Die nachfolgende Tabelle stellt die in Gesetzen, Verordnungen und in sonstigen Regelwerken und Programmen festgelegten wesentlichen Ziele des Umweltschutzes dar, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange berücksichtigt wurden:
| Schutzgut | Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen... | ... und deren Berücksichtigung |
| Mensch | § 1 (6) Nummer 1 BauGB: Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse | - Festsetzung von lärmtechnischen unempfindlichen Baugebieten (MK)
- Ausschluss von Wohnen
- Lärm- und lichtabschirmende Mantelbebauung des Stadions
- Reaktionen auf der Ebene des Funktionsplans (Zuordnung von Nutzungen und der Erschließung)
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| § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 1. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 163 S. 1): Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits sind möglichst räumlich zu trennen. |
| Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5) Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341)EU-Richtlinie 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Hinweise und Empfehlungen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
| § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 (6) Nummer 7 Buchstabe h BauGB: Bei Planungen in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. |
| Luft/Klima | § 1 Abs. 3 Nummer 4 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. § 1 Abs. 6 Nummer 7c) BauGB: Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind zu berücksichtigen. Landschaftsprogramm: Ziele sind die Erhöhung des Grünvolumens im Rahmen grünplanerischer Maßnahmen, Verbesserung der lufthygienischen Situation, Wiederherstellung von Mindestqualitäten für Boden, Wasser, Klima / Luft. Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele sowie der europäischen Zielvorgaben. Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG): Zur Stärkung des Klimaschutz und zur Senkung der Treibhausgasemissionen in der Freien und Hansestadt Hamburg. | - Reaktionen auf der Ebene des Funktionsplans (klimaausgleichende Einzelelemente im Rahmen der Flächengestaltung)
- Erhalt von Bäumen
- Begrünung der Dachflächen und der Fassaden
- Ausführung eines Teils der begrünten Dachflächen als Retentionsgründächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser
- Stärkung der Landschaftsachse
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| Wasser | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 9) und Artikel 4 EU-Wasserrahmenrichtlinie: Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Regeninfrastrukturanpassung (RISA) Hamburg Dezentrales, naturnahes Regenwassermanagement | - Berücksichtigung von Bemessungswasserständen für den Grundwasserschutz
- Dachbegrünung
- Rückhaltung des Niederschlagswassers in Retentionsgründächern
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| Boden | § 1 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte, versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen, § 1a (2) Satz 1 BauGB: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landschaftsprogramm Ziele sind die Vornahme von Regenerations- und Verbesserungsmaßnahmen zum aktiven Bodenschutz bei Einzelvorhaben, Überprüfung und ggf. Sanierung der Bodenbelastungen. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) | - Dachbegrünung
- Bodensanierung im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren
- Erhalt von offenen Bodenflächen an Baumstandorten
- Mindestbegrünungsanteil im südlichen Kerngebiet
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| Fläche | § 1a (2) Satz 1 BauGB: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. | - sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzug von Flächen
- kompakte Bauweise zur Vermeidung von Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle
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| Landschaft und Stadtbild | § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, 2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. § 1 Absatz 5 Satz 2 BauGB: Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Landschaftsprogramm Ziel für das Gesamtgebiet ist die Entwicklung des Landschaftsbildes, Wiederherstellung der natur-, kultur- oder freiräumlichen Zusammenhänge, Anreichern und Ergänzen mit typischen Landschaftselementen | - Schaffung einer Platzfläche
- Herstellung einer Durchwegung für das Quartier mit Anbindung an das Umfeld
- Qualifizierung der Freiräume durch Funktionsplanungen und hochbaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb
- Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Hecken
- Dach- und Fassadenbegrünung
- Erhalt von stadtbildprägenden Gebäuden
- Umnutzung einer Bestandshalle
- Unterbringung von Kfz-Stellplätzen in Tiefgaragen
- Anlage von Fahrradgaragen
- Gestalterische Festsetzungen
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| Tiere und Pflanzen | § 1 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG: Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. § 1 Absatz 6 Nummer 7a) BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u. a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Landschaftsprogramm Ziel für das Gesamtgebiet ist die Entwicklung des Naturhaushalts. Arten- und Biotopschutz (AuBs) Ziele sind hier die Entwicklungsräume: Städtisch geprägte Bereiche teils geschlossener, teils offener Wohn- und sonstiger Bebauung mit mittlerem bis geringem Grünanteil, Parkanlage, Fließgewässer-Kanal. Hamburgische Baumschutzverordnung Bestand an Bäumen im Stadtgebiet zu erhalten und zu schützen, um das Stadtklima, die Umwelt und das Stadtbild nachhaltig zu verbessern. | - Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Hecken
- Baumschutzmaßnahmen
- Mindestbegrünungsanteil im südlichen Kerngebiet
- struktur- und artenreiche Dachbegrünung
- Fassadenbegrünung
- Insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtung
- Gestaltung von Glasflächen an Gebäuden zur Vermeidung eines Vogelschlags
- Ausgleichsmaßnahmen für die Betroffenheit von besonders oder streng geschützten Arten in Form von Fledermausquartieren und Nistkästen
- Lebensraumangebote (Nistkästen) für Zielarten
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| Kultur- und sonstige Sachgüter | Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 680) | - Berücksichtigung Umgebungsschutz des angrenzenden Denkmals
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