§ 2 Nummer 7
Der gesamte mit „(C)“ bezeichnete Bereich des Kerngebiets (MK1) ist als öffentlich zugängliche Freitreppe zu gestalten.
Der gesamte mit „(C)“ bezeichnete Bereich des Kerngebiets (MK1) ist als öffentlich zugängliche Freitreppe zu gestalten.
In den mit MK 1 und MK 6 bezeichneten Teilen des Kerngebiets muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten.
Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, können ausnahmsweise auch über der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und der festgesetzten Gebäudehöhe zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.