Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"
Begründung
5.9.1. Altlasten
Im Plangebiet liegen zwei Flächen, die in Bezug auf Altlasten näher betrachtet wurden. Kennzeichnungen der Flächen in der Planzeichnung sind nicht erforderlich.
Überprüfung der Projektfläche Jungborn 16a: In den Grundkarten ist die Kita erstmalig 1980 mit der Bezeichnung Kinderheim verzeichnet. Vor 1980 ist die Fläche unbebaut. Die für den Grundstücksbereich zur Verfügung stehenden Sondierbohrungen (5 Stück) belegen, dass im Grundstücksbereich ursprünglich zwischen 0,5 und 1,5 m Mächtigkeit Mutterboden ansteht, der von Sanden unterlagert wird. Aus den Grundkarten, Altbohrungen und Luftbildern ergeben sich insgesamt keine Hinweise auf altlastenrelevante Nutzungen in der Vergangenheit, so dass für das Grundstück im Rahmen der B-Planbearbeitung kein Untersuchungsbedarf besteht und keine textliche Erläuterung im Umweltbericht erforderlich ist.
Wählingsallee 1 - Fläche 6044-146/00: Nach den Ergebnissen einer in 2001 durchgeführten Historischen Erkundung (HE) wurde auf dem Grundstück Wählingsallee 1 von 1928 bis 1992 eine Druckerei betrieben, wobei sich die Druckmaschinen in dem Gebäude im hinteren/südlichen Grundstückteil neben der Garage befanden. Aufgrund der geringen Betriebsgröße (1 bis 2 Druckmaschinen) und der Lage in einem hydrogeologisch günstigen Gebiet mit geringer Grundwasserempfindlichkeit, stellt der Standort nur eine geringfügige potentielle Umweltgefährdung dar und ist im Altlastenhinweiskataster als erledigt eingestuft.
Punktuelle betriebsbedingte Verunreinigungen sind jedoch nicht auszuschließen, so dass zur Beurteilung potenzieller Entsorgungsmehrkosten im Vorfeld von Bauarbeiten Bodenuntersuchungen durchgeführt werden sollten.
5.9.2. Lärm
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung (STU) auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs angefertigt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewährleisten zu können. In der STU wird der Straßenverkehrslärm untersucht. Zusätzlich erfolgte eine schalltechnische Beratung für die Planung der Anlieferung und Tiefgaragen Ein- und Ausfahrten in dem mit MU 4 bezeichneten urbanen Gebiet. Für Untersuchungsbedarfe von Gewerbelärm besteht kein Anlass, da keine größeren Betriebe im Plangebiet vorhanden sind.
In der STU wurde die Lärmbelastung der überplanten Flächen durch Straßenverkehrslärm ermittelt und planerische Vorgaben zur Bewältigung der Lärmproblematik erarbeitet. Die Lärmfestsetzungen sind bei Neubauten und wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden einzuhalten.
Für die maßgeblichen Straßen Wählingsallee und Frohmestraße wurde eine Zählung aus dem Jahr 2023 zu Grunde gelegt. Die Zählergebnisse wurden mit 20 % Aufschlag zu einem Prognose-DTV 2035 für die Planung hochgerechnet. Das Vorgehen wurde mit dem Amt Verkehr der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) abgestimmt. Auch die Ansätze für die übrigen Straßen wurden mit dem Amt Verkehr abgestimmt.
Die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) betragen für urbane Gebiete 64 dB(A) für den Tag und 54 dB(A) für die Nacht und für allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) für den Tag und 49 dB(A) für die Nacht.
MU 1 bis MU 4: An den der Straße zugewandten Fassaden werden in den urbanen Gebieten beidseitig der Kreuzung Frohmestraße / Wählingsallee tagsüber Lärmpegel von bis zu 68 dB(A) und nachts von bis zu 60 dB(A) in den Obergeschossen erreicht. Zusätzlich zur „allgemeinen Lärmschutzklausel“ wird hier für die Grundstücke Frohmestraße Nr. 43 bis 53 sowie Wählingsallee Nr. 1 bis 5 die „Außenbereichsklausel“ (in der Planzeichnung mit „(D)“ gekennzeichnet) aufgrund der Lärmpegel im Tagzeitraum von 65 dB(A) und mehr, festgesetzt.
Entsprechend der Entfernung zur Kreuzung nehmen die Lärmpegel in beiden Straßenzügen ab, betragen aber immer noch 62 bis 64 dB(A) tags und 56 bis 58 dB(A) nachts. Überschreitungen der zulässigen Lärmpegel für den Nachtzeitraum wurden auch für die Ostseite des MU 4-Gebiets errechnet. Für alle urbanen Gebiete wird die „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt, nach der die Wohn- und Schlafräume vorzugsweise der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen sind. Die lärmabgewandten Seiten sind in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 3 die Nordostseiten der Gebäude sowie die Südost- und Nordwestseiten in einiger Entfernung von der Frohmestraße, mit Ausnahme der zum A 7-Deckel ausgerichteten Gebäudeseite im MU 3. Lärmabgewandt sind im urbanen Gebiet MU 4 die von der Frohmestraße / Wählingsallee und der Straße Jungborn abgewandten Gebäudeseiten.
WA 1: An den Nordost- und Nordwestseiten der Gebäude werden die nach der 16. BImSchV zulässigen Lärmpegel für den Tagzeitraum mit bis zu 60 dB(A) und mit bis zu 55 dB(A) für den Nachtzeitraum, überschritten. Zwar wird für einen Teil der Gebäude ein Erhaltungsbereich festgesetzt, dennoch sind einzelne Baumaßnahmen nicht auszuschließen und Neubauten an einigen Stellen möglich. Deswegen wird für das WA 1-Gebiet die „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt. Die lärmabgewandte Seite ist im Wesentlichen die Südwestseite der Gebäude. Ob weitere Gebäudeseiten als lärmabgewandt qualifiziert werden können, hängt von der Entwicklung der Nachbarbebauung ab.
WA 2: Die Nordost- und Nordwestseite der rückwärtigen Bebauung sind dem Lärm des Schleswiger Damms und der Autobahnauffahrt ausgesetzt; bei den Baukörpern auf dem Flurstück 9483 sind die Nord- und Ostseiten betroffen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für die Nacht werden überschritten; leichte Überschreitungen der Grenzwerte für den Tag sind nur im östlichen Bereich ermittelt worden. Der ca. 45 m lange Riegel auf dem Flurstück 8465 ermöglicht eine lärmabgewandte Südwestseite. Für das WA 2-Gebiet gilt die „allgemeine Lärmschutzklausel“, die Grundrisse sollen entsprechend ausgerichtet werden. Die lärmabgewandte Seite ist nur die West- bzw. Südwestseite der Gebäude.
WA 3: An den der Wählingsallee und dem Wählingsweg zugewandten Fassaden werden tagsüber Lärmpegel von bis zu 65 dB(A) tags und von bis zu 58 dB(A) nachts in den Obergeschossen erreicht. Diese Werte liegen oberhalb der Immissionsgrenzwerte 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (59 dB(A) tags/ 49 dB(A) nachts). Auch im Wählingsweg erreichen die errechneten Lärmpegel an der Straßenseite die Grenzwerte. Deswegen wird für das WA 3-Gebiet die „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt. Die lärmabgewandten Seiten sind die Südseiten und in einiger Entfernung von der Wählingsallee die Ostseiten der Gebäude.
WA 4: Für die straßenzugewandten Fassaden wurde eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete im Nachtzeitraum errechnet, dementsprechend wird für das WA 4-Gebiet die „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt. Lärmabgewandt sind alle Gebäudeseiten, die nicht zum Jungborn ausgerichtet sind.
WA 6: Im WA 6-Gebiet werden an den straßenzugewandten Fassaden sowie in Teilbereichen an den nach Süden ausgerichteten Fassaden die Grenzwerte der 16. BImSchV für den Nachtzeitraum mit Lärmpegeln von bis zu 53 dB(A) überschritten, sodass auch hier die „allgemeine Lärmschutzklausel“ festgesetzt wird. Lärmabgewandt sind alle Gebäudeseiten, die nicht zum Jungborn ausgerichtet sind.
WA 7 und WA 8: Innerhalb des Plangebiets sind die zur Heidlohstraße gelegenen Gebäudefronten am stärksten vom Straßenverkehrslärm betroffen, mit Lärmpegeln von bis zu 69 dB(A) am Tag und bis zu 62 dB(A) in der Nacht. Für diese Bereiche (in der Planzeichnung mit „(E)“ gekennzeichnet) wird die sogenannte „Innenpegellösung“, auch „HafenCity-Klausel“ genannte, festgesetzt, da mit den Lärmpegeln in der Nacht die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird. Abweichend von dem System der übrigen Lärmschutzfestsetzungen ist die Anwendung der „Innenpegellösung“ zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem Falle vertretbar. Die üblicherweise herangezogenen Regelungen sind auf eine leise lärmabgewandte Seite angewiesen. Dies ist in diesem Fall nicht immer eindeutig zu bestimmen. Der Rückgriff auf die Innenpegellösung erleichtert die spätere Grundrissgestaltung, da die Anwendung nicht auf eine eindeutige lärmabgewandte angewiesen ist. Angesichts der vergleichbar hohen Lärmemissionen im betroffenen Bereich, keiner klaren lärmabgewandten Seite und voraussichtlich schwer umsetzbaren Grundrissen mit den Regelungen der Lärmschutz- und Blockrandklausel ist dieses Vorgehen vertretbar. Zusätzlich wird für die unmittelbar zur Heidlohstraße ausgerichteten Seiten die „Außenbereichsklausel“ (in der Planzeichnung mit „(D)“ gekennzeichnet) festgesetzt, um die Nutzungen gegenüber dem Verkehrslärm zu schützen.
Die übrigen Teile des WA 7-Gebiets und des WA 8-Gebiets erhalten wegen geringer Überschreitungen der Grenzwerte für den Tag, bis zu 60 dB(A) und Überschreitungen der Grenzwerte für die Nacht von bis zu 52 dB(A), die „allgemeine Lärmschutzklausel“, womit die Schlafräume vorzugsweise zu der lärmabgewandten Nordseite zu orientieren sind und ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen nachzuweisen ist. Lärmabgewandt ist im WA 7 und WA 8 nur die Nordseite der Gebäude.
Die folgende „allgemeine Lärmschutzklausel“ wird festgesetzt:
§ 2 Nummer 16:
„In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis 4 und WA 6 bis 8 sowie in den urbanen Gebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“
Die folgende „Außenbereichsklausel“ wird festgesetzt:
§ 2 Nummer 17:
„In den allgemeinen Wohngebieten WA 7 und WA 8 und in den urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 ist an den mit „(D)“ bezeichneten Gebäudeseiten für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.“
Die folgende “HafenCity-Klausel“ bzw. „Innenpegellösung“ wird festgesetzt:
§ 2 Nummer 18:
„In den allgemeinen Wohngebieten WA 7 und WA 8 sind für die mit „(E)“ bezeichneten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.“
Im Inneren des Baublocks zwischen Wählingsallee, Jungborn und Wählingsweg werden die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten, sodass keine Festsetzungen zum Lärmschutz notwendig sind. Der Bebauungsplan muss gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten. Die Festsetzungen zum Lärmschutz treffen Vorgaben, wie durch Grundrissgestaltung und Schallschutzmaßnahmen an den Fassaden auf die Lärmproblematik einzugehen ist.
Anlieferung und Zufahrten zur Tiefgarage im MU 4-Gebiet
Für die Planung der Anlieferung sowie für die Zufahrten zur Tiefgarage wurde eine Schalltechnische Beratung (2022) erstellt und im Juni 2025 aktualisiert. Die schalltechnischen Berechnungen basieren in Bezug auf die Kubatur des Hochbaus auf dem überarbeiteten Planstand des Siegerentwurfs des hochbaulichen Wettbewerbs vom November 2022.
Ferner wurden die Ergebnisse der Untersuchung „Neubebauung Wählingsallee – Gegenüberstellung des Verkehrsaufkommens“ (26.05.2025) aufgenommen. In Bezug auf die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sowie den Lkw-Verkehr an der Anlieferung basieren die Berechnungen auf der „Kurzstellungnahme zur verkehrlichen Erschließung“ (28.05.2025).
Die Beurteilung der Schallimmissionen erfolgt nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die dort aufgeführten Immissionsrichtwerte betragen 55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete und 63 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts für urbane Gebiete an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden. Für die Untersuchung wurden die Immissionsorte 50 cm vor den Fassaden der schutzwürdigen Nutzungen platziert.
Gemäß den Regelungen der TA Lärm sind auch kurzzeitige Geräuschspitzen in den Untersuchungen des Gewerbelärms zu berücksichtigen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags um bis zu 30 dB und nachts um bis zu 20 dB überschreiten. In diesem Fall wäre das z.B. das Entlüftungsgeräusch der Betriebsbremse eines Lkw oder der Lärm, den beschleunigtes Fahren auf der Tiefgaragenausfahrt verursacht.
Für die Tiefgarage geht die schalltechnische Beratung von rund 650 Einfahrten und rund 650 Ausfahrten durch Bewohner und Nutzer der Stellplätze des Einzelhandels aus, prognostiziert durch das Verkehrsgutachten. Die Tiefgarage soll ausschließlich vom Jungborn aus angefahren und über die Wählingsallee verlassen werden.
Für den Lieferverkehr greift das Gutachten auf Erfahrungswerte von anderen Supermärkten ähnlicher Größenordnung zurück. Es werden 32 Lkw-Fahrten aus der Anlieferung erwartet. Hiervon wird eingeschätzt, dass die Hälfte der Anlieferungen mit Lkw > 3,5 t zul. Gesamtgewicht erfolgt. Lieferwagen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t („Sprinter“) werden akustisch wie Pkw beurteilt und fahren über die Tiefgarage ein und aus.
Die TG-Ausfahrt an der Wählingsallee wird in die Erdgeschosszone des Gebäudes integriert, um die Vorgaben des Lärmgutachtens einzuhalten. Ferner muss die Ausfahrt eine schallabsorbierende Auskleidung erhalten und im Erdgeschoss muss seitlich der Ausfahrt auf Wohnnutzung verzichtet werden. Mit diesen Maßnahmen werden die Vorgaben der TA Lärm an der Ausfahrt Wählingsallee eingehalten. Für die Anlieferung sowie für die Nutzung der Tiefgarage sind auch die folgenden Bedingungen einzuhalten:
- die Öffnungszeit des Einzelhandels endet um 21.30 Uhr,
- schwere Lkw (>3,5 t) dürfen weder von 22:00 – 6:00 Uhr anliefern noch be- und entladen werden und
- die alleinige Einfahrt wird über den Jungborn abgewickelt, die alleinige Ausfahrt über die Wählingsallee.
Für das Grundstück Jungborn 4 gelten die niedrigeren Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete. Untersucht wurden drei Immissionspunkte an den bestehenden, maximal 1- bis 2-geschossigen Gebäuden. Für das Erdgeschoss, welches am stärksten dem Lärm ausgesetzt ist, wurden an der Nordseite Pegel von maximal 46 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts errechnet; damit werden die Werte der TA Lärm eingehalten.
Des Weiteren wurden für einzelne, sehr laute Geräusche die Spitzenpegel ermittelt. Für das Erdgeschoss des Wohnhauses Jungborn 4 wurde an der Nordseite ein Spitzenpegel am Tage von 84 dB(A) errechnet. An dieser Stelle werden die Vorgaben der TA Lärm noch eingehalten; an allen anderen Immissionspunkten können die Vorgaben gut eingehalten werden.