden in Trockenperioden vermieden werden.
Für den Bereich südlich der Wählingsallee im MU 4-Gebiet ist ein Lebensmittelmarkt im mit „(C)“ gekennzeichneten Bereich geplant. Um seine große Dachfläche zum Aufenthalt der zukünftigen Bewohner/innen nutzen zu können und gleichzeitig ökologische Mindeststandards für eine Bepflanzung zu sichern, gilt die Festsetzung auch hier.
§ 2 Nummer 23:
„Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Bebauung auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.“
Anpflanzungen
Aus gestalterischen, ökologischen, mikroklimatischen und lufthygienischen Gründen werden im Plangebiet Mindestgrünanteile sowie Gehölze aus Sträuchern und Bäumen festgesetzt. Durch Vegetationsflächen und neu zu pflanzende Gehölze werden Ersatzlebensräume geschaffen, die als Lebens-, Nahrungs- und Rückzugsräume insbesondere von Insekten-, Kleinsäuger- und Vogelarten genutzt werden. Zudem wirken Vegetationsflächen ausgleichend auf das Kleinklima. Bei Neubauvorhaben trägt der festgesetzte Mindestanteil an Vegetationsflächen ebenfalls zur Gliederung und gestalterischen Qualität des Landschaftsbildes bei. Die Verpflichtung mit Bezug zur Grundstücksfläche lässt individuellen Spielraum in der Gestaltung des Grundstücks.
§ 2 Nummer 25:
„In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 30 v.H. und in den urbanen Gebieten 15 v.H. der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen anzulegen und zu begrünen.
§ 2 Nummer 29:
„In den Baugebieten sind je angefangene 500 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1000 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.“
Die Fläche des Anpflanzgebotes entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des urbanen Gebietes MU 4 ist mit Sträuchern und mindestens fünf Bäumen zu bepflanzen. Die Gehölzpflanzung dient als Sicht- und Schutzstreifen zwischen den mehrgeschossigen Gebäuden und der Einzelhausbebauung. Die geplante Gehölzreihe aus standortgerechten Laubgehölzen ergänzt die östlich zum Erhalt festgesetzte Gehölzreihe funktional und räumlich.
§ 2 Nummer 28:
„Auf der Fläche des Anpflanzgebotes ist eine standortgerechte Gehölzreihe aus Sträuchern in der Qualität 3 x verpflanzt, Höhe 80 - 150 cm und mindestens 5 Laubbäumen als Überhälter/ Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 cm anzulegen.“
Die Verwendung standortgerechter Laubbäume soll eine Begrünung sichern, die an dem Pflanzstandort gut funktioniert. Standortgerechte Laubgehölze benötigen einen geringeren Pflegeaufwand. Sie sind an das (Stadt-)Klima und den jeweiligen Standort (Boden, Licht, Unterbauung etc.) angepasst und brauchen keinen Winterschutz. Bevorzugt sollten einheimische Laubgehölze verwendet werden, da diese natürlicherweise an die örtlichen Standortbedingungen gut angepasst sind und auf die Bedürfnisse heimischer Tierarten abgestimmte Habitateigenschaften bieten.
Die vorgegebenen Mindestpflanzgrößen für klein- und großkronige Bäume dienen dem Ziel, die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit zu erreichen. Zur nachhaltigen Sicherung der gestalterischen und ökologischen Funktionen des Baumbestandes müssen Pflanzungen bei Abgang ersetzt werden.
Durch festgesetzte Stammumfänge von mindestens 14 cm für kleinkronige Bäume und 18 cm für großkronige Bäume soll eine wirksame Durchgrünung der Baugebiete bereits nach kurzer Entwicklungszeit sichergestellt werden.
§ 2 Nummer 30:
„Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sind, soweit nicht gesondert festgesetzt, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.“
Zum Schutz der erhaltenswerten Bäume und Gehölzreihen vor Bodenbeeinträchtigungen durch Bodenverdichtung sowie Verletzungen oder Verlust der Wurzeln durch Abgrabungen wird der Schutz des Wurzelraumes festgesetzt.
§ 2 Nummer 31:
„Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.“
Fassadenbegrünung
Durch Fassadenbegrünung wird in einem Gebiet mit hoher baulicher Dichte Grünvolumen geschaffen, das durch die Gliederung großflächiger gleichförmiger Fassaden sowohl einen Beitrag zur Durchgrünung des Gebietes als auch zur Einbindung der Bebauung in das Umfeld leistet. Darüber hinaus wirkt sich die Fassadenbegrünung ausgleichend auf die negativen Auswirkungen starker baulicher Verdichtung aus und trägt zur Verbesserung des Kleinklimas bei. Sie ist zudem Lebensraum insbesondere für Vögel und Insekten. Zudem lässt sich durch die Nutzung von Regenwasser zur Bewässerung der Pflanzen das Regenwasservolumen senken, welches versickert oder gespeichert werden muss.
Die Festsetzung zur Fassadenbegrünung wird auf Fassaden beschränkt, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt. Bei geringeren Fensterabständen wird davon ausgegangen, dass durch die Anordnung der Fenster bereits eine ansprechende und lebendig wirkende Gestaltung möglich ist. Zudem soll durch den Ausschluss vermieden werden, dass sich bei einer hohen Dichte von Fenstern Konflikte durch Fassadenbegrünung ergeben. Die Festsetzung einer Pflanze je 2 Meter Wandlänge und Vorgaben zu den Pflanzvoraussetzungen sollen eine ausreichende Dichte und Wirksamkeit der Fassadenbegrünung gewährleisten.
§ 2 Nummer 26:
„Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Ausgenommen hiervon ist die Fassade nördlich der Einfahrt zur Anlieferung des großflächigen Vollsortimenters im urbanen Gebiet MU 4. Bei nicht selbstklimmenden Pflanzenarten ist ein geeignetes Ranksystem vorzusehen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m² Fläche, eine Pflanzgrube mit einer Substrattiefe von mindestens 50 cm und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ vorzusehen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.“