5.11. Private Grünflächen
Private Grünfläche
Im nördlichen Teil des Plangebiets ist neben der Autobahnauffahrt ein Streifen von 40 m Breite mit einem Anbauverbot gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz belegt. Hiervon sind unter anderem die gärtnerisch angelegten Teilflächen der Flurstücke 5508, 37031, 8465, 9763, 9764 und 9482 betroffen. Die Flächen sind durch einen hohen Anteil an Gehölzen geprägt; wegen des Bauverbots sind keine Hochbauten vorhanden. Über die private Nutzung hinaus stellen die Gärten wichtige Lebensräume für u.a. Vögel und Fledermäuse dar und verfügen über wertvolle Biotopstrukturen. Deswegen werden diese Flächen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ ausgewiesen. Auf dem Flurstück 9763 wird die Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet aus der Überdeckelung der Autobahn hergeleitet, die für Lärmschutz und Schutz vor Immissionen durch Abgase sorgt. Die Grenze zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und der privaten Grünfläche liegt auf gleicher Höhe wie das nördliche Portal des Tunnelbauwerks. Für die Abgrenzung auf den Flurstücken 5508, 3731 und 8465 ist der sehr umfangreiche und wertvolle Baumbestand maßgeblich.
Die Festsetzung als Grünfläche betrifft Flächen, die stark dem Lärm der Autobahn ausgesetzt sind, sodass sie für den Menschen nur in geringem Maße nutzbar sind. Über Jahre hat sich dort ein beträchtliches Grünvolumen entwickelt, welches der Tierwelt als Refugium dient. Aus diesem Grund wird von einer Festsetzung als allgemeines Wohngebiet, belegt mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, wie auf den benachbarten Flurstücken 5326 und 5037 festgesetzt, abgesehen. Die Festsetzung als Grünfläche bietet der Tier- und Pflanzenwelt den umfangreicheren Schutz.
Die Festsetzung für die privaten Grünflächen lautet im bislang geltenden Baustufenplan W 1 o (Wohngebiet, 1 Vollgeschoss, offene Bauweise). Eine Bebauung in der Tiefe der Grundstücke (in dritter Baureihe) wurde hier bisher nicht verwirklicht. Die Festsetzung als privaten Grünfläche „Gärten“ ermöglicht weiterhin die bestehende Nutzung, wobei bauliche Anlagen, wie z.B. Stellplätze oder Gartenhäuschen ausgeschlossen sind.
In der Abwägung wurden die Interessen der Grundstückseigentümer nach baulicher Nutzung dieser Grundstücksteile und das Interesse der Allgemeinheit nach Erhalt des Gehölzbestandes aus Klimaschutzgründen, sowie der Artenschutz, betrachtet. Aufgrund der Lage der Fläche wurde dem Erhalt des Gehölzbestandes und dem Artenschutz der Vorzug gegeben. Die Festsetzungen zur baulichen Dichte auf den übrigen Teilen der Grundstücke, die als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, berücksichtigen den Umstand, dass die als private Grünfläche festgesetzten Flächen nur wenig nutzbar sind.