Planungsdokumente: Altona-Nord29

Bebauungsplan Verordnung

§ 2 Nummer 19

Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sowie Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen. Alle Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.

§ 2 Nummer 20

Außenwände in dem mit MK 1 bezeichneten Teil des Kerngebiets und Außenwände von Gebäuden, die zu dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ausgerichtet sind, sind zu mindestens 25 v. H. mit Rankhilfen zu versehen, die dauerhaft mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Im MK 6 sind die zu dem mit einem Vollgeschoss festgesetzten Gebäudeteil (geplantes Spielfeld) gewandten Fassaden (Brüstungen) an der Nord- und Südseite auf mindestens 50 v. H. der Länge des jeweiligen Geschosses mit Rankhilfen zu versehen, die dauerhaft mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen sind. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.

§ 2 Nummer 21

In dem mit MK 1 bezeichneten Teil des Kerngebiets sind die nach § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern struktur- und artenreich zu begrünen und dauerhaft zu erhalten sowie mindestens 30 v. H. der zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit standortgerechten Stauden und Sträuchern sowie strukturreichen Angeboten für einen erhöhten Artenreichtum zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Im MK 6 sind die nach § 16 HmbKliSchG zu begrünenden Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern, struktur- und artenreich zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die festgesetzten Gründächer sind als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.

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