Planungsdokumente: Altona-Nord29

Bebauungsplan Verordnung

§ 2 Nummer 1

Im Kerngebiet sind unzulässig

1.1 Wohnungen,

1.2 Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Musikclubs und E-Sport-Einrichtungen,

1.3 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, und

1.4 Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummern 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6). Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.

§ 2 Nummer 2

Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der BauNVO 2017 unzulässig.

§ 2 Nummer 3

Im Kerngebiet sind Läden aller Sortimentsbereiche zulässig. Zulässig sind ferner Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Randsortimente können zugelassen werden, wenn ihre Verkaufsfläche 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelbetriebes nicht überschreitet. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019.

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