§ 2 Nummer 13
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen können Nebenanlagen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt wird.
Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen können Nebenanlagen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt wird.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nur in Tiefgaragen zulässig. Davon abweichend können in den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Bereichen ebenerdig Stellplätze für den Lieferverkehr zugelassen werden.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Die mit Gehrechten festgesetzten Flächen sind von Einbauten freizuhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.