§ 2 Nummer 4
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer kann ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des MK 2 kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch eine Überdachung bis zu einer Tiefe von 8 m sowie in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des MK 2 ausnahmsweise durch eine Überdachung bis zu einer Tiefe 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist eine lichte Höhe von mind. 4 m einzuhalten.