Planungsdokumente: Altona-Nord29

Bebauungsplan Verordnung

§ 2 Nummer 16

Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich der zur Erhaltung festgesetzten Bäume unzulässig. Ausnahmsweise können in begrenzten Teilbereichen Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen zugelassen werden, wenn gemäß baumfachlicher Prüfung mittels geeigneten Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen die Standsicherheit und Vitalität der Bäume nicht gefährdet wird. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

§ 2 Nummer 17

Die nicht überbauten Grundstücksflächen in dem mit „(D)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen. In dem mit „(D)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind mindestens ein großkroniger Baum oder drei kleinkronige Bäume zu pflanzen.

§ 2 Nummer 18

In dem mit „(D)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind für Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig.

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