Planungsdokumente: Altona-Nord29

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Begründung

4.2.1.1. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Lärm

Die im Plangebiet befindlichen Baugebietsflächen liegen weitgehend brach. In einigen der Gebäude finden Zwischennutzungen statt. So nutzt die FHH ein Portalhäuschen und einen Teil des Verwaltungsgebäudes als städtisches Infozentrum für das Planungsgeschehen. Mit Ausnahme dieser temporären Einrichtung befinden sich folglich innerhalb des Geltungsbereichs derzeit keine in Bezug auf mögliche Lärmeinwirkungen schutzbedürftigen Nutzungen. Außerhalb des Geltungsbereichs südlich der Waidmannstraße existiert eine hinsichtlich Lärmimmissionen empfindliche Wohnnutzung, die zukünftig einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die entstehenden Nutzungen im Geltungsbereich unterliegen könnte. Die übrigen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebiets können als lärmunempfindlich eingestuft werden, da es sich um Gewerbe- und Industriegebietsflächen, um einen zukünftigen Fernbahnhof oder um Sportflächen handelt.

Verkehrslärm

Im Bestand gehen von der bereits vorhandenen Bahntrasse westlich des Plangebiets Lärmemissionen aus, die auf den Geltungsbereich einwirken (insbesondere Fahr- und Bremsgeräusche, Lautsprecherdurchsagen am Bahnsteig). Auch von der Waidmannstraße wirken Verkehrslärmemissionen auf das Plangebiet ein. In der Bestandssituation sind davon jedoch lediglich temporäre gewerbliche Nutzungen betroffen. Diese sind vergleichsweise unempfindlich gegenüber Verkehrslärmimmissionen, da die Aufenthaltsdauer von Personen im Plangebiet in der Regel nur einen kurzen Zeitraum während eines Tages umfasst.

Gewerbelärm

Es gibt im Umfeld des Geltungsbereichs eine erhebliche Vorbelastung mit Gewerbelärmimmissionen, die auf den Geltungsbereich einwirkt. Nördlich und östlich des Plangebiets grenzen überwiegend industriell-gewerblich geprägte Bereiche an das Plangebiet an. Es ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionspunkten jeweils ausgeschöpft werden.

Sportlärm

Südlich des Plangebiets befinden sich zahlreiche Sportanlagen, insbesondere Fußball- und Tennisplätze, eine Tennishalle sowie kleinere Vereinsgebäude, von denen Sportlärm auf den Geltungsbereich und dessen Umfeld einwirkt. Auf die Ermittlung einer möglichen Vorbelastung aufgrund der vorhandenen Sportanlagen am Lunapark ist in der lärmtechnischen Untersuchung verzichtet worden, da für die maßgeblichen Immissionsorte im Vergleich zum Regionalligastadion nur ein geringer Beitrag zu den Lärmimmissionen zu erwarten ist. Dies ist auf die deutlich geringeren Zuschauerzahlen und die Schallabschirmung in Richtung auf die Immissionsorte mit den höchsten Beurteilungspegeln zurückzuführen.

Erschütterungen

Westlich des Plangebietes verläuft in Nord-Süd-Richtung eine Bahnstrecke. Die Anlage ist eine potenzielle Quelle für Erschütterungsemissionen. In der gutachterlichen Praxis und in der Rechtsprechung wird die DIN 4150-3-2016-12 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ (im Folgenden DIN 4150; Einsichtnahmestelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Staatsarchiv) herangezogen. Sie enthält Anhaltswerte für maximal zulässige Schwingstärken (KB-Werte), bei deren Einhaltung eine erhebliche Belästigung nicht zu erwarten ist. Die Auswirkungen durch Körperschall (Erschütterungen, Sekundärschall) hängen ab vom Abstand zur Schallquelle (Emissionsort), den Untergrundverhältnissen (Transmissionstrecke) sowie von der Bauweise des betroffenen Gebäudes (Immissionsort). Nach Angaben der einschlägigen DIN 4150, nehmen entsprechende Emissionen mit der Distanz deutlich ab und Erschütterungen sind ab einer Entfernung von 80 m in allen Baugebieten generell als unkritisch zu betrachten.

Aufgrund der Entfernung von etwa 70 m zwischen dem Plangebiet und der Bahnanlage und der angestrebten Nutzung ist davon auszugehen, dass die von diesen Infrastruktureinrichtungen ausgehenden Erschütterungen im Bereich des Plangebietes allenfalls deutlich abgeschwächt auftreten. Messungen oder Modellierungen zu Erschütterungsausbreitung liegen im Rahmen dieses Verfahrens nicht vor, jedoch lässt sich unter Berücksichtigung der Entfernung und üblichen Abschwächungseffekte eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch im Plangebiet ausschließen.

Es bestehen somit im aktuellen Zustand keine Hinweise auf eine relevante Vorbelastung durch Erschütterungen.

Da die Nutzungen im Plangebiet derzeit brachliegen, sind zudem keine von dort ausgehenden Erschütterungsemissionen zu erwarten.

Verschattung

Im Plangebiet befinden sich derzeit keine im Hinblick auf eine Verschattung bzw. mangelhaften Besonnung empfindlichen Nutzungen. Die Gebäude liegen abgesehen von einer temporären Nutzung als Infozentrum derzeit brach.

Auch eine erhebliche Verschattung der Umgebung durch die Gebäude im Plangebiet ist nicht zu befürchten. Zum einen ist die Bestandsbebauung abgesehen von dem Verwaltungsgebäude an der Waidmannstraße verhältnismäßig niedrig. Zum anderen liegen die im Hinblick auf eine Verschattung bzw. mangelhafte Besonnung empfindlichen Wohnnutzungen südlich des Plangebiets und können daher nicht durch die Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs verschattet werden, zumal mit der Waidmannstraße auch ein relativ breiter Straßenraum zwischen den Nutzungen liegt. Nördlich und östlich des Plangebiets befinden sich industrielle Nutzungen mit weitgehend geschlossenen Fassaden, für die eine Verschattung unproblematisch ist.

Luftschadstoffe

Das Plangebiet befindet sich im innerstädtischen Bereich, sodass Belastungen durch Luftschadstoffe aus dem Verkehr, aus Industrie und Gewerbe sowie weiterer Quellen im städtischen Umfeld bestehen. Relevante Schadstoffe sind verkehrsbedingt Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5). Die Konzentrationen weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie zum Beispiel Benzol (C6H6), Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2) und Kohlenmonoxid (CO), liegen aufgrund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchst belasteten Stellen deutlich unterhalb der geltenden gesundheitsbezogenen Grenz- und Richtwerte, sodass diese nicht weiter zu betrachten sind. In unmittelbarer Nähe des Plangebiets befinden sich das Heizwerk Haferweg (Haferweg 17) und ein ergänzendes Blockheizkraftwerk. Eine nennenswerte lokale Zusatzbelastung tritt erfahrungsgemäß im Nahbereich hochfrequentierter Straßen auf. Im Plangebiet bzw. in dessen nahen Umfeld sind demnach Zusatzbelastungen für die Waidmannstraße sowie Große Bahnstraße in die Ermittlung einzustellen. Zur Beurteilung im Hinblick auf die menschliche Gesundheit wird für den Bestand die zurzeit geltende 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) herangezogen. Es wurde eine Luftschadstoffuntersuchung erstellt, die sowohl den Prognosenullfall als auch den Prognoseplanfall betrachtet. Für die Bestandssituation kann aus den Ergebnissen geschlussfolgert werden, dass die Grenzwerte auch im Bestand eingehalten werden.

Für das Plangebiet sind keine gesundheitsschädlichen oder auffälligen Geruchsemissionen bekannt.

Da die Nutzung im Plangebiet derzeit brach liegt, gehen von dort keine Luftschadstoffe auf die Umgebung aus.

Licht

Durch den derzeitigen Zustand der Bebauung sowie die fehlende aktive Nutzung sind aus dem Plangebiet gegenwärtig keine relevanten Lichtemissionen zu erwarten. Aufgrund der brachliegenden Nutzungen ist das Plangebiet zudem unempfindlich in Hinblick auf von außen einwirkende Lichtimmissionen. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass im Umfeld gelegene Nutzungen überwiegend nicht geeignet sind im einem relevanten Umfang Licht zu emittieren. Dies gilt im derzeitigen Zustand auch für die westlich des Plangebiets gelegene Bahntrasse des künftigen Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich. Auch hiervon sind gegenwärtig keine erheblichen Lichtimmissionen auf das Plangebiet oder umgekehrt festzustellen.

Elektromagnetische Felder

Westlich des Plangebiets verläuft außerhalb des Geltungsbereichs eine elektrifizierte Bahnstrecke. Es handelt sich um eine reguläre Strecke des öffentlichen Schienenverkehrs mit Oberleitungen, die niederfrequente elektromagnetische Felder erzeugen. Maßgeblich für die Bewertung elektromagnetischer Felder ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) – Verordnung über elektromagnetische Felder. Diese basiert auf wissenschaftlichen Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und legt gesundheitlich unbedenkliche Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern fest. Ab Entfernungen von mehr als 2 m zur elektromagnetischen Quelle kann davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Das Plangebiet befindet sich in wesentlich größerer Entfernung, insofern liegt innerhalb des Geltungsbereichs keine erhebliche Betroffenheit vor.

Von den Nutzungen innerhalb des Plangebiets gehen keine elektromagnetischen Felder aus.

Erholungsfunktionen

Aufgrund der gewerblichen Nutzung kam dem Plangebiet bislang keine Bedeutung für Erholungsfunktionen zu. Auf dem Gelände ist nahezu die gesamte Fläche versiegelt. Es sind lediglich vereinzelt schmale Grünstreifen und einige Bäume vorhanden, die jedoch aufgrund ihrer Lage, Ausprägung und Zugänglichkeit keine ausschlaggebende Bedeutung für Erholungsfunktionen haben. Das Plangebiet war zudem für eine breite Öffentlichkeit bislang nicht zugänglich.

Ein Teil des süd-westlichen Bereichs des Plangebiets liegt innerhalb der Volksparklandschaftsachse. Bei der Volksparkachse handelt es sich um eine Abfolge von Grün- und Freiräumen sowie grünen Wegeverbindungen, die vom westlich der A7 in Altona gelegenen Volkspark bis in die Innenstadt führt und im Landschaftsprogramm der FHH verankert ist. Sie beschreibt das Ziel einer übergeordneten Landschafts- und Grünverbindung in der westlichen Stadt, sodass dem Plangebiet eine wichtige Funktion im Rahmen des Freiraumverbundsystems zukommt. Die Achse ist jedoch in der Örtlichkeit nicht wahrnehmbar, da die vorhandenen Flächen kein einer Achse entsprechendes, zusammenhängendes und ablesbares Freiraumnetz bilden.

4.2.1.2. Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Lärm

In Folge der Planung wird es zusätzliche Lärmquellen geben (Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm), mit Auswirkungen sowohl auf die neue Bebauung innerhalb als auch – durch die Zunahme des Straßenverkehrs und das geplante Fußballstadion – auf Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs.

Zum anderen werden innerhalb des Geltungsbereichs mit Planvollzug im Vergleich zur aktuellen Bestandsnutzung wieder lärmempfindlichere Nutzungen in Bereichen angesiedelt, die Bahn- und Sportlärm ausgesetzt sind. Es wurden daher lärmtechnische Untersuchungen durchgeführt, um die Planfolgen abzuschätzen und etwaige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen zu definieren.

Dabei wurden in Ermangelung von unmittelbar für die Bauleitplanung geltenden gesetzlichen Vorgaben folgende Regelwerke für die Einschätzung der jeweiligen Immissionen berücksichtigt:

  • Für die Verkehrslärmbelastung werden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334), im Rahmen des planerischen Abwägungsgebots als Orientierungshilfe herangezogen. Rechtlich bindende Vorgaben enthalten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nur für den Bau neuer oder wesentlichen Änderungen bestehender Straßen (wobei anders als bei der Ermittlung der allgemeinen Verkehrslärmbelastung nur der Verkehrslärm von der zu bauenden oder zu ändernden Strecke betrachtet wird).
  • Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5) ist im Rahmen von Genehmigungen für Gewerbe- und Industrielärm gesetzlich maßgeblich und wurde herangezogen, um im Rahmen der Bauleitplanung für solche geplanten Nutzungen überprüfen zu können, ob eine Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist.
  • Für Sportanlagen sind in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644), rechtlich bindende Immissionsgrenzwerte definiert, anhand derer überprüft werden kann, ob die im Plangebiet vorgesehene Sportanlage genehmigungsfähig, und somit der Bebauungsplan hinsichtlich dieses Planungsziels auch umsetzbar ist.

Verkehrslärm innerhalb des Geltungsbereichs

Die schalltechnische Beurteilung von Straßenverkehrslärm erfolgt – wie bereits dargelegt - in Anlehnung an die 16. BImSchV. Gemäß 16. BImSchV gelten für Kerngebiete Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.

In Folge der Planung ergeben sich die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 65/59 dB(A) tags/nachts im Kerngebiet an den zur Bahnstrecke orientierten Westfassaden der geplanten Bürogebäude. Wegen der Büronutzungen ist für die Beurteilung nur der Tageszeitraum relevant. Der maßgebliche Immissionsgrenzwert tags von 64 dB(A) wird nahezu ausnahmslos eingehalten. Lediglich im obersten Geschoss wurde eine geringfügige Überschreitung um 1 dB(A) ermittelt. An den übrigen Gebäuden, insbesondere an der geplanten Musikhalle und am geplanten Stadion, ergeben sich geringere Beurteilungspegel. In Summe ist daher im Hinblick auf den Verkehrslärm von gesunden Arbeitsverhältnissen auszugehen.

Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Umgebung – Mehrverkehr

Veränderungen der Verkehrslärmbelastung im Umfeld des Plangebiets können in Folge der Planung durch die neue Erschließungsstraße am Nordrand des Plangebiets sowie durch zusätzliche Verkehre, die durch die Nutzungen im Plangebiet erzeugt werden, entstehen.

Für die direkt benachbarte Wohnbebauung südlich der Waidmannstraße und entlang der Isebekstraße führt die partiell in der Waidmannstraße geplante Verkehrsberuhigung zu einer Verringerung der Verkehrszahlen. Entlang der geplanten Erschließung des Areals über die östliche Waidmannstraße, die neu gebaute Erschließungsstraße sowie die Große Bahnstraße ist eine Zunahme des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Zur Ermittlung der zusätzlichen planbedingten Verkehrslärmimmissionen erfolgte ein Vergleich der Verkehrslärmimmissionen für den sogenannten Prognose-Nullfall und den sogenannten Prognose-Planfall. Im Prognose-Planfall sind sowohl die Mehrverkehre aufgrund dieses Bebauungsplans als auch die Mehrverkehre aufgrund des unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans Altona-Nord 27/Bahrenfeld 72 (Bahnhof Diebsteich) enthalten. Zusätzlich wurden eine Reihe von Lärmschutzmaßnahmen (Austausch von Straßendeckschichten, Geschwindigkeitsbeschränkungen) im bestehenden Straßennetz untersucht.

Ausgehend von der für das Bebauungsplanverfahren durchgeführten Verkehrsmengenprognose wird das Plangebiet (ohne den Bereich des benachbarten Plangebiets Altona-Nord 27/ Bahrenfeld 72) werktäglich im Normalfall etwa 2.240 Kfz-Fahrten mit einem Schwerlastverkehrsanteil von näherungsweise 2 vom Hundert (v. H.) erzeugen. Den ÖPNV werden etwa 4.020 Personen nutzen; mit den Linienbussen werden etwa 1.200 Personen befördert. Im Radverkehr ist mit ungefähr 2.390 Wege/Tag zu rechnen. Das Fußverkehrsaufkommen wird auf etwa 3.140 Wege/Tag geschätzt.

Für den Geltungsbereich des westlich angrenzenden Plangebiets Altona-Nord 27, der den Bereich des geplanten Fernbahnhofs umfasst, werden werktäglich etwa 870 Kfz-Fahrten mit einem Schwerlastverkehrsanteil von rund 3 v. H. erwartet. Im ÖPNV ist mit rd. 1.570 Fahrgästen zu rechnen, wobei etwa 470 Personen auf den Busverkehr entfallen. Im Rad- und Fußverkehr werden etwa 930 bzw. 1.230 Wege/Tag abgewickelt.

Infolge dieser im Vergleich zur Bestandssituation zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastung, die entsprechend der gutachterlichen Einschätzung der Verkehrsströme auf das umliegende Straßennetz umgelegt wurden, werden die höchsten Beurteilungspegel von bis zu 73/65 dB(A) tags/nachts an einem gewerblich genutzten Gebäude in der Waidmannstraße erreicht. An den übrigen Gebäuden wurden keine Beurteilungspegel tags von 70 dB(A) oder darüber festgestellt. Beurteilungspegel nachts von 60 dB(A) oder darüber wurden vereinzelt ermittelt. Da an den betroffenen Gebäuden entweder keine Wohnnutzungen vorhanden sind oder keine Pegelsteigerungen infolge der Planung vorliegen, werden dadurch keine Immissionskonflikte ausgelöst.

Zur Beurteilung dieser zusätzlichen Lärmimmissionen können die Regelungen der 16. BImSchV bezüglich einer wesentlichen Änderung als Orientierung dienen. Soweit die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden, ist demnach eine Pegelzunahme ab 2,1 dB(A) abwägungsrelevant. Die an den westlich anschließenden Gewerbegebäuden an der Waidmannstraße ermittelten Pegelsteigerungen deutlich oberhalb von 2,1 dB(A) führen daher noch nicht zu Immissionskonflikten, da die Immissionsgrenzwerte trotz der Pegelsteigerungen eingehalten werden. Auch entlang der Großen Bahnstraße südlich des Holstenkamps ergeben sich Pegelsteigerungen oberhalb von 2,1 dB(A), ohne dass diese zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen. Pegelsteigerungen oberhalb von 2,1 dB(A) in Verbindung mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ergeben sich jedoch an mehreren Fassaden der Wohnbebauung an der Waidmannstraße westlich des Knotenpunktes mit der Kieler Straße sowie der Memellandallee.

Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung wurde daher geprüft, inwieweit sich die dadurch möglichen Immissionskonflikte durch Maßnahmen im bestehenden Straßennetz (Austausch der Deckschicht, Geschwindigkeitsbeschränkungen) vermeiden lassen (siehe den nachfolgenden Abschnitt Kapitel 4.2.1.3, Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich).

Gewerbelärm

Die maßgeblichen Gewerbelärmquellen, die innerhalb des Plangebiets sowie dessen unmittelbares Umfeld zu Immissionskonflikten führen könnten, sind die im Kerngebiet geplante Außenbühne, die Lieferverkehre sowie die Außengastronomie einschließlich der Schallabstrahlung der im südlichen Gebäudeteil geplanten Bar. Der Zugang und Abgang der Besucher stellt keine Gewerbelärmquelle dar, da er im Bereich einer „Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ erfolgen und somit nicht den Anforderungen der TA Lärm unterliegen wird.

Aufgrund der vorhandenen benachbarten Industrie- und Gewerbeflächen ist von einer Vorbelastung auszugehen. Die Immissionsrichtwerte dürfen daher durch die geplanten Nutzungen nicht ausgeschöpft werden. Soweit die Beurteilungspegel um mindestens 6 dB(A) unterhalb der Immissionsrichtwerte bleiben, kann gemäß TA Lärm auf eine detaillierte Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden. Die zu diesem Bebauungsplan erstellte lärmtechnische Untersuchung ist diesem Ansatz gefolgt.

Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung wurden für den Tageszeitraum keine Immissionskonflikte bezüglich des Gewerbelärms ermittelt. Für den Nachtzeitraum beschränken sich die Immissionskonflikte auf die Nordfassade des nächstgelegenen Wohngebäudes. Ursächlich ist die Nutzung der Außengastronomie an der Musikhalle nach 22 Uhr. Insofern eine Nutzung der Außengastronomie nach 22 Uhr erfolgen soll, ist im Genehmigungsverfahren eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der Wohnbebauung (z. B. durch eine reduzierte Gästezahl oder abschirmende Elemente) nachzuweisen.

Sportlärm

Für den Sportlärm gilt ebenso wie für den Gewerbelärm, dass immissionsschutzrechtliche Vorgaben unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplans Bestand haben. Das geplante Sportstadion kann daher, unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher bzw. planerisch sinnvoller Immissionsschutzmaßnahmen (siehe unten), stets nur in dem Maße betrieben werden, wie dies mit den Immissionsgrenzwerten der 18. BImSchV zu vereinbaren ist. Die Immissionsgrenzwerte bilden somit die Lärmbelastung ab, die im Umfeld der Sportanlage in Folge der Planung höchstens zu erwarten ist.

Der Bebauungsplan wäre jedoch nicht umsetzbar und somit auch nicht erforderlich, wenn das originäre Planungsziel, nämlich der Neubau und Betrieb eines Sportstadions, dauerhaft an immissionsrechtlichen Vorgaben scheitern würde. Ob und welche Einschränkungen sich für die bauliche Nutzung „Sportstadion“ ergeben können, ist im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung ermittelt worden. Diese prognostiziert die Lärmimmissionen, die von dem konkret geplanten Stadionneubau ausgehen können. Als Veranstaltungsart wurden Fußballspiele simuliert, da das Sportstadion konkret mit der Zielsetzung errichtet wurde, dass ein Regionalligaverein hier seine Heimspiele durchführen kann und zudem davon auszugehen ist, dass Heimspiele des Vereins aufgrund der Sportart (Stadionansagen, Schiedsrichterpfiffe), des Fanverhaltens (Gesänge, Torjubel etc.) und der zu erwartenden Zuschauerzahl (die – zumindest gelegentliche – Vollbelegung des Stadions stellt für diese Sportart eine realistische Prognose dar) als worst-case-Szenario der im Stadion potenziell möglichen Sportveranstaltungen angesehen werden können. Wenn Heimspiele des ortsansässigen Vereins vor dem Hintergrund immissionsschutzrechtlicher Vorgaben durchführbar sind, kann dies für andere Sportveranstaltungen auch angenommen werden.

Wesentliche Einflussfaktoren auf die Emissionen, die bei einem Fußballspiel auftreten, sind die Zuschauergeräusche sowie die Beschallungsanlage. Darüber hinaus wurden auch die Besucherströme (inklusive der Aufenthaltszeiten in der Flanierzone der Mantelbebauung) und Zugänge zum Stadion berücksichtigt, soweit sich diese nicht im öffentlichen Straßenraum befinden.

Die Beurteilung des Sportlärms erfolgte sowohl für den Trainings- als auch für den Spielbetrieb. Für den Spielbetrieb im geplanten Regionalligastadion wurden verschiedene Szenarien untersucht, da abhängig von der Terminierung des Spiels verschiedene Beurteilungszeiträume zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung beschränkt sich jeweils auf die Wohnbebauung südlich Waidmannstraße und entlang der Isebekstraße. Am geplanten Bürogebäude im westlichen Teil des Plangebietes sind keine Immissionskonflikte zu erwarten, da nur in der Ruhezeit am Abend geringfügige Richtwertüberschreitungen festgestellt wurden. Für die das Stadion umgebende Mantelbebauung kann davon ausgegangen werden, dass keine Immissionskonflikte entstehen. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden im Trainingsbetrieb grundsätzlich nicht überschritten. Überschritten werden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV lediglich im Spielbetrieb

  • werktags innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) und
  • sonntags innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr)

sowohl an der Mantelbebauung als auch an der nächstgelegenen Wohnnutzung außerhalb des Plangebiets und teilweise (nur werktags innerhalb der Ruhezeiten) auch an der nächstgelegenen Büronutzung im Kerngebiet.

Werktags innerhalb der Ruhezeiten betragen die Beurteilungspegel bis zu 75 dB(A) an der Mantelbebauung (womit die Immissionsrichtwerte um bis zu 15 dB(A) überschritten werden). An der nächstgelegenen Büronutzung im Kerngebiet sowie der nächstgelegenen Wohnbebauung werden Beurteilungspegel in Höhe von 61 dB(A) ermittelt, so dass die Immissionsrichtwerte lediglich um bis zu 1 dB(A) im Kerngebiet innerhalb des Plangebiets und bis zu 6 dB(A) an der Wohnnutzung außerhalb des Plangebiets überschritten werden.

Sonntags innerhalb der Ruhezeiten betragen die Beurteilungspegel bis zu 72 dB(A) an der Mantelbebauung (was einer Richtwertüberschreitung um bis zu 12 dB(A) entspricht bzw. bis zu 58 dB(A) an der nächstgelegenen Wohnbebauung (entspricht einer Richtwertüberschreitung um bis zu 3 dB(A). An der nächstgelegenen Büronutzung innerhalb des Plangebiets können die Immissionsrichtwerte (für ein Kerngebiet) hingegen eingehalten werden.

Sonntags außerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte an der Mantelbebauung um bis zu 7 dB(A) überschritten, an der nächstgelegenen Wohnnutzung südlich des Plangebiets jedoch ebenso eingehalten wie an der nächstgelegenen Büronutzung innerhalb des Plangebiets.

Zusätzlich wurden außer dem regulären Fußball-Spielbetrieb auch weitere Sportveranstaltungen (Kleinfeldfußball, Tennis und Volleyball) im Stadion geprüft sowie der daraus prognostizierte Sportlärm berechnet. Die Werte für diese weiteren Sportveranstaltungen übertreffen diejenigen des Fußball-Spielbetriebs nicht und sind daher nicht gesondert kritisch zu bewerten, da die Immissionswerte des Fußball-Spielbetriebs den maßgeblichen Maximalfall darstellen und somit der Bewertung zugrunde gelegt werden.

Die vorgenannten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an der Mantelbebauung während des Fußball-Spielbetriebs sind jeweils unkritisch, da während der Zeiträume der Richtwertüberschreitungen nicht von einer Nutzung dieser Räume ausgegangen werden muss (sonntags bzw. werktags abends nach 20 Uhr) bzw. ein ausreichender baulicher Schallschutz vorgesehen werden kann.

Die höheren Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse, die an maximal 18 Tagen pro Jahr zulässig sind, werden hingegen ausnahmslos eingehalten. Da der Spielbetrieb eines Regionalligastadions in der Regel nicht mehr als 18 Spiele pro Jahr umfasst und zudem nur für die Spiele innerhalb der Ruhezeiten mit Richtwertüberschreitungen zu rechnen ist, genügt das geplante Stadion den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV. Hinzu kommt, dass alle Berechnungen mit der maximalen Zahl von 5.000 Zuschauern durchgeführt wurden. Diese einem vollbesetzten Stadion entsprechende Zuschauerzahl wird nur für einen Teil der Spiele erreicht. Für Spiele mit geringerer Zuschauerzahl ergeben sich entsprechend geringere Lärmimmissionen. Grundsätzlich kann somit festgehalten werden, dass der Bebauungsplan umsetzbar ist.

Die weiteren Einzelheiten zur baulichen Gestaltung in den Grenzen des Bebauungsplans sowie die Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen an Betriebsumfang, Betriebszeiten usw. können dem Bebauungsplanvollzug überlassen bleiben.

Erschütterungen

Durch die Planung werden im Plangebiet keine im Hinblick auf Erschütterungen erheblich empfindlichen Nutzungen ermöglicht. Zudem ist auch aufgrund des großen Abstands zwischen Bahnanlage und nächstgelegener Nutzung im Plangebiet davon auszugehen, dass keine erheblichen Auswirkungen durch Erschütterungen zu erwarten und die Anforderungen der DIN 4150 für die Gebietskategorie eingehalten werden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in absehbarer Zeit mit den Infrastrukturmaßnahmen am neuen Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich eine Zunahme des Bahnverkehrs, insbesondere durch Fern- und Regionalzüge, verbunden ist.

Ferner wird im Plangebiet keine Nutzung entstehen, von der erhebliche Erschütterungsauswirkungen auf das Umfeld ausgehen.

Im Vergleich zur bestehenden planungsrechtlichen Situation, die als Industriegebiet gemäß Baupolizeiverordnung (BPVO) ausgewiesen ist und somit eine industrielle und gewerbliche Nutzung zulässt, kommt es mithin zumindest nicht zu einer Verschlechterung.

Verschattung

Durch die gemäß Bebauungsplan ermöglichte Bebauung werden die Abstandsflächenmaße nach § 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der Fassung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679) im Plangebiet ebenso wie die Orientierungswerte für Dichteobergrenzen im Wesentlichen eingehalten. Ausnahmen bilden lediglich die Gasse zwischen Musikhalle und Stadion, der Bereich zwischen dem Portalhäuschen in dem mit MK 5 bezeichneten Teil des Kerngebiets und dem geplanten Bürogebäude im Baufeld West (MK 1) sowie die Abstandsfläche des Stadions (MK 6) im Verhältnis zu der östlich des Plangebiets gelegenen Bestandsbebauung. Abgesehen von diesen Situationen bestehen mithin keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass innerhalb des Plangebiets zukünftig Situationen entstehen, die durch eine erhebliche Verschattung oder schlechte Besonnung betroffen sein werden. Ferner entstehen im Plangebiet keine Wohnungen und mithin keine Nutzungen, die eine erhebliche Empfindlichkeit im Hinblick auf eine Verschattung oder schlechte Besonnungssituation aufweisen.

Für die außerhalb des Plangebiets angrenzenden Nutzungen wird sich die Situation aufgrund der weiterhin verhältnismäßig breiten Straßengrundrisse nicht wesentlich verändern. Zudem wird sich absehbar die Nutzungsstruktur im Umfeld des Plangebiets nicht verändern, sodass wie im Bestand auch, zukünftig außer südlich des Geltungsbereichs keine in besonderer Weise schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sein werden. Zudem werden in Bezug auf den Bestand Abstandsflächen nach § 6 HBauO eingehalten, sodass dem Grundsatz nach keine negativen Auswirkungen auf Belichtung und Verschattung durch die Neubebauung zu erwarten sind.

Im Vergleich zu den im planungsrechtlichen Bestand zulässigen industriellen und gewerblichen Nutzungen kommt es zu keiner Verschlechterung.

Luftschadstoffe

Die Planung führt zu einer Verkehrszunahme aufgrund der gewerblichen Nutzungen und wirkt sich somit zusammen mit der bereits bestehenden Luftschadstoffvorbelastung auf das Plangebiet und sein Umfeld aus. Die Auswirkungen wurden in einer Luftschadstoffprognose gutachterlich untersucht. Für die Prognose der Luftschadstoffbelastungen ist ferner zu berücksichtigen, dass es durch die Realisierung des Planvorhabens zu Änderungen der Belüftungsverhältnisse sowie zu Verlagerungen von Verkehrsströmen kommt. Im Zuge des Bebauungsplanes Altona-Nord 29 wird der Neubau der nördlichen Umgebungsstraße (Planstraße B) zur Erschließung des Plangebietes, insbesondere des Stadions realisiert. Hierdurch wird Verkehr von der Großen Bahnstraße und der Waidmannstraße umgeleitet.

Für die Berechnung der verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung wurde das Bezugsjahr 2030 zugrunde gelegt. Grundlage der Bewertung für die Berechnungsergebnisse ist der Vergleich der prognostizierten Schadstoffimmissionen für verschiedene Luftschadstoffe mit den vom Gesetzgeber festgelegten Immissionsgrenzwerten gemäß 39. BImSchV. Ferner erfolgt eine Beurteilung gemäß der ab dem Jahr 2030 geltenden verschärften Grenzwerte gemäß der Neufassung der EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und sauberer Luft für Europa. Die Beurteilung hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit erfolgt anhand der für den Straßenverkehr maßgeblichen Leitkomponenten Stickstoffdioxid NO2 und Feinstaub der Größenklassen PM10 und PM2,5. Es werden vorrangig die Grenzwerte für den Jahresmittelwert betrachtet. Bei Einhaltung dieser kann auch von einer Einhaltung der Kurzzeitgrenzwerte ausgegangen werden. Der Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid der EU-Luftqualitätsrichtlinie beträgt 20 µg/m³. Für NO2 wurde ein Hintergrundbelastung von 14,2 µg/m³ für das Jahr 2030 zugrunde gelegt. Für den Planfall wird an der Plangebietsgrenze NO2-Konzentrationen von bis zu 17,7 µg/m³ und an den Baufeldern innerhalb des Plangebietes eine Gesamtbelastung von maximal 15,4 µg/m³ prognostiziert. Für Feinstaub PM10 beträgt der Jahresmittelgrenzwert ebenfalls 20 µg/m³. Für PM10 wird für 2030 eine Hintergrundbelastung von 13,7 µg/m³ angesetzt. Für den Planfall wird an der Plangebietsgrenze eine maximale jahresmittlere PM10-Konzentration von bis zu 17,5 µg/m³ und an den Baufeldern im Plangebiet eine Gesamtbelastung von maximal 14,9 µg/m³ prognostiziert. Für Feinstaub PM2,5 beträgt der Jahresmittelgrenzwert 10 µg/m³. Für PM2,5 wird für 2030 von einer Hintergrundbelastung von 8,6 µg/m³ ausgegangen. Hierfür wird im Planfall an der Plangebietsgrenze ein Maximalwert von 9,6 µg/m³ und an den Baufeldern eine Gesamtbelastung von maximal 9,0 µg/m³ berechnet.

Die Gesamtbelastung an den südlich benachbarten Wohngebäuden in der Isebekstraße wird in gleicher Größenordnung ebenfalls unterhalb der Grenzwerte prognostiziert: maximal 15,0 - 15,5 µg/m³ NO2, maximal 14,5 – 15,0 µg/m³ PM10 und maximal 9,0 - 9,2 µg/m³ PM2,5. Im Vergleich zwischen Nullfall und Planfall ergeben sich bei allen drei Schadstoffen die größten Zunahmen der Luftschadstoffkonzentrationen im Verlauf der neuen Umgebungsstraße, im Verlauf der Waidmannstraße zwischen der Kieler Straße und der neuen Umgebungsstraße und entlang der Großen Bahnstraße zwischen Umgehungsstraße und Holstenkamp aufgrund der beschriebenen Verlagerung von Verkehrsströmen. An den Wohngebäuden in der Waidmannstraße und Isebekstraße kommt es im Vergleich zwischen Nullfall und Planfall zu keinen Zunahmen. Geringe Abnahmen der Schadstoffkonzentrationen ergeben sich bei allen drei Schadstoffen in der Größenordnung von etwa 0,1 bis 0,3 µg/m³ im westlichen Bereich des Plangebietes aufgrund der Verkehrsberuhigung der geplanten Kommunalstraße sowie der Verkehrsumlegung auf die Umgehungsstraße.

Die vorgenannten Prognoseergebnisse basieren bezüglich der Straßenverkehrsemissionen auf einer Ermittlung der Emissionen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) in der Version 4.2. Seit Oktober 2025 ist ein aktualisiertes Handbuch in der Version 5.1 verfügbar. Daher ist ergänzend zu prüfen, inwieweit sich das Prognoseergebnis bei Anwendung der neuen Emissionseingangsdaten ändern würde. Im Vergleich der beiden Versionen werden mit 5.1 überwiegend höhere Emissionen ermittelt. Da der Immissionswert für Feinstaub PM2,5 in der Prognose am nächsten am Grenzwert liegt, erfolgt die Prüfung für diesen Schadstoff. Durch Fallstudien anhand repräsentativer Straßen- und Verkehrssituationen in Hamburg wurde ermittelt, dass der Schwerverkehrsanteil der wesentliche Faktor für die Erhöhung der Emissionen mit dem HBEFA 5.1 ist. In Abhängigkeit vom Schwerverkehrsanteil auf der maßgeblichen Straße wurde ermittelt, inwieweit sich die verkehrsbedingte Zusatzbelastung prozentual verändert.

Im vorliegenden Fall beträgt die höchste Gesamtbelastung für PM2,5 9,0 µg/m³ an den westlichen Baufeldern im Plangebiet entlang der Großen Bahnstraße. Es wurde eine Hintergrundbelastung von 8,6 µg/m³ angesetzt. Die Differenz, also die verkehrsbedingte Zusatzbelastung, beträgt daher 0,4 µg/m³. Es ist aufgrund der Nähe zu den Schienen davon auszugehen, dass diese Zusatzbelastung nicht nur durch den Straßenverkehr verursacht wird. Als Ansatz auf der sichereren Seite wird dies in der weiteren Betrachtung jedoch angenommen. Die Große Bahnstraße wird im Verlauf in Richtung Süden als Kommunaltrasse geplant. Es ergibt sich hinsichtlich der Anteile an PKW, Bussen und Schwerverkehr daher eine Sondersituation. Es wird daher auf die Waidmannstraße zurückgegriffen. Der Anteil schwerer Nutzfahrzeuge am dortigen Verkehrsaufkommen beträgt (wenn man die Linienbusse als Worst-Case-Annahme zu den schweren Nutzfahrzeugen hinzuzählt) 15,2 %. Gemäß dem vorgenommenen Vergleich der HBEFA-Versionen 4.2 und 5.1 ist in diesem Fall mit einer Emissionszunahme um 59,8 % zu rechnen. Bei Anwendung des neuen HBEFA würde sich daher eine Zusatzbelastung von 0,64 µg/m³ und damit eine Gesamtbelastung von 9,24 µg/m³ ergeben. Der ab 2030 für PM2,5 geltende Grenzwert von 10 µg/m³ wird weiterhin eingehalten.

Für PM10 ergeben sich im Vergleich der Versionen 4.2 und 5.1 für PKW je nach Verkehrsfluss teils niedrigere, teils höhere Emissionsfaktoren. Für leichte und schwere Nutzfahrzeuge verringern sich die Emissionen. Bei den PM10 -Immissionen besteht in Hamburg im Allgemeinen ebenso wie im vorliegenden Fall ein ausreichender Abstand von der für das Jahr 2030 prognostizierten Hintergrundbelastung zum Grenzwert für den Jahresmittelwert für Feinstaub PM10. Somit ist für diesen Schadstoff mit den neuen Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 5.1 ebenfalls von keiner durch die neuen Emissionsfaktoren verursachten rechnerischen Grenzwertüberschreitung auszugehen.

Für Stickstoffdioxid (NO2) ergeben sich im Vergleich der Versionen 4.2 und 5.1 für PKW, leichte und schwere Nutzfahrzeuge teils Abnahmen, teils Zunahmen der Emissionen, jeweils in Abhängigkeit vom Verkehrsfluss. Wie bei Feinstaub PM10 liegt auch für Stickstoffdioxid (NO2) die für 2030 prognostizierte Hintergrundbelastung in einem ausreichenden Abstand zum dann geltenden Grenzwert, sodass auch hier unter Berücksichtigung der Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 5.1 nicht von hierdurch verursachten Überschreitungen des Grenzwertes auszugehen ist. Es werden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes die Anforderungen und die geltenden Grenzwerte der EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sowie der 39. BImSchV für die untersuchten Schadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub der Größenklassen PM10 und PM2,5 eingehalten. Aus lufthygienischer Sicht hat die Planung somit keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut.

Im Vergleich zur bestehenden planungsrechtlichen Situation, die eine emissionsintensive industrielle und gewerbliche Nutzung zulässt, führt die vorliegende Planung zu einer moderaten Entlastung hinsichtlich potenzieller Luftschadstoffemissionen. Durch die geplante Nutzung und Gestaltung wird eine gegenüber dem bestehenden Planungsrecht geringere luftbelastende Wirkung erwartet. Eine Verschlechterung der Luftqualität ist damit ausgeschlossen.

Licht

Die Umsetzung des Bebauungsplans bedeutet eine verstärkte Lichtimmission innerhalb und außerhalb des Plangebietes durch die Beleuchtungsanlage des Stadions. Durch Lichtimmissionen können erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden, gesundheitliche Schäden können jedoch ausgeschlossen werden. Als Beurteilungsgrundlage können die "Hinweise und Empfehlungen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)" herangezogen werden Die Beleuchtungsanlage wird ausschließlich im Tageszeitraum von 6 bis 22 Uhr in Betrieb sein, wodurch es in diesem Zeitraum zur Aufhellung an umgebender Bebauung und zu Blendwirkungen kommen kann. Die Aufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke in der Fensterebene definiert. Während der Tagstunden ist gemäß der LAI-Hinweise eine maximale Raumaufhellung von 3 lux in allgemeinen Wohngebieten sowie von 15 lux in Kerngebieten nicht zu überschreiten. Bezüglich der Blendung ist die Leuchtdichte der Lichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel, vom Immissionsort aus gesehen, maßgebend. Hierfür ist der sogenannte Proportionalitätsfaktor k geregelt, der zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung dient und unterschiedliche Schutzansprüche berücksichtigt. Für Wohngebiete soll k in der Zeit von 20 bis 22 Uhr einen Wert von 64 nicht überschreiten.

Es wurde eine lichttechnische Untersuchung durchgeführt, die sowohl den regulären Trainings- und Spielbetrieb der Regionalliga als auch den Spielbetrieb der Frauenbundesliga, bei dem Fernsehübertragungen stattfinden, berücksichtigt. Im lichttechnischen Regelbetrieb der Gesamtbeleuchtungsanlage, der im Tageszeitraum zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr erfolgt, bleibt die Raumaufhellung auf den umliegenden Fassaden durchweg unterhalb von 3 lux. Insbesondere bei angrenzenden Wohnnutzungen werden Werte von unter 1 lux erreicht. Lediglich am Verwaltungsgebäude, das sich westlich des Stadions befindet und keiner nächtlichen Nutzung unterliegt, wird ein maximaler Beleuchtungswert von rund 3 lux erreicht. Im Regelbetrieb des Stadions werden damit alle maßgeblichen Immissionsrichtwerte hinsichtlich der Raumaufhellung im Umfeld des Stadions eingehalten.

Im Rahmen des vorgesehenen Regelbetriebs der Beleuchtungsanlage werden auch die Immissionsrichtwerte zur Begrenzung der Blendwirkung für ein allgemeines Wohngebiet (Proportionalitätsfaktor von k = 64 im Abendzeitraum) an allen relevanten Immissionsorten im Umfeld eingehalten.

Beim punktuellen Hochfahren der Beleuchtungsanlage für Heimspiele der 1. Frauenfußball-Bundesliga wird die Gesamtanlage abweichend vom Regelbetrieb für jährlich etwa zehn Abend- bzw. Dämmerungsspiele mit voller Lichtleistung betrieben, um den Anforderungen an eine TV-taugliche Ausleuchtung gerecht zu werden. Infolgedessen kommt es zu temporären Erhöhungen der Raumaufhellung an einzelnen Fassaden der umliegenden Bebauung, mit denen in Teilen auch Überschreitungen der Immissionsbegrenzungen einhergehen. So werden an der geplanten Hotelbebauung am zukünftigen Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich bis zu 3 lux erreicht, wodurch der maximale Wert von 15 lux in Kerngebieten jedoch nicht erreicht oder überschritten wird. Ferner werden im Bereich der Fensterflächen der Wohnbebauung an der Isebekstraße 15 im nördlichsten Bereich der Nordostfassade Werte von maximal 4 lux im Erdgeschoss bis maximal 7 lux im 5. Obergeschoss erreicht. An den weiteren nach Nordosten orientierten Fensterflächen sind Raumaufhellungswerte von maximal 4 lux zu verzeichnen (in Teilbereichen bereits ab dem Erdgeschoss). An den Fensterflächen der Nordfassaden Waidmannstraße 41 A sind an den Fensterflächen im 5. OG Maximalwerte von 4 lux auszumachen. Im Bereich der Fensterflächen der nach Nordosten ausgerichteten Fassaden Waidmannstraße 41a werden insgesamt flächig auf der gesamten Fassade Werte von maximal 7 lux erreicht. Am Verwaltungsgebäude an der Waidmannstraße 26 westlich des Stadios ist im östlichsten Bereich der Nordfassade und damit in direkter Nähe zum Stadion in einem Bereich von ca. 10 m Länge eine maximale Raumaufhellung von ca. 27 lux zu verzeichnen. An den darüber hinaus untersuchten Immissionsorten werden die Richtwerte größtenteils unterschritten und liegen insbesondere an der Wohnnutzung Isebekstraße 27, Waidmannstraße 8, Waidmannstraße 39 sowie an der Isebekstraße 23 und Isebekstraße 32 bei maximal 2 lx. Der maximale Wert im Bereich der Fensterflächen an den Wohnnutzungen an der Augustenburger Straße und an der Memellandallee beträgt dabei 1 lux. 

Beim temporären Hochfahren der Beleuchtungsanlage zur Gewährleistung einer TV-tauglichen Ausleuchtung während der Heimspiele der Frauenfußball-Bundesligamannschaft kommt es punktuell hingegen zu deutlich erhöhten Blendwerten an einzelnen Immissionsorten im Umfeld des Stadions. An der Isebekstraße 27 h (EG) ist ein Blendkennwert von k = 1055 festzustellen. An der Waidmannstraße 39 (EG) liegt der Wert bei k = 1669. Diese hohen Werte sind neben der tatsächlichen Blendwirkung auch durch die zu verwendenden Eingangsdaten und Rechenwege bedingt. Es wird auf der sicheren Seite liegend eine sehr geringe Umgebungsleuchtdichte von 0,1 cd/m² zugrunde gelegt. Die Aufhellungs- und Blendungswerte werden daher nur erreicht, wenn es draußen vollständig dunkel ist. Es handelt sich um eine worst-case-Annahme, da Raumaufhellungen durch Straßenbeleuchtung etc. nicht berücksichtigt sind. Die Leuchten befinden sich unmittelbar auf dem Stadion, sodass der Kontrast der einzelnen Leuchte zur unmittelbaren Umgebung geringer ist als bei einem dunklen Nachthimmel. Die hohen Werte sind auch rechnerisch bedingt durch den Bezug zum Raumwinkel. Je kleiner die projizierte Lichtaustrittsfläche in Richtung Immissionsort, umso höher ist die Blendwirkung. Schon Änderungen in den Nachkommastellen des Raumwinkels können große Unterschiede im Proportionalitätsfaktor k bewirken. Die Blendwerte an Wohngebäuden mit Richtwertüberschreitungen liegen zwischen k = 81 und k = 500. Es gibt jedoch vier Immissionsorte mit deutlich höheren Werten (k = 1055 / 1669 / 956 / 838). Diese liegen im EG bzw. 1. OG. Da von jedem Immissionsort jede einzelne Leuchte untersucht wird, variieren die Raumwinkel in der Einzelbetrachtung durch den Höhenunterschied des Blickwinkels leicht (z. B. Waidmannstraße 39 EG zu 1. OG). Der Raumwinkel Waidmannstraße 39 im EG ist 8.553e-06, der Raumwinkel im 1. OG ist 8.558e-06. Dieser Unterschied bedingt unterschiedliche Proportionalitätsfaktoren von k = 1669,31 im EG bzw. k = 955,61 im 1. OG. Die Grundlage bilden die Fensterlagen und Geschossigkeiten der umliegenden Nutzungen. Gemäß der LAI-Hinweise ist die Verortung bzw. Berücksichtigung des Immissionsortes so zu wählen, "dass vom Immissionsort aus bei üblicher Position der Blick zur Blendlichtquelle hin möglich ist." Es wird auf der sicheren Seite liegend von der direkten Fensterebene ausgegangen. Wenn der Blick von einem Meter tiefer im Raum erfolgt, ändert sich der Berechnungswert ggfs. schon deutlich.

Mit den erhöhten Werten gehen jedoch nach gutachterlicher Einschätzung keine unzumutbaren visuellen Beeinträchtigungen im Umfeld einher, sodass eine relevante Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch die temporär erhöhte Beleuchtung während weniger Bundesliga-Spiele nicht anzunehmen ist. Es ist nur von 10 Spielen in der Dämmerung / Abendzeit auszugehen. Eine entsprechende Auflage kann im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden. Die Spiele, die in der Dunkelheit stattfinden, finden in den Abendstunden, aber nicht im Nachtzeitraum statt, sodass der Schlaf der Anwohnenden nicht gestört wird. Es ist darüber hinaus ein Selbstschutz der Anwohnenden durch Jalousien oder ähnliches effektiv möglich.

Elektromagnetische Felder

Aufgrund der Entfernung der Bahntrasse vom Plangebiet sind auch nach Umsetzung der Planung keine relevanten Immissionsbelastungen durch elektromagnetische Felder im Plangebiet zu erwarten. Zudem gehen auch von den geplanten Nutzungen keine relevanten elektromagnetischen Felder aus. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Nutzungen im Plangebiet ist daher nicht zu befürchten. Auch eine Beeinträchtigung von Nutzungen im Umfeld durch den Betrieb der Anlagen im Plangebiet ist auszuschließen.

Erholungsfunktion

Im Zuge der Planung wird das Plangebiet für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht und durch die planungsrechtlich festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses öffentliche Räume entstehen, die auch für Erholungsnutzungen geeignet sind. Im Zusammenspiel mit dem Bahnhofsvorplatz ist die Realisierung eins von attraktiven, publikumswirksamen Nutzungen umrahmten Freiraums geplant. Ergänzend können im Rahmen der getroffenen Festsetzungen in den Erdgeschossen z.B. gastronomische Angebote entwickelt werden, die sowohl für die Nachbarschaft als auch für Reisende und Besuchende Angebote bereithalten.

Ferner werden auch durch die zur Realisierung anstehenden großen Nutzungsbausteine – das Regionalligastadion und Musikhalle – Freizeitaktivitäten angeboten, die über das Plangebiet hinauswirken.

Durch die Planung erfährt das Plangebiet somit eine Aufwertung. Es kommt zu einer erheblichen Verbesserung für die Erholungsfunktionen.

Auf den Bestand und die weitere Entwicklung der Freizeitroute 9 hat der Bebauungsplan keine unmittelbaren Auswirkungen. In Bezug auf die Erholungsfunktionen sind die Auswirkungen der Realisierung des Bebauungsplans somit neutral bis leicht positiv.

4.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich

Lärm

Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Bebauungs- und Nutzungskonzept trägt dem Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 BImSchG zumindest teilweise Rechnung, indem es unter Berücksichtigung der in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen eine Abstufung des Nutzungsspektrums von Norden nach Süden zur Folge hat. Indem ein relativ lärmunempfindliches Kerngebiet nahe der Bahntrasse sowie im Übergangsbereich zwischen Gewerbe- und Industrieflächen im Norden und einer teilweise vorhandenen schutzbedürftigen Wohnnutzung im Süden angeordnet werden, trägt die Fortentwicklung der funktionalen Gliederung des Siedlungskörpers infolge dieses Bebauungsplans bereits wesentlich zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen bei. Auch durch den Ausschluss einer Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets kann dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG entsprochen werden. Die im Plangebiet vorgesehenen emittierenden Nutzungen Musikhalle und Fußballstadion weisen einen ausreichend großen Abstand zu der südlich des Plangebiets befindlichen Wohnnutzung auf (siehe nachfolgende Ausführungen zum Sport- und Gewerbelärm), um zielkonform betrieben werden zu können.

Entlang der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze ist eine neue Verbindungsstraße zwischen Großer Bahnstraße und Waidmannstraße geplant. Durch diesen neuen Straßenabschnitt können sowohl der Bahnhofsvorplatz von störendem Durchgangsverkehr und damit einhergehenden Verkehrslärmimmissionen freigehalten als auch die Anwohnenden in der Isebekstraße vor zusätzlichem Verkehrsaufkommen weitestgehend geschützt werden.

Zudem legt die Planung mit dem Ziel der Vermeidung unnötiger Kfz-Verkehre ein großes Augenmerk auf die Förderung des Fuß- und Radverkehrs, indem richtlinienkonforme Fuß- und Radwege geschaffen und im Nahbereich des geplanten Regionalligastadions wie auch im westlichen Baufeld großzügige ebenerdige Fahrradgaragen entstehen sollen.

Ferner wird der ruhende PKW-Verkehr in einer eingeschossigen Tiefgarage unter dem geplanten Regionalligastadion sowie unter dem Kerngebiet untergebracht. Eine ebenerdige, offene und somit potenziell emittierende Stellplatzanlage ist lediglich nördlich der geplanten Musikhalle sowie in der Gasse zwischen Musikhalle und Stadion und somit an einer Stelle zulässig, wo es keine schutzbedürftigen Nutzungen gibt, die nachteilig betroffen sein könnten. Somit können Gewerbelärmimmissionen, ausgehend von großflächigen ebenerdigen Stellplatzanlagen vermieden werden. Da die Tiefgaragen zudem jeweils von Norden von der neuen Planstraße aus angefahren werden, bleibt die an der Waidmannstraße befindliche Wohnnutzung zudem von den An- und Abfahrtverkehren zu diesen Tiefgaragen unbehelligt.

Die zusätzlichen Verkehre in Folge der Umsetzung dieses Bebauungsplans sowie des benachbarten Bebauungsplans Altona-Nord 27 (zukünftiger Fernbahnhof am Diebsteich) wirken sich schalltechnisch insbesondere im östlichen Abschnitt der Waidmannstraße im abwägungserheblichen Ausmaß aus. Hier sind Pegelsteigerungen oberhalb von 2,1 dB(A) bei gleichzeitiger Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ermittelt worden.

Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung konnte ermittelt werden, dass durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 auf der Waidmannstraße in dem Abschnitt zwischen Kieler Straße und Planstraße B im genannten Bereich die Pegelsteigerungen an der Wohnbebauung Waidmannstraße/Memellandallee westlich des Knotenpunktes Kieler Straße deutlich gemindert werden können. Am Tage beträgt die Pegelzunahme an Immissionsorten mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nur noch wenige Zehntel dB(A). Teilweise kommt es tagsüber sogar zu einem Rückgang des Beurteilungspegel. In der Nacht betragen die Pegelzunahmen maximal 1,2 dB(A). Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) erstellt für den Planungsraum ein Verkehrskonzept in dessen Rahmen auch die vorgesehenen Regelungen (u. a. zulässige Geschwindigkeiten) abgestimmt werden. Dieses Verkehrskonzept (vgl. Verkehrskonzept Diebsteich zu den geplanten Geschwindigkeiten der BVM vom 10.02.2026) stellt den zum Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans geltenden Abstimmungsstand dar und demnach kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht genommen werden, sodass in Folge der Planrealisierung nicht mit erheblichen verkehrsbedingten Lärmpegelsteigerungen in der Nachbarschaft des Plangebietes zu rechnen ist.

Für die Mantelbebauung des Stadions kann ein entsprechend den Lärmimmissionen während des Spielbetriebs dimensionierter baulicher Schallschutz vorgesehen werden, soweit an den betreffenden Fassaden Räume mit einer Schutzbedürftigkeit während der Zeiten des Spielbetriebs (abends und am Wochenende) geplant sind.

Potenzielle Schallimmissionskonflikte mit der Nachbarschaft können ferner im Planvollzug durch betriebsorganisatorische Maßnahmen für eine Außenraumnutzung vermieden werden. So sollen zum Schutz der Nachtruhe die Besucherströme so organisiert werden, dass der Abgang nach Veranstaltungsende nach Norden erfolgt.

Erschütterung

Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich.

Verschattung

Im Plangebiet treten keine erheblichen Auswirkungen in Bezug auf die Besonnungssituation auf, die nicht durch Maßnahmen in nachgelagerten Verfahren hinreichend vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden können.

Es sind daher im Bebauungsplan keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich.

Luftschadstoffe

Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich. Die beim Verkehrslärm beschriebenen Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrs tragen auch zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung bei.

Licht

Es ist trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Umgebung des Plangebietes bei fernsehtauglicher Beleuchtung von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen (insbesondere aufgrund der Seltenheit entsprechender Spiele während der Dunkelheit), sodass keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich sind.

Um die Auswirkungen von Lichtimmissionen, insbesondere während der zehn Spiele mit erhöhter Beleuchtungsstärke, zu minimieren, eignen sich grundsätzlich folgende Maßnahmen:

  • Minimierung von Streulicht und Blendung durch optimierte Ausrichtung, Neigung, Höhe und Lichtstärke der Leuchten;
  • Verwendung mehrerer, dezentral und niedriger installierter Leuchten mit reduzierter Leuchtkraft anstelle einzelner, hochintensiver Scheinwerfer mit großer Lichtpunkthöhe;
  • Zeitliche Begrenzung der Beleuchtung, insbesondere durch automatisierte Steuerung außerhalb der Spielzeiten;
  • Einsatz von Abschirmungen und Blenden an den Leuchten zur gezielten Lichtlenkung und Reduzierung unerwünschter Immissionen;
  • Optimierte Platzierung der Scheinwerfer, um direkte Lichtemissionen in Richtung sensibler Nutzungen zu vermeiden;
  • Vermeidung direkter Sichtachsen zwischen Lichtquellen und Immissionsorten, etwa durch bauliche Maßnahmen oder Ausrichtung;
  • Einsatz von Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, insbesondere zur besseren Kontrolle der Ausleuchtung auf größeren Flächen;
  • Vermeidung zeitlich veränderlicher Lichtquellen, wie etwa flackernder oder blinkender Werbeanlagen, soweit mit dem Nutzungszweck vereinbar;

Eine Regelung im Bebauungsplan ist jedoch in Bezug auf das Schutzgut Mensch nicht erforderlich.

Elektromagnetische Felder

Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich.

Erholungsfunktion

In Bezug auf die Erholungsfunktion hat das Planungsrecht keine negativen Auswirkungen. Es sind daher keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich etwaiger Eingriffe erforderlich, sondern es werden erstmals Funktionen für Freizeit- und Erholungsnutzungen geschaffen. Hierzu tragen folgende Inhalte des Bebauungsplans bei:

  • Sicherung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich,
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Regionalligastadion und eine Musikhalle
  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ergänzende Nutzungen, z.B. gastronomische Angebote
  • Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Hecken
  • Erhalt ortsbildprägender historischer Gebäude

Die Erholungs- und Freiraumfunktionen erfahren damit eine Aufwertung gegenüber dem bisherigen Zustand. Der Zielsetzung des Landschaftsprogramms zur weitmöglichen Minderung des Freiraumdefizits im Umfeld wird den zur Verfügung stehenden Flächen und deren Nutzbarkeit gemäß entsprochen.

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