Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.3. Tiefgarage und Anlieferung im MU 4-Gebiet

Sowohl die Wohnnutzung (ca. 180 Wohneinheiten) als auch der geplante großflächige Vollsortimenter erfordern eine größere Anzahl an Stellplätzen, die in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht werden sollen. Bereits vor der Durchführung des städtebaulichen Wettbewerbs wurden die Möglichkeiten für Grundstückszufahrten in einer Zuwegungsprüfung (Juli 2020) näher betrachtet. Im Kreuzungsbereich Frohmestraße / Wählingsallee und direkt daran angrenzend sind keine privaten Grundstückseinfahrten möglich. Deswegen soll die Zufahrt zur Tiefgarage über die Straße Jungborn erfolgen, die im nördlichen Bereich entsprechend verbreitert werden muss. Die Zufahrt wird am südlichen Ende in das Gebäude integriert. Die Tiefgaragenausfahrt ist an der Wählingsallee vorgesehen, in ausreichender Entfernung von der Kreuzung. Aus Lärmschutzgründen wird die Ausfahrt in einen 1-geschossigen Zwischenbau integriert.

Die Anlieferung für den Supermarkt erfolgt ebenfalls über die Straße Jungborn, da der nördlich angrenzende Kreuzungsbereich dies nicht zulässt.

In einer Kurzstellungnahme zur verkehrlichen Erschließung (Mai 2025) wurden zeichnerisch mittels Schleppkurven Vorgaben für die Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage sowie für die Anlieferung durch Lkw erarbeitet. Ferner wurde die Einfahrtssituation von der Frohmestraße in die Straße Jungborn geprüft, da der Jungborn recht schmal ist. Der Bebauungsplan sieht eine Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche des Jungborn um 1,80 m vor dem MU 4-Gebiet vor, sodass sich eine Fahrbahnbreite von 6 m ergibt. Auf der Frohmestraße muss die Möglichkeit zum Linksabbiegen für aus Richtung Westen anfahrende Lkw verbessert werden.

Die Zufahrt zur Tiefgarage und zur Anlieferung erhalten eine 7,50 m breite gemeinsame Gehwegüberfahrt. Die Fahrbahn der Anlieferung benötigt eine Breite von rund 5 m damit sie auch von Lkw > 7,5 t befahren werden kann. Sie wird an der südlichen Gebäudewand platziert, sodass neben der Fahrbahn ein Abstandsstreifen von ca. 2,50 m Breite bis zum Nachbargrundstück verbleibt. Die Lieferfahrzeuge durchqueren den Baublock in einer eigens für sie geplanten Fahrgasse auf Erdgeschossniveau, sodass der Anliefervorgang unter Dach stattfinden kann. Die Ausfahrt erfolgt auf die Wählingsallee in ca. 40 m Entfernung zur Kreuzung.

Die Zufahrt zur Tiefgarage für Bewohner- und Kundenfahrzeuge sowie kleinere Lieferwagen erfolgt im Gebäude, sodass der Fahrzeuglärm abgeschirmt wird. Die Ausfahrt an der Wählingsallee muss ebenfalls eingehaust werden, aus Lärmschutzgründen.

Die schalltechnischen Auswirkungen durch den Lieferverkehr und durch die Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage wurden in einer schalltechnischen Beratung untersucht, siehe Kap. 5.9.2.

5.4.4. Geh- und Fahrrecht für Radfahrende / Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

In der Planzeichnung sind ein Geh- und Fahrrecht („GF“) sowie ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht („GFL“) eingetragen.

Das Grundstück der Kindertagesstätte ist bisher schon über einen Fußweg von der Wählingsallee aus erreichbar, der Bebauungsplan Schnelsen 34 setzte bereits ein Gehrecht fest. Diese Regelung soll beibehalten werden, deswegen wird ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrende mit einer Breite von 3,50 m festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die gesamte Fläche beidseitig des eingezeichneten Geh- und Fahrrechts für den Aufenthalt und Durchgang von Fußgängern und Radfahrern hergerichtet wird.

Vor Kurzem ist ein Technikhaus der Telekom zur Glasfaserversorgung auf dem rückwärtig gelegenen Grundstück Frohmestraße 45 erstellt worden. Entsprechend wurde eine Fläche von ca. 280 m² (Flurstück 9719 und für einen Teil des Flurstücks 9731) als Versorgungsfläche für die Vermittlungstechnik der Telekom festgesetzt. Zur Sicherung der Erschließung ist in der Planzeichnung ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über einen sogenannten Pfeifenstiel festgesetzt.

§ 2 Nummer 15:

„Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Weg für Fuß- und Radverkehr anzulegen und im Sinne des § 25 HWG verkehrssicher zu unterhalten (einschließlich Entwässerung und Beleuchtung).

Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Telekom zu verlangen, eine Zufahrt anzulegen, die Zufahrt zu benutzen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.

Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.“

5.5. Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen

Die beiden nördlichen Grundstücke an der Straße Meddenwarf (Flurstücke 5037 und 5326) werden im rückwärtigen Bereich mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen belegt. Durch das Anbauverbot in einem Streifen von 40 m ab der Bundesautobahn sind diese Flächen nicht bebaubar; sie weisen daher einen großen Bestand an Bäumen und Sträuchern auf und sind zudem lärmbelastet. Durch die Festsetzung soll dafür gesorgt werden, dass auch bauliche Anlagen wie z.B. Garagen, offene Stellplätze, Terrassen und Gartenhäuschen ausgeschlossen sind. Die Festsetzung dient dem Schutz des Baum- und Strauchbestands, der für Brutvögel und Fledermäuse von großer Bedeutung ist, siehe Kap. 5.12.5.

Im urbanen Gebiet MU 4 wird zum Schutz der Nachbarschaft am Jungborn ein Streifen von 3,5 m Breite mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt. Auf diese Weise sollen bauliche Nutzungen, die außerhalb der Baugrenzen zulässig wären und Störungen, wie z.B. Lärm verursachen, ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso für den 2,50 m breiten Abstandsstreifen neben der Einfahrt zur Anlieferung.

Ein weiterer Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen erfolgt für einen Streifen von ca. 5 – 7,5 m Breite im WA 5 an der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Grundstücke Jungborn 4 bis 16. Das Baufenster ragt bei diesen Grundstücken weit in die Tiefe hinein, deswegen soll die verbleibende Fläche von einer intensiven Nutzung und Versiegelung freigehalten werden. Die Festsetzung dient auch dem Schutz des Baum- und Strauchbestands, der auf dem Gelände der Kindertagesstätte entlang der Grundstücksgrenze vorhanden ist.

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