Planungsdokumente: Altona-Nord29

Bebauungsplan Verordnung

§ 2 Nummer 10

Die Gebäudefassaden sind überwiegend in der Farbe Rot oder in Glas auszuführen. Untergeordnete Fassadenteile können abweichend auch in Grautönen ausgeführt werden. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch den in Satz 1 beschriebenen Farbton beziehungsweise Material geprägt sein.

§ 2 Nummer 11

In den mit MK 1 und MK 6 bezeichneten Teilen des Kerngebiets sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.

§ 2 Nummer 12

Im Kerngebiet und im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Ausnahmsweise sind auch größere Werbeanlagen zulässig, wenn sie auf das Stadion und/oder die Musikhalle hinweisen. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet werden.

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Ortsbezug der Stellungnahme

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