Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2. Rechtlich beachtliche Rahmenbedingungen

3.2.1. Bestehende Bebauungspläne

Geltendes Planrecht im Plangebiet

Innerhalb des Plangebiets gelten bislang vier Bebauungspläne.

Der Bebauungsplan Schnelsen 34 (festgestellt durch Gesetz vom 05.04.1971 HmbGVBl S. 65) setzt südlich der Wählingsallee allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise mit zwingend drei Vollgeschossen fest. Die Bauflucht an der Straße ist durch Baulinien fixiert, bei einer Tiefe der Baufenster von 12 m mit teils auf 15 m erweiterten Erdgeschosszonen. Die rückwärtigen Flächen werden zum großen Teil als Stellplatzanlagen ausgewiesen. Im nördlichen Teil der Straße Jungborn ist ein reines Wohngebiet, in offener Bauweise mit einem Vollgeschoss festgesetzt. Für die südlich gelegenen Flächen wurde reines Wohngebiet und in einem kleinen Teilbereich allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in geschlossener Bauweise mit Baufenstern von 12 m Tiefe und drei oder vier Vollgeschossen. Auch hier sind Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt. In der Mitte des Baublocks zwischen Jungborn und Wählingsweg ist ein Grundstück für ein Kindertagesheim als „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ festgesetzt. Der nördliche Zugang zur Gemeinbedarfsfläche wurde als Gehrecht über die Flurstücke 2247 und 4493 gesichert.

Der Baustufenplan Niendorf-Lokstedt-Schnelsen (festgestellt durch Senatsbeschluss vom 14.01.1955, geändert am 12.08.1958) setzt für den straßenbegleitenden Teil der Grundstücke an der Frohmestraße sowie für die Grundstücke Meddenwarf Nr. 2 und Nr. 4 „W 3 g“ (Wohnen, maximal 3 Vollgeschosse, geschlossene Bauweise) fest. Für den rückwärtigen Teil der Grundstücke an der Frohmestraße sowie für die Grundstücke Meddenwarf Nr. 6 bis Nr. 16 gilt „W 1 o“ (Wohnen, maximal 1 Vollgeschoss, offene Bauweise). Für Teile der Grundstücke Frohmestraße Nr. 53 und 55a gilt „M 2 o“ (Mischgebiet, maximal 2 Vollgeschosse, offene Bauweise).

Für Straßenverkehrsflächen der Frohmestraße gilt der Teilbebauungsplan TB 18 (festgestellt durch Senatsbeschluss vom 05.01.1954) und für ein sehr kleines Stück der Straßenverkehrsfläche der Frohmestraße, direkt vor dem A 7-Deckel, gilt der Bebauungsplan Schnelsen 2 (festgestellt durch Verordnung vom 26. Februar 1963).

Geltendes Planrecht in der näheren Umgebung:

Der Bebauungsplan Schnelsen 23 (festgestellt durch Verordnung vom 25.06.1973 (HmbGVBl S. 221) setzt im nördlichen Eckbereich Wählingsallee / Frohmestraße ein Kerngebiet mit einem 8-geschossigen Hauptbaukörper und angrenzenden 1- und 2-geschossigen Baukörpern, in geschlossener Bauweise, fest. Westlich grenzt ein allgemeines Wohngebiet an, mit Baufenstern von 12 und 15 m Tiefe für maximal zwei bzw. drei Vollgeschosse. Ferner wurde eine kleine Gemeinbedarfsfläche für eine öffentliche Bedürfnisanstalt festgesetzt. Die rückwärtigen Flächen nördlich der Wählingsallee sind als Gemeinbedarfsflächen für eine Schule ausgewiesen. An der Westseite der Frohmestraße, rückwärtig begrenzt durch das Schulgelände, ist ein allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise festgesetzt. Das Baufenster verfügt über Tiefen von 10 m bzw. 12 m; es sind drei Vollgeschosse, zwingend, festgesetzt.

Der Baustufenplan Niendorf-Lokstedt-Schnelsen vom 14.01.1955 (festgestellt durch Senatsbeschluss vom 14.01.1955, geändert am 12.08.1958) setzt für die Grundstücke nordwestlich der Straße Meddenwarf „W 1 o“ (Wohnen, maximal 1 Vollgeschoss, offene Bauweise) fest.

Der Bebauungsplan Schnelsen 87 (festgestellt durch Verordnung vom 23.02.2016 (HmbGVBl S. 66) begrenzt das Plangebiet an der Ostseite. Für den Deckel über der Bundesautobahn sind private Grünflächen in Form von Dauerkleingärten sowie eine öffentliche Parkanlage festgesetzt.

Der Bebauungsplan Schnelsen 67 (festgestellt durch Verordnung vom 29.06.1983 (HmbGVBl S. 150) setzt westlich des Wählingswegs ein reines Wohngebiet in offener Bauweise mit maximal zwei Vollgeschossen fest. Der Bebauungsplan Schnelsen 60 (festgestellt durch Verordnung vom 21.05.1974 (HmbGVBl S. 155) setzt südlich der Heidlohstraße ein allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise mit maximal zwei Vollgeschossen fest.

3.2.2. Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone

Seitlich der Autobahn ist im gesamten Plangebiet ein Streifen von 40 m Breite ab der äußeren Kante der Fahrbahn mit einem Anbauverbot gemäß § 9 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) belegt. In einer Entfernung bis zu 100 m von der äußeren Fahrbahnkante gilt die Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Absatz 2 FStrG. Näheres siehe Kap. 5.13 und 5.15.

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