Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.7. Erhaltungsbereich

Für den vorderen Bereich der Grundstücke Meddenwarf 6-16 (Flurstücke 5334, 8497, 8496, 8494, 9065, 5037, 5326) wird ein städtebaulicher Erhaltungsbereich gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 1 festgesetzt.

Der Erhaltungsbereich zeugt von der Entwicklung des Dorfes und heutigen Stadtteils Schnelsen als Vorort der Stadt Hamburg.

Die überwiegend mit Putzfassaden ausgeführte Bebauung veranschaulicht die Wohnbedürfnisse einer zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstehenden neuen bürgerlichen Mittelschicht. Es handelt sich um ein zusammenhängend erhaltenes Ensemble von sechs unterschiedlichen Einzelgebäuden. Die Einfamilienhäuser aus der Zeit um 1900 verfügen über Dachformen und typische Gestaltelemente des Jugend- sowie des Heimat- und Reformstils.

Der Erhaltungsbereich dient der Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets, die sich aus der historischen Bebauungsstruktur, der architektonischen Gestaltung und der räumlichen Anordnung der Gebäude ergibt. Maßgeblich prägend für das Gebiet ist die regelmäßige Abfolge meist freistehender Wohnhäuser aus der Zeit um 1910 bis 1930, deren Maßstäblichkeit, Dachformen und Fassadengliederungen eine einheitliche und ortsbildprägende Gestaltqualität erzeugen.

Die kompakten Baukörper mit ausgebauten Dachgeschossen und variierenden, aber harmonisch aufeinander abgestimmten Dachformen (Sattel-, Walm- und Mansarddächer) prägen das historische Erscheinungsbild in besonderem Maße. Ihre Dachneigungen, Trauf- und Firsthöhen sowie die plastische Ausbildung von Giebeln, Seitenrisaliten und Vorbauten sind erhaltenswert und zeigen Gestaltelemente des Jugendstils, des Heimatstils und der Reformarchitektur, die für die Bauzeit typisch sind und sich in den Gebäuden des Erhaltungsbereichs in charakteristischer Weise wiederfinden.

Die Fassadengestaltung mit ihren größtenteils symmetrischen Fensterachsen, den bauzeittypischen Öffnungsformaten, Gesimsen, Lisenen und Fachwerkanklängen trägt wesentlich zur gestalterischen Einheit des Ensembles bei. Ebenso prägend ist die Materialität: helle, verputzte Fassaden in Verbindung mit Tonziegeldächern und teilweise abgesetzten Fachwerk bilden eine typische Farb- und Materialkombination, die das historische Gesamtbild maßgeblich bestimmt.

Darüber hinaus kommt der Einheit von Gebäude, Vorgarten und Straßenraum eine besondere Bedeutung zu. Die Vorgärten mit ihren niedrigen Einfriedungen und gärtnerischen Gestaltung schaffen einen klaren Übergang zwischen privatem und öffentlichem Raum und tragen entscheidend zur maßstäblichen Einbindung der Gebäude in den Straßenraum bei. Die vorhandenen Einfriedungen stammen zwar nicht aus der Erbauungszeit, fügen sich jedoch in ihrer Höhe, Materialität und Gestaltung harmonisch in das Straßenbild ein und prägen den räumlichen Gesamteindruck wesentlich mit. Diese Beziehung von Baukörper, Vorgarten und Straßenraum ist ein wesentlicher Bestandteil der städtebaulichen Eigenart und daher zu bewahren.

5.7.1. Schutzzweck

Der Schutzzweck des Erhaltungsbereichs umfasst daher insbesondere die offene, freistehende Bauweise, die regelmäßigen Baufluchten und Gebäudeabstände, die klare Grundstücks- und Parzellenstruktur sowie die charakteristischen Vorgartenbereiche mit niedrigen Einfriedungen, Zuwegungen und Begrünungen. Diese Elemente prägen den Rhythmus, die Maßstäblichkeit und den Charakter des Quartiers. Im Falle der Abgabe der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenerweiterungsflächen ist bei der Neuerrichtung bzw. Neugestaltung von Einfriedungen, Zuwegungen und Vorgärten im Rahmen der Genehmigung von Vorhaben diesem Schutzzweck gebührend Rechnung zu tragen.

Schützenswert sind zudem die Gebäudeformen und Baukörperproportionen, insbesondere die kompakten, ein- bis eineinhalbgeschossigen Baukörper mit ihren harmonischen Proportionen, die Trauf- und Firsthöhen sowie die charakteristischen Dachformen (Sattel-, Walm- und Mansarddächer). Der Schutz erstreckt sich auch auf Giebel, Erker, Vorbauten und sonstige plastische Gebäudeelemente wie Seitenrisalite, die die historische Dach- und Fassadenlandschaft prägen.

Die Fassadengestaltung und architektonischen Details, insbesondere die symmetrische Gliederung, Fensterachsen, Putz- und Fachwerkstrukturen, Lisenen, Gesimse, Faschen, Zierbänder, Erker, Loggien und bauzeittypischen Öffnungsformate sind ebenfalls schützenswert. Der Erhaltung dieser Elemente ist wesentlich für die Wahrung der Gestaltqualität des Quartiers. Hierzu gehört ebenfalls die Materialität und Farbgebung der Fassade, insbesondere die hell verputzten Fassaden in Kombination mit den Dacheindeckungen mit Dachziegeln sowie Fensterrahmen, Fachwerk- oder Gliederungselementen. Veränderungen von Materialien oder Farbtönen sind nur zulässig, wenn sie sich in das Erscheinungsbild einfügen und dieses nicht beeinträchtigen.

Insgesamt zielt der Schutzzweck darauf ab, die charakteristische Dachlandschaft, die historische Fassaden- und Baukörpergestaltung sowie die räumliche Gliederung des Straßenraums als zusammenhängendes städtebauliches Ensemble zu sichern. Unerwünschte bauliche Veränderungen, insbesondere solche, die Maßstab, Proportion, Materialität oder Farbgebung beeinträchtigen, sollen vermieden werden. Der Erhaltungsbereich dient somit der dauerhaften Sicherung eines ortsbildprägenden und kulturhistorisch wertvollen Quartiers, das einen wichtigen Beitrag zur Identität und Geschichtlichkeit des Stadtteils leistet.

Auch bauliche Änderungen oder Zubauten im rückwärtigen Bereich, der größtenteils durch spätere An- und Verbindungsbauten bereits überformt ist, haben sich – unter Verweis auf das Schutzziel der Erhaltungsverordnung – in die bestehende Dachlandschaft einzufügen, sofern diese straßenseitig wahrnehmbar sind. Für die als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiete treffen die in § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Gründe zu.

§ 2 Nummer 14:

„In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des BauGB als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung, oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.“

Auch auf den Grundstücken Frohmestraße 41 (Flurstück 986), 49 (Flurstück 972), 52 (Flurstück 2253), 50 (Flurstück 2252) sowie Wählingsallee 1 (Flurstück 2249) und 9 (Flurstück 2246) bestehen entsprechende schützenswerte Gebäude. Für diese Grundstücke wird auf die Festsetzung eines Erhaltungsbereiches verzichtet. Einerseits befinden sich alle benannten Gebäude innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Hier soll zugunsten der angestrebten Zentrumsentwicklung mit Einzelhandelsflächen in den Erdgeschossen auf einen Erhalt verzichtet werden. Andererseits handelt es sich um Einzelgebäude zwischen bereits überformten Nachbarbebauungen (eine Ausnahme bilden die Frohmestraße 50 und 52). Ein zusammenhängendes Ensemble ist trotz erhaltenswertem Einzelgebäude nicht abzulesen.

5.8. Gestalterische Festsetzungen

Für alle Neubauten, mit Ausnahme von Nebengebäuden gilt die folgende Festsetzung über die Dachform.

§ 2 Nummer 5:

„In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 8, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind nur Gebäude mit Flachdächern (Neigung bis höchstens 10 Grad) und mit umlaufender waagerechter Attika zulässig. Davon ausgenommen sind Nebengebäude.“

Im Zusammenhang mit der Festsetzung zur Dachbegrünung kann ein Regenwasserspeichervolumen auf den Dächern geschaffen werden (siehe Kap. 5.10); dafür ist eine umlaufende Attika notwendig. Aus gestalterischen Gründen sollen die oberen Abschlüsse der Außenwände (Attika) waagerecht verlaufen. Die Festsetzung zur Dachbegrünung findet sich in § 2 Nummer 22, Begründung siehe Kap. 5.12.3.

Die Festsetzung dient dem Wasserhaushalt und dem Klimaschutz. Davon ausgenommen wird nur das mit WA 1 bezeichnete allgemeine Wohngebiet an der Straße Meddenwarf. Aufgrund des städtebaulichen Erhaltungsbereichs und der vorhandenen Dachformen wäre die Festsetzung dort widersprüchlich. Sollten rückwärtig weitere Einfamilien- oder Doppelhäuser entstehen, fügen sich Gebäude mit gleicher oder ähnlicher Dachform besser ein.

Hinweis: Durch die Festsetzung in § 2 Nummer 5 sind keine Dachgeschosse möglich, stattdessen aber Staffelgeschosse (sofern sie nicht wie im WA 4 und WA 5 ausgeschlossen sind).

§ 2 Nummer 8:

„In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 und in den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind die dem seitlichen Grenzabstand zugewandten Fassaden über die drei unteren Vollgeschosse ohne Vor- oder Rücksprünge senkrecht hochzuführen.“

Bei 4-geschossigen Gebäuden in offener Bauweise auf schmalen Grundstücken ist mit Abtreppungen an den seitlichen Außenwänden zu rechnen, um geringere Abstandsflächen zu erzielen. Aus städtebaulicher Sicht und im Hinblick auf die Straßenansicht sind derartige Abtreppungen nicht gewollt. Die seitlichen Außenwände der drei unteren Vollgeschosse (Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss) sind in einem Zug senkrecht hochzuführen. Oberhalb des 2. Obergeschosses können Rücksprünge angeordnet werden.

§ 2 Nummer 11:

„In dem urbanen Gebiet MU 4

  • darf die festgesetzte Auskragung höchstens drei Vollgeschosse umfassen,
  • dürfen höchstens 60 vom Hundert von der Gesamtlänge der Auskragung als Erker ausgebildet werden,
  • müssen mindestens 30 vom Hundert von der Gesamtlänge der Auskragung als Balkone oder Loggien ausgebildet werden,
  • sind an den in der Planzeichnung mit „(A)“ gekennzeichneten Stellen für die Wohnungen in den Obergeschossen Eckbalkone anzuordnen,
  • ist an den der Wählingsallee und der Frohmestraße zugewandten Fassaden eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Erker unzulässig,
  • dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch technisch notwendige Aufbauten um höchstens 1,50 m überschritten werden,
  • dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen durch Solaranlagen ausnahmsweise überschritten werden,
  • müssen auf dem Dach angebrachte Solaranlagen und technische Aufbauten einen Abstand von mindestens 1,00 m zum Dachrand einhalten.“

Die Ausbildung der östlichen Fassade ist von weit her über die Grünanlage auf dem Autobahndeckel sichtbar. Der im Hochbauentwurf über drei Vollgeschosse vorgesehene Wechsel von geschlossenen Erkern und offenen Balkonen bzw. Loggien trägt wesentlich zur Gliederung und Gestaltung des ca. 25 m hohen Baukörpers bei. In der Planzeichnung ist die Auskragung festgesetzt, ebenso wie die lichte Höhe von mindestens 5 m unterhalb der Auskragung. Die Festsetzung sichert die städtebauliche Qualität des Siegerentwurfs und lässt Spielraum für die Verteilung der Erker und Balkone.

Um den hochbaulichen Wettbewerbsentwurf, welcher sich durch Eckbalkone auszeichnet, zu sichern, wird die Ausbildung von Eckbalkonen an den Kopfbauten festgesetzt und eine Überschreitung der Baugrenzen an der Wählingsallee und der Frohmestraße durch weitere Balkone oder Erker ausgeschlossen. Kleinere Balkone oder Erker von geringem Ausmaß könnten sonst als untergeordnete Bauteile eingestuft werden und wären ohne diese Festsetzung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen an den Straßenseiten zulässig.

Technische Aufbauten und Solaranlagen können das städtebauliche Bild prägen, deshalb wird ein Mindestabstand zum Dachrand (Außenkante der Attika) festgelegt und die Höhe von technischen Dachaufbauten beschränkt, um ein einheitliches, nicht störendes Erscheinungsbild zu sichern. Da Solaranlagen einen Beitrag zur Energieversorgung leisten, dürfen sie ausnahmsweise die festgesetzten Gebäudehöhen überschreiten.

§ 2 Nummer 12:

„In den urbanen Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die Brüstung des zweiten Vollgeschosses nicht überschreiten.“

Um das Ortsbild nicht durch übermäßige Werbeanlagen gestalterisch zu beeinträchtigen, werden diese auf die ansässigen Betriebe und in ihrer Höhe beschränkt.

§ 2 Nummer 24:

„In den Baugebieten sind Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzuschirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 60 cm einzugrünen.“

Mülltrennung führt zu erheblichem Flächenbedarf für die bereitzustellenden Sammelbehälter. Die Regelungen des Bebauungsplans erlauben eine dichte Bebauung, im Wesentlichen aus Mehrfamilienhäusern, mit entsprechendem Bedarf. Um negative Einflüsse auf das Wohnumfeld und den öffentlichen Straßenraum durch offene Standplätze für Müllboxen bzw. Müllbehälter zu vermeiden, sollen sie entweder in das Gebäude integriert oder begrünt werden.

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