5.12.5. Maßnahmen zum Artenschutz
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Umsetzung von Vorhaben die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten entsprechend § 44 BNatSchG zu beachten. Der Artenschutz gilt unmittelbar.
Beleuchtung
Monochromatisch abstrahlende Leuchten (zum Beispiel Natriumdampf-Niederdruckleuchten, LED-Leuchten) weisen eine geringere Abstrahlung des für den Menschen zwar nicht sichtbaren, auf nachtaktive Insekten jedoch stark anlockend wirkenden UV-Lichts auf. Beeinträchtigungen der örtlichen Fauna durch Lichtquellen können durch Festsetzungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die große Zahl der Individuenverluste kann zu einer Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten in der Umgebung der Lichtquelle führen. Eine Verarmung der Fauna des angrenzenden Baumbestands und weiterer Freiflächen durch massenhaft an den Leuchten sterbende Insekten wird so vermieden.
§ 2 Nummer 34:
„Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der öffentlichen und privaten Frei- und Verkehrsflächen und nur mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln mit warmweißem Farbspektrum kleiner / gleich 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“
Niststandorte und Quartiere
Im Rahmen des Artenschutzfachbeitrags wurden Brutvogelarten und Fledermäuse im Plangebiet festgestellt. Darüber hinaus gibt es einzelne Bereiche innerhalb des Plangebiets, in denen Flugbewegungen von Fledermäusen erfasst worden sind. Ein Schwerpunkt der Fledermausvorkommen mit Hinweisen auf Quartiere befindet sich im nördlichen Plangebiet. Für Fledermäuse sind ebenso die Grünbereiche im rückwärtigen nördlichen Plangebiet als Quartier und Jagdrevier wesentlich. Für Brutvögel sind insbesondere die Gehölzflächen und Gärten im rückwärtigen nördlichen Plangebiet als Lebensraum wertvoll. Auch die bestehende Bebauung an der Wählingsallee und Frohmestraße sowie die Geschosswohnungsbauten im Süden weisen Vorkommen und Einzelvorkommen auf. Der Großteil der bestehenden Grünstruktur wird als private Grünfläche gesichert (siehe Kap. 5.11) und für besondere Gehölzstrukturen werden Erhaltungsgebote festgesetzt (siehe Kap. 5.12.2). Außerdem schränken das Maß der geplanten Nutzung und die Begrünungsfestsetzungen die potentiell zulässigen Eingriffe in den Bereich ein.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Brutvögeln und Fledermäusen und dem Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sind Baumfällungen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Dies ist bereits im Bundesnaturschutzgesetz geregelt und wird bei Fällgenehmigungen nach der Baumschutzverordnung vorgeschrieben.
Für Gebäude gilt auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich, dass vor Fassaden- und Dachsanierungen sowie vor Abriss eine fachkundige Kontrolle auf Besatz durch Fledermäuse stattzufinden hat. Um Verbotstatbestände zu vermeiden, ist für Gebäudeabbrüche wie auch für geplante Baumfällungen eine ökologische Baubegleitung vorzusehen.
Im konkreten Fall und als Ergebnis des Artenschutzfachbeitrags sind sowohl für Vögel als auch für Fledermäuse sogenannte CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion nötig, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung zu vermeiden: Es sind Nisthilfen für die Dohle und den Star sowie Ersatzquartiere für Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus in räumlichen Zusammenhang zu den erfassten Quartieren bereitzustellen. Wichtig ist hierbei, dass die Ersatzquartiere vor Umsetzung der Planung bzw. eines Bauvorhabens, d.h. vor den Abbrucharbeiten von Gebäuden bereitgestellt werden, um die ökologischen Funktionen dauerhaft zu erhalten. Der Bebauungsplan Schnelsen 95 ist ein Angebotsplan und die konkrete Planumsetzung ist nicht absehbar. Der Bebauungsplan setzt daher fest, dass bei vor Abbruch von Gebäuden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen sind. Es ist sinnvoll, dass sich Anzahl und Art der Ersatzquartiere nicht auf den Referenzzeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans bezieht, sondern auf den Zeitpunkt der Planumsetzung. Um das Angebot an Quartieren tendenziell zu erhöhen, wird ein Verhältnis von drei Ersatzquartieren pro verloren gegangenem Quartier festgesetzt.
Die Festsetzung gilt für die Bereiche, in denen entsprechende Arten oder Quartiere zum Stand der Planung erfasst wurden. Das Eintreten von Verbotstatbeständen wird so vermieden. Falls Populationen ihren Standort verändern, gilt dennoch der gesetzliche Artenschutz weiterhin und unmittelbar.
§ 2 Nummer 35:
„In den urbanen Gebieten MU1, MU 2 und MU 4, den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 8 sind auf den mit „(F)“ gekennzeichneten Flächen vor Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Ersatzquartiere für gebäudebewohnende Brutvögel, wie Star und Dohle sowie für Fledermäuse auf dem Grundstück oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken zu schaffen. Art und Anzahl der Ersatzquartiere bemisst sich nach der Anzahl und der Art der durch die Maßnahme verloren gehenden Quartiere. Je verloren gehendem Quartier sind drei Ersatzquartiere zu schaffen.“
Die nachfolgende Festsetzung sichert das Herstellen neuer Niststandorte und Quartiere im Zuge von Neubebauungen. Insbesondere dort, wo die Planung eine dichte Bebauung vorsieht und natürliche Quartiere vermutlich nur in geringer Zahl neu entstehen können, ist es sinnvoll, zusätzliche Quartiersangebote für Vögel und Fledermäuse zu schaffen. Vor dem Hintergrund der festgestellten besonderen Artenvorkommen sollen zur Förderung der Populationen und zur Bereitstellung eines möglichst großen Angebots an Ausweichquartieren zusätzliche Habitatangebote für gebäudebewohnende Brutvögel sowie für Fledermäuse geschaffen werden. Sofern entsprechend § 2 Nummer 35 Ersatzquartiere hergestellt werden müssen, sollen diese zur Erfüllung der Festsetzung § 2 Nummer 36 angerechnet werden können.
§ 2 Nummer 36:
„In den urbanen Gebieten sind an jedem neu errichteten Gebäude, ausgenommen Nebenanlagen, mindestens eine geeignete Nisthilfe für gebäudebewohnende Brutvögel wie Dohle, Star und Haussperling und ein Quartierskasten für Fledermäuse in das Gebäude zu integrieren oder an der Fassade anzubringen. Ersatzquartiere gemäß § 2 Nr. 35 können angerechnet werden.“
Die neu zu schaffenden Quartiere sind als an Gebäuden angebrachte oder als Einbaustein in die Hausfassaden integrierte Nistkästen für Vögel bzw. Quartierskästen für Fledermäuse an fachlich geeigneter Stelle herzustellen. Dies muss bereits bei den jeweiligen Gebäudeplanungen berücksichtigt werden.