Planungsdokumente: Altona-Nord29

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Begründung

3.2.3. Senatsplangebiet

Das Plangebiet liegt im „Senatsplangebiet Mitte Altona“, in dem gemäß Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58, 61) die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen auf den Senat rückübertragen wurde.

3.2.4. Denkmalschutz

Im Plangebiet befinden sich keine Denkmäler. Allerdings liegt unmittelbar östlich des Geltungsbereichs an der Waidmannstraße 16 ein Fabrikkomplex von 1923. Das Gebäude und die seitlich an das Plangebiet angrenzende Pappelreihe sind als Ensemble gemäß § 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl S. 142), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 680), geschützt und in die Hamburgische Denkmalliste eingetragen. Das Gebäude ist ferner auch als Einzelanlage geschützt. Für die Anlage gilt der Umgebungsschutz nach § 8 DSchG.

3.2.5. Altlastenverdächtige Flächen

Im südlichen Plangebiet besteht gemäß dem Fachinformationssystem Bodenschutz / Altlasten ein Bereich, welcher im Bodenzustandsverzeichnis als Fläche mit der Ordnungsnummer 6236-2100-00 geführt wird. Es handelt sich um eine ehemals als Tankstelle für den Eigenverbrauch genutzte Fläche. Die Fläche hat die Einstufung „erledigt (Verdacht ausgeräumt)“. Der Standort befindet sich südlich des Anbaus an das Verwaltungsgebäude. Im Ergebnis der nunmehr vorliegenden Untersuchungen (siehe auch Kapitel 4.2.4) wird das Gesamtareal seit Ende 2021 im Altlasthinweiskataster der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft neu als Fläche im Bodenzustandsverzeichnis (BZV) unter der Katasternummer 6236-506/00 mit „Handlungsbedarf bei Planrechtsänderung“ geführt. Allerdings ergaben die Untersuchungen des Untergrundes (Bodengutachten), trotz der Vornutzung als Gewerbe-/ Industriefläche sowie als aktuelle, überwiegend versiegelte Brachfläche, keinen aktuellen Handlungsbedarf. Auf dem Untersuchungsgrundstück liegen die Belastungen des Untergrundes in einem üblichen Maß für ein langjähriges innerstädtisches, gewerblich genutztes Areal. Die ermittelten Schadstoffbelastungen sind weniger durch die Nutzungen am Standort entstanden, sondern insbesondere mit der Aufbringung der Auffüllungen auf das Grundstück eingetragen worden. Somit sind eine relevante Beeinflussung des Bodens und eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten. Es werden diesbezüglich keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Nach dem Bodengutachten sind später bodenschutzrechtliche (Vorsorge-) und ergänzende Flächenherrichtungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der zukünftigen neu herzustellenden durchwurzelbaren und schadstofffreien Oberbodenschichten in ausreichender Mächtigkeit zu ergreifen, insbesondere in Bereichen später sensibler Folgenutzungen (Wirkungspfad Boden-Mensch, z.B. Kita). Außerdem wird ein umweltgutachterlich zu begleitendes Bodenmanagement empfohlen.

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