Planungsdokumente: Schnelsen 95 "Frohmestraße"
Begründung
5.4.1. Straßenverkehr
Für das Plangebiet wurde eine verkehrstechnische Stellungnahme und eine Ergänzung zur verkehrstechnischen Stellungnahme erstellt, um zu prüfen, ob die Straßenquerschnitte und Kreuzungsbereiche für die Zukunft, insbesondere für die Mehrbelastung aufgrund der intensiveren Nutzung der Flächen im Plangebiet, ausreichend bemessen sind. In der Ergänzung zur verkehrstechnischen Stellungnahme wurden im Nachgang des Arbeitskreises 1 und aufbauend auf der verkehrstechnischen Stellungnahme drei weitere Knotenpunkte untersucht. Außerdem wurde für den Knotenpunkt Frohmestraße/Wählingsallee Verkehrszahlen aus einer neueren Zählung aus 2023 verwendet.
In der Stellungnahme wird das Plangebiet in drei Abschnitte von Nord nach Süd aufgeteilt: Plangebiet Nord (nördlich Frohmestraße), Plangebiet Mitte (südlich Wählingsallee bis einschließlich der Fläche für Gemeinbedarf und Plangebiet Süd (Zeilenbauten südlich der Fläche für Gemeinbedarf). Das Verkehrsaufkommen aus den jeweiligen Abschnitten wird anhand der baulichen Dichte, die der Bebauungsplan ermöglicht, prognostiziert. Dabei wird nicht nur die zukünftige Anzahl der Bewohner überschläglich ermittelt und deren Fahrten mit dem eigenen PKW abgeschätzt, sondern ebenso das Verkehrsaufkommen aus den Nutzungen Einzelhandel, Büro, Gastronomie und Kindertagesstätte prognostiziert.
Die Prognose ergibt bei vollständiger Ausnutzung des neuen Planrechts mit 3.920 Fahrten/ Tag eine deutliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem bisherigen Stand von 1.340 Fahrten/ Tag.
Des Weiteren wird das zusätzliche Verkehrsaufkommen für die Spitzenstunden am Morgen (7.00 bis 8.00 Uhr) mit rund 65 Fahrten / Stunde und am Nachmittag (17.00 bis 18.00 Uhr) mit rund 170 Fahrten / Stunde prognostiziert. Im nächsten Schritt wird die Verteilung des Verkehrsaufkommens anhand der straßenräumlichen Zusammenhänge im näheren Umfeld und der geplanten Nutzungen ermittelt und folgende Knotenpunkte näher untersucht:
- Frohmestraße / Wählingsallee (verkehrstechnische Stellungnahme)
- Schleswiger Damm / Frohmestraße (Ergänzung zur verkehrstechnischen Stellungnahe)
- Frohmestraße / Oldesloer Straße (Ergänzung zur verkehrstechnischen Stellungnahme)
- Holsteiner Chaussee / Wählingsallee (Ergänzung zur verkehrstechnischen Stellungnahme)
Die Ergebnisse der Kapazitätsnachweise für die Knotenpunkte zeigen, dass eine leistungsgerechte Erschließung des Plangebiets mit den geplanten Nutzungen über das vorhandene Straßennetz sowohl in der Morgen- als auch in der Nachmittagsspitze gegeben ist. Dies ist u.a. auf den erst kürzlich (2019) erfolgten Ausbau der Kreuzung Frohmestraße / Wählingsallee zurückzuführen.
Außerdem wurden in der verkehrstechnischen Stellungnahme die Möglichkeiten für Grundstückszufahrten untersucht. Dies ist insbesondere für die geplanten Neubauten im MU 4-Gebiet von Bedeutung. Für den Kreuzungsbereich Wählingsallee / Frohmestraße werden Gehwegüberfahrten nicht zugelassen (siehe Planzeichnung).
Unabhängig von der verkehrstechnischen Stellungnahme, die sich im Wesentlichen mit der Belastung der Straßen bzw. des Knotenpunkts beschäftigt und dort keinen Änderungsbedarf sieht, setzt der Bebauungsplan an einigen Stellen die Verbreiterung von Straßenverkehrsflächen fest, um für Fußgänger und Radfahrer bessere Bedingungen zu schaffen.
Frohmestraße: Der öffentliche Straßenraum soll an der Nordostseite um ca. 2,50 m verbreitert werden um die Fahrbahn auf 6,50 m (Busverkehr) zu erweitern und die Nebenflächen (Fußweg, Radweg, Parkstände) um- und ausbauen zu können. In der Einkaufsstraße ist reger Fußgänger- und Radfahrverkehr, die heutigen Flächen sind zu knapp bemessen, so ist nur teilweise ein schmaler Radweg vorhanden.
Wählingsallee / Frohmestraße: An der Südseite ist eine Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche um 1 m notwendig, um den Gehweg zu verbreitern. Der Ausbau der Kreuzung im Jahr 2019 ging zu Lasten der Gehwegflächen. Im Zuge der Überplanung und der geplanten neuen Bebauung des angrenzenden urbanen Gebiets (MU 4) soll die Situation für Fußgänger verbessert werden.
Jungborn: Im nördlichen Abschnitt, vor den Grundstücken Frohmestraße 50 und Jungborn 2, um 1,80 m verbreitert werden. Dies ist notwendig, um das zukünftige Verkehrsaufkommen abwickeln zu können und einen angemessen breiten Gehweg anzulegen. Die Anlieferung für den geplanten Supermarkt und die Zufahrt zur Tiefgarage für Kunden und Bewohner soll über den nördlichen Abschnitt der Straße Jungborn erfolgen. Im weiteren Verlauf Richtung Süden soll der Gehweg zukünftig eine Regelbreite von 2,65 m erhalten. Dafür sind Verbreiterungen der Straßenverkehrsfläche von 1,40 m vor dem WA 4-Gebiet, bis auf 80 cm südlich des WA 6-Gebiets, notwendig.
Wählingsweg: An der Bushaltestelle ist eine Regelbreite des Gehwegs von 3,50 m erforderlich, vorhanden sind jedoch nur 3 m. Deswegen wird ein Streifen von 50 cm Breite zusätzlich als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Meddenwarf: Auch hier soll zukünftig ein Gehweg mit einer Regelbreite von 2,65 m angelegt werden. Der vorhandene Gehweg hat Breitenmaße von 1,50 bis 1,70 m, sodass ein Streifen von 1,20 m Breite zusätzlich als Straßenverkehrsfläche benötigt wird.
5.4.2. Tiefgaragen
Tiefgaragen
Grundsätzlich müssen die Stellplätze für Bewohner und gewerbliche Nutzer auf den privaten Grundstücken untergebracht werden. Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Wohngebäude wurde aufgehoben. Gleichwohl ist ein Bauherr aufgefordert, den Bedarf an Stellplätzen, den sein Bauvorhaben erzeugt, herzustellen. Auch besteht die Möglichkeit diesen Bedarf durch für das Vorhaben geeignete Maßnahmen weiter zu reduzieren. Obwohl gemäß Bauprüfdienst 2022-2 "Mobilitätsnachweis" in der äußeren Stadt gelegen, profitiert der nördliche Teil des Plangebiets von einer besonderen Lagegunst mit Lauflängen von weniger als 300 m zur nächsten Haltestelle der Metrobuslinie, die eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs ermöglicht.
Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen für eine deutliche Verdichtung der Bebauung, deswegen kommt den verbleibenden privaten Freiflächen bei einer neuen Bebauung eine besondere Bedeutung zu. Neben Gärten wird Platz für Zuwegungen, zum Abstellen von Fahrrädern, für Abfallbehälterstandplätze und private Kinderspielflächen benötigt. Aufgrund der Flächenknappheit dürfen Kfz-Stellplätze in den urbanen Gebieten sowie im WA 2, WA 3, WA 4, WA 5, WA 6, WA 7 und WA 8 und auf der Fläche für den Gemeinbedarf nur in Tiefgaragen untergebracht werden.
Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen, damit in den rückwärtigen Gärten keine sichtbaren Aufkantungen oder deutlich wahrnehmbare Höhenversprünge entstehen. Durch derartige Maßnahmen wäre die Freiraumgestaltung beeinträchtigt. Das Ziel ist, die Unterbauungen in die Hochbau- und Freiflächenplanung so zu integrieren, dass sie von einem Betrachter nicht bemerkt werden.
Für die urbanen Gebiete und die Gemeinbedarfsfläche wird eine Ausnahmeregelung zu Gunsten einzelner oberirdischer Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs formuliert, um betriebliche Abläufe der Gewerbetreibenden bzw. der Kita, zu gewährleisten. Die Bebauung im mit WA 1 bezeichneten allgemeinen Wohngebiet wird von der Tiefgaragenregelung ausgenommen, da dies dem festgesetzten Erhaltungsbereich widerspricht und nur eine geringe Verdichtung mit zusätzlichen Wohnungen zu erwarten ist.
§ 2 Nummer 19:
„In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 8, in den urbanen Gebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Ausnahmsweise sind in den urbanen Gebieten sowie auf der Fläche für den Gemeinbedarf einzelne oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs in rückwärtiger Lage zulässig, sofern die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden.“
Da Tiefgaragen größere Bautiefen erfordern, sollen sie in bestimmten Baugebieten auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden können, soweit der Schutz von Bäumen dem nicht entgegensteht und die 50 %-Regelung des § 19 Absatz 4 BauNVO nicht überschritten wird. Durch zusätzliche Unterbauungen wird in die Schutzgüter Boden und insbesondere in den Wasserhaushalt eingegriffen. Deswegen wird die Überschreitung der Baugrenzen durch Tiefgaragen in Baugebieten, in denen die überbaubaren Flächen sehr großzügig gefasst sind (WA 4, WA 5) und dort, wo die Grundstücke im Verhältnis zur überbaubaren Fläche sehr klein sind (MU 1, WA 3, WA 8), nicht zugelassen.
Zum Schutz des Wasserhaushalts ist die Regelung des § 19 Absatz 4 BauNVO, wonach die GRZ durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50 % überschritten werden darf, strikt einzuhalten. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO.
§ 2 Nummer 21:
„In den urbanen Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sowie in den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5 und WA 8 sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In dem urbanen Gebiet MU 4 und in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 6 und WA 7 sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern durch Anlage und Bau der Tiefgarage der Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume nicht beeinträchtigt wird.
In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl um mehr als 50 v.H. durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, unzulässig.“
Im MU 1 bis MU 3, WA 3 und WA 8 sind die Grundstücke recht klein, deswegen sind Tiefgaragen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Die wenigen Flächen außerhalb der Baugrenzen sollen nicht unterbaut werden, um noch genug offenen Boden auf dem Grundstück zu erhalten. Im WA 4 und WA 5 sind die Baufenster sehr groß, sodass Tiefgaragen innerhalb der Baugrenzen Platz finden.
Die Bodenverhältnisse in den übrigen Baugebieten lassen Versickerungsmöglichkeiten erwarten, teils durch gutes oder zumindest eingeschränktes Versickerungspotenzial, teils durch größere Grundstücke bedingt, sodass sich eine zusätzliche Unterbauung über die oberirdischen Baugrenzen hinaus nicht wesentlich auf den Wasserhaushalt auswirken dürfte.
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und dem dort vorgesehenen großflächigen Vollsortimenter stellt das Baugebiet MU 4 einen Sonderfall dar. Dort werden Kundenparkplätze, Kellerräume und Stellplätze für die Bewohner benötigt. Ohne eine großzügige Unterbauung wäre dies nicht möglich.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Bau von KFZ-Stellplätzen reduziert werden sollte. Das Plangebiet ist insbesondere im nördlichen Teil sehr gut an den ÖPNV angeschlossen. Für gewerbliche Nutzungen, die nach wie vor einen Stellplatznachweis führen müssen, sei auf die Möglichkeit von Job-Tickets hingewiesen.
Die Festsetzung zur Erdüberdeckung, Bepflanzung etc. findet sich in § 2 Nummer 23, Begründung siehe Kap. 5.12.3.