Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11. Private Grünflächen

Private Grünfläche

Im nördlichen Teil des Plangebiets ist neben der Autobahnauffahrt ein Streifen von 40 m Breite mit einem Anbauverbot gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz belegt. Hiervon sind unter anderem die gärtnerisch angelegten Teilflächen der Flurstücke 5508, 37031, 8465, 9763, 9764 und 9482 betroffen. Die Flächen sind durch einen hohen Anteil an Gehölzen geprägt; wegen des Bauverbots sind keine Hochbauten vorhanden. Über die private Nutzung hinaus stellen die Gärten wichtige Lebensräume für u.a. Vögel und Fledermäuse dar und verfügen über wertvolle Biotopstrukturen. Deswegen werden diese Flächen als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gärten“ ausgewiesen. Auf dem Flurstück 9763 wird die Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet aus der Überdeckelung der Autobahn hergeleitet, die für Lärmschutz und Schutz vor Immissionen durch Abgase sorgt. Die Grenze zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und der privaten Grünfläche liegt auf gleicher Höhe wie das nördliche Portal des Tunnelbauwerks. Für die Abgrenzung auf den Flurstücken 5508, 3731 und 8465 ist der sehr umfangreiche und wertvolle Baumbestand maßgeblich.

Die Festsetzung als Grünfläche betrifft Flächen, die stark dem Lärm der Autobahn ausgesetzt sind, sodass sie für den Menschen nur in geringem Maße nutzbar sind. Über Jahre hat sich dort ein beträchtliches Grünvolumen entwickelt, welches der Tierwelt als Refugium dient. Aus diesem Grund wird von einer Festsetzung als allgemeines Wohngebiet, belegt mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, wie auf den benachbarten Flurstücken 5326 und 5037 festgesetzt, abgesehen. Die Festsetzung als Grünfläche bietet der Tier- und Pflanzenwelt den umfangreicheren Schutz.

Die Festsetzung für die privaten Grünflächen lautet im bislang geltenden Baustufenplan W 1 o (Wohngebiet, 1 Vollgeschoss, offene Bauweise). Eine Bebauung in der Tiefe der Grundstücke (in dritter Baureihe) wurde hier bisher nicht verwirklicht. Die Festsetzung als privaten Grünfläche „Gärten“ ermöglicht weiterhin die bestehende Nutzung, wobei bauliche Anlagen, wie z.B. Stellplätze oder Gartenhäuschen ausgeschlossen sind.

In der Abwägung wurden die Interessen der Grundstückseigentümer nach baulicher Nutzung dieser Grundstücksteile und das Interesse der Allgemeinheit nach Erhalt des Gehölzbestandes aus Klimaschutzgründen, sowie der Artenschutz, betrachtet. Aufgrund der Lage der Fläche wurde dem Erhalt des Gehölzbestandes und dem Artenschutz der Vorzug gegeben. Die Festsetzungen zur baulichen Dichte auf den übrigen Teilen der Grundstücke, die als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, berücksichtigen den Umstand, dass die als private Grünfläche festgesetzten Flächen nur wenig nutzbar sind.

5.12. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.12.1. Eingriffs- und Ausgleichsbilanz

Für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz nach dem Hamburger Staatsrätemodell (1991) erstellt. Das derzeitige und das durch den Bebauungsplan Schnelsen 95 vorbereitete Planrecht wird hierbei gegenübergestellt und das möglicherweise notwendige Ausgleichserfordernis ermittelt, Durch dieses Vorgehen werden alle derzeitig und zukünftig möglichen Eingriffe erfasst, unabhängig davon, ob das derzeitige Planrecht umgesetzt wurde oder nicht.

Je Baugebiet wird der mögliche Eingriff in einem Punktesystem erfasst. Die Erfassung basiert auf der Flächengröße, den versiegelten und begrünten Flächenanteilen und der jeweiligen Flächenwertigkeit für die Bewertungsmaßstäbe Pflanzen und Tiere sowie Boden.

Für die Versiegelungsanteile der Flächen wird die jeweils festgesetzte bzw. geplante GRZ herangezogen. Außerdem wurde die mögliche Unter- und Überbauung durch Tiefgaragen und Nebenanlagen mit jeweils zusätzlich 50 % berücksichtigt. Die verbleibenden Flächen der Baugebiete sind Grünflächen.

Die Einstufung der Wertigkeit wird anhand der naturschutzfachlichen Wertigkeit der Biotoptypen und des Bodens vorgenommen. Die versiegelten Flächen sowie die Straßenverkehrsflächen innerhalb des Plangebiets erhalten jeweils die Wertigkeit Faktor 0, die Restgrünflächen die Wertigkeiten Faktoren 3, 4 oder 6 (je nach Wertigkeit des jeweiligen Schutzgutes).

Bei der Eingriffsbilanzierung der Planung wird zusätzlich ein Mindestanteil für Dachbegrünung von 40 % berücksichtigt. Zwar ist ein Dachbegrünungsanteil von 70 % festgesetzt, da hiervon bis zu 30 % durch PV-Anlagen überbaut werden könnten, wird der realistische Wert von 40 % angenommen.

Nach Gegenüberstellung der Gesamtbilanz des derzeitigen und vorgesehenen Planrechts entsteht kein Ausgleichsdefizit. Sowohl die Festsetzung der Grünfläche als auch die festgesetzte Dachbegrünung tragen zu der positiven Ausgleichsbilanz bei. Demzufolge kann abschließend davon ausgegangen werden, dass der naturschutzfachliche Ausgleich durch die Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geleistet wird.

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