Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Fläche für den Gemeinbedarf

5.3.1. Art der Nutzung

Das Grundstück der Kindertagesstätte wird als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen, dies entspricht der bisherigen und zukünftigen Nutzung.

Da Gemeinbedarfsflächen nicht zu den Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung gehören und dementsprechend die §§ 12 bis 14 der BauNVO nicht gelten, muss für Außenanlagen wie befestigte Hofflächen, Zufahrten, Garagen, Stellplätze, Wege und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der BauNVO die folgende Regelung in die Verordnung aufgenommen werden, um diese Anlagen außerhalb der Baugrenzen zulassen zu können.

§ 2 Nummer 20:

„Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Hofflächen, Zufahrten, Stellplätze und Wege sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.“

5.3.2. Maß der Nutzung

Die Baugrenzen weichen nur wenig von den bisher im Bebauungsplan Schnelsen 34 festgesetzten Baugrenzen ab, das Baufenster verfügt über Abmessungen von ca. 33,5 x 60 m. An der nordwestlichen Ecke des Baufensters wird eine Aussparung wegen des vorhandenen Baumbestands vorgenommen. Die Größe des Baufensters ermöglicht, dass die Kindertagesstätte bei Bedarf erweitert oder durch einen größeren Neubau ersetzt werden kann. Deswegen wurde auch die GRZ von 0,4 gegenüber dem bislang geltenden Planrecht nicht geändert.

Neu ist die Festsetzung von 2 Vollgeschossen als Höchstmaß, dies entspricht dem heutigen Bestand und ist angemessen für ein Grundstück in rückwärtiger Lage inmitten eines Baublocks. Auf die Festsetzung der Bauweise wurde verzichtet, da das Baufenster über eine Länge von mehr als 50 m verfügt.

Wie in den übrigen Baugebieten gilt auch für die Gemeinbedarfsfläche eine Festsetzung zur Dachform (Flachdach) und Dachbegrünung, siehe § 2 Nummer 5 und 22.

Die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen ist nur ausnahmsweise zulässig, siehe § 2 Nummer 19.

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