Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass der Planung

Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachverdichtung, Neuordnung und Aktivierung von Wohnbau- und Einzelhandelsflächen im Zentrum des Stadtteils Schnelsen. Die Frohmestraße als traditionelle Einkaufsstraße des Stadtteils soll aufgewertet und als Zentrum attraktiver werden. Zudem sollen neue Wohnungen entstehen.

Anlass der Planung ist die Überdeckelung der Bundesautobahn A 7 im Abschnitt Schnelsen, die im Herbst 2022 mit der Fertigstellung der Parkanlage abgeschlossen wurde, sie verändert das Plangebiet und die Umgebung deutlich. Bisher wurde der Stadtteil Schnelsen östlich des Plangebietes durch die Autobahn zerschnitten, die Lärmbelastung war in den Randbereichen extrem hoch. Zukünftig können diese Flächen dichter bebaut und intensiver genutzt werden.

Der südliche Kernbereich des entsprechend des Hamburger Zentrenkonzeptes als Ortszentrums eingestuften Schnelsener Zentrums liegt im Plangebiet. Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzung für die Realisierung zusätzlicher Einzelhandels- und Gewerbeflächen in den Erdgeschossen sowie die konkrete Ansiedlung eines großen Supermarktes, einschließlich der dazugehörigen Kundenparkplätze. Durch die Anziehungskraft eines sogenannten „Vollsortimenters“ mit ca. 1.800 m² Verkaufsfläche werden auch die übrigen Einzelhandelsgeschäfte im Ortskern von der Kundschaft profitieren.

In den letzten zehn Jahren ist die Bevölkerung der Stadt Hamburg stetig gewachsen, von ca. 1,75 Mio. auf 1,85 Mio. Einwohner. Der Wohnungsmarkt ist stark angespannt, es fehlt an Flächen für Neubauten. Für Teilbereiche des Plangebiets, die bisher durch 1- bis 3-geschossige Gebäude geprägt sind und deren Lage bezüglich der Lärmbelastung und der Versorgung mit öffentlichen Grünflächen durch den Autobahndeckel wesentlich verbessert wurde, sollen deutlich höhere Dichtewerte festgesetzt werden um Geschosswohnungsbau in größerem Umfang zu ermöglichen. Insbesondere der Bereich um die Frohmestraße ist mit dem ÖPNV gut erschlossen und verfügt über eine ausgezeichnete Infrastruktur.

Im südlichen Teil des Plangebiets sollen Geschosswohnungsbauten aus den 1970er Jahren gesichert und die Möglichkeit zur Bebauung von Garagen- bzw. Stellplatzflächen eröffnet werden. An der Straße Meddenwarf, im Norden des Plangebiets, sollen die bestehenden Einfamilienhäuser aus der Zeit um 1900 durch die Festsetzung eines Erhaltungsbereichs gesichert werden.

Zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens wurde für Teilbereiche des Plangebiets ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Für südlich der Wählingsallee gelegene Grundstücke wurde außerdem ein hochbaulicher Wettbewerb durchgeführt.

2. Grundlage und Verfahrensablauf

Grundlage des Bebauungsplans ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3635), zuletzt geändert am 23. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226 S. 1, 55).

In Erweiterung der städtebaulichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan bauordnungs- und naturschutzrechtliche Festsetzungen.

Der Bebauungsplan Schnelsen 95 wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Aufgrund der Flächengröße erfolgte eine Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB. Es wurde geprüft, ob durch den Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. In diesem Fall wäre das Verfahren nach § 13a BauGB nicht anwendbar. Die Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB hat ergeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Aufgrund des Vollsortimenters, der mit einer Größe von über 1.200 m² zulässiger Geschossfläche eigentlich UVP-pflichtig wäre, wurde zusätzlich eine UVP-Vorprüfung nach Anlage 3 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass durch den geplanten Neubau und Betrieb eines entsprechenden Einzelhandelsbetriebes innerhalb des Bebauungsplangebietes keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen somit vor:

  • der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung,
  • das Plangebiet erreicht eine Größe von etwa 7,85 ha. Nach der überschlägigen Berechnung setzt der Bebauungsplan eine Grundfläche von mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m² fest. Es sind hierbei keine Grundflächen mehrerer Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mitzurechnen,
  • durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, da keine erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
  • die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen und
  • es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021 S. 123), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 6), zu beachten sind.

Gemäß § 13a Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird somit von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgestellt. Außerdem werden Festsetzungen zum Artenschutz getroffen. Die Belange des Naturschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB werden in der Abwägung beachtet, das Vermeidungsgebot wird angewendet.

Der Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) und der Schutz von Bäumen und Hecken nach § 1 der Hamburgischen Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28.  Februar 2023 bleiben unberührt.

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss … über den Bebauungsplan Schnelsen 95 vom …. (Amtl. Anz. Nr. .., S. ….) eingeleitet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Veröffentlichung des Plans haben nach den Bekanntmachungen vom 2. Juni 2020 und … (Amtl. Anz. Nr. 50S. 701 und Nr. .. S. …) stattgefunden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 10. bis 26. Juni 2020 wegen der Corona-Pandemie über den Onlinedienst „Bauleitplanung online“ der Stadt Hamburg und als öffentlicher Aushang.

3. Planerische Rahmenbedingungen

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