Planungsdokumente: Altona-Nord29

Bebauungsplan Verordnung

§ 2 Nummer 4

Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer kann ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des MK 2 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch eine Überdachung bis zu einer Tiefe von 8 m sowie in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des MK 2 ausnahmsweise durch eine Überdachung bis zu einer Tiefe 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist eine lichte Höhe von mind. 4 m einzuhalten.

§ 2 Nummer 5

In den Baugebieten sind oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse (zuzüglich eines möglichen Galeriegeschosses im Erdgeschoss nach Nummer 8) weitere Geschosse unzulässig.

§ 2 Nummer 6

An den mit „(E)“ bezeichneten Baugrenzen gilt eine abweichende Tiefe der Abstandsfläche von 4,7 m, an der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze gilt eine abweichende Tiefe der Abstandsfläche bis zur Mitte der angrenzenden Straßenverkehrsfläche und an der mit (G)“ bezeichneten Baugrenze gilt eine abweichende Tiefe der Abstandsfläche von 8,3 m.

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