Die DB Netz AG hat im Juli 2014 die Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona beschlossen. Der bestehende und für den Fern- und Regionalverkehr genutzte Kopfbahnhof Hamburg-Altona soll durch einen im Bereich der jetzigen S-Bahn-Station Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof für den Fern-, Regional- sowie S-Bahnverkehr ersetzt werden. Dieser soll Ende 2029 in Betrieb gehen.
Da die Erschließung des Bahnhofs sicherzustellen ist, müssen neue Straßen gebaut bzw. vorhandene Straßen zügig umgebaut werden, was nicht vollumfänglich auf der Grundlage geltenden Planrechts realisiert werden kann. Aufgrund des Zeitdrucks für die Erschließungsplanung wird das laufende Bebauungsplanverfahren Altona-Nord 27 / Bahrenfeld 72 geteilt, und der auf die Straßenverkehrsflächen reduzierte Teil wie vorliegend unter der Bezeichnung Altona-Nord 30 / Bahrenfeld 79 vorgezogen fortgeführt.
In dem ca. 1,3 ha großen Plangebiet werden für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Der Geltungsbereich umfasst überwiegend bereits bestehende Straßenverkehrsflächen und ist im Wesentlichen versiegelt. Unversiegelte Flächen sind im Bestand nur im Bereich des vorhandenen Straßenbegleitgrüns vorhanden.
Die für den Umweltbericht erforderlichen gutachterlichen Aussagen ergeben sich im Wesentlichen aus den Gutachten und umweltrelevanten Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren Altona Nord 27 / Bahrenfeld 72 und Altona-Nord 29.
Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit
Eine direkte Freizeitnutzung besteht im Geltungsbereich nicht. Das Plangebiet hat lediglich eine wichtige Funktion für die fuß- und radläufige Erschließung. Durch die Umsetzung der Planung werden alle Verkehrsbeziehungen für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie für die Radfahrenden verbessert. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sind daher nicht zu erwarten. Im Bestand wirken Verkehrs- und Bahnlärm auf das Plangebiet ein, ohne aktuell relevante Immissionskonflikte zu erzeugen, da keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sind.
Von den bereits im Bestand vorhandenen Straßenverkehrsflächen gehen Lärmemissionen aus. Bei Umsetzung der Planung ergeben sich bei den Straßenverkehrslärmimmissionen im gesamten Planumfeld Lärmpegelsteigerungen. Insgesamt sind die Straßenverkehrslärmerhöhungen im Umfeld des Plangebietes allerdings als nicht erheblich zu bewerten.
Bei den Gesamtverkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) kommt es bei Umsetzung der Planung im Umfeld des Plangebietes zu vergleichsweise geringen Lärmpegelsteigerungen, zwischen 0,1 dB(A) bis 1,4 dB(A), die im Allgemeinen nicht wahrnehmbar sind. Mit den gemäß des Verkehrskonzepts Diebsteich geplanten Maßnahmen wird der Straßenverkehrslärmpegel jedoch sinken, sodass keine erheblichen Auswirkungen verbleiben werden.
Aufgrund der zum Teil direkten Lage an der Bahntrasse können im Plangebiet Erschütterungen auftreten. Da sich im Plangebiet keine im Hinblick auf Erschütterungen empfindlichen Nutzungen befinden, ist dies unproblematisch.
Auch in Bezug auf Lichtimmissionen befinden sich keine als sensibel zu betrachtende Nutzungen im Plangebiet. Durch die Planung ist nicht von einer deutlichen Erhöhung der Lichtimmissionen auszugehen.
Die außerhalb des Geltungsbereiches verlaufende elektrifizierte Bahnstrecke erzeugt zwar niederfrequente elektromagnetische Felder, da jedoch im Plangebiet keine zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Flächen vorhandenen sind, liegt keine erhebliche Betroffenheit vor. Von den Nutzungen innerhalb des Plangebiets gehen keine elektromagnetischen Felder aus.
Es bestehen keine in Bezug auf Verschattung sensiblen Nutzungen im Plangebiet. Durch die Planung kommt es zu keiner zusätzlichen Verschattung umliegender Wohnnutzungen, da keine Baukörper geplant werden.
Schutzgut Luft
Die Luftschadstoffbelastung innerhalb und außerhalb an das Plangebiet angrenzend setzt sich aus der allgemeinen Hintergrundbelastung und der verkehrsbedingten Zusatzbelastung aufgrund von Straßenverkehrs- und Schienenverkehrsemissionen zusammen. Die Luftqualität liegt im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte.
Bei Umsetzung der Planung sind zusätzliche Verkehrsmengen, Verkehrsverlagerungen und veränderte Durchlüftungsverhältnisse zu berücksichtigen. Die vorliegenden Luftschadstoffuntersuchungen zeigen jedoch, dass auch die ab 2030 geltenden strengeren Grenzwerte für NO₂, PM10 und PM2,5 eingehalten werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung aktualisierter Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr. Lokal erhöhte Schadstoffkonzentrationen können an den Tunnelmündungen des Plöner Tunnels auftreten, betreffen jedoch keine Flächen, die für einen längeren Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind daher nicht zu erwarten.
Da die maßgeblichen Grenzwerte auch bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich.
Schutzgut Klima
Das Plangebiet ist aufgrund der dichten Bebauung und des hohen Versiegelungsgrades bereits im Bestand durch ungünstige bioklimatische Bedingungen und eine erhöhte Wärmebelastung geprägt. Eine wichtige ausgleichende Funktion übernehmen die vorhandenen Bäume, die durch Verschattung und Verdunstung einer stärkeren Aufheizung entgegenwirken. Auch die umliegenden Freiflächen, insbesondere der Friedhof Diebsteich und der Rudi-Barth-Sportplatz, tragen zur Kaltluftentstehung bei. Treibhausgasemissionen entstehen im Gebiet vor allem durch den Straßen- und Schienenverkehr.
Wesentliche Veränderungen der klimatischen Situation sind durch die Planung nicht zu erwarten. Zwar können sich verkehrsbedingt zusätzliche Treibhausgasemissionen ergeben, diese beruhen jedoch überwiegend auf einer Verlagerung bestehender Verkehre. Während der Bauphase treten zudem vorübergehend Emissionen durch Baumaschinen, Transporte und die Verwendung von Baustoffen auf. Da der Versiegelungsgrad nicht wesentlich erhöht wird und der klimatisch wirksame Baumbestand im Wesentlichen erhalten bleibt, werden die lokalklimatischen Verhältnisse insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt.
Baubedingte Emissionen können durch kraftstoffsparende Baumaschinen und Fahrzeuge sowie geeignete Maßnahmen während der Bauausführung reduziert werden. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Schutzgut Fläche
Der rund 1,3 ha große Geltungsbereich wird bereits im Bestand vollständig verkehrlich bzw. gewerblich genutzt und ist nahezu vollständig versiegelt. Unversiegelte Flächen beschränken sich auf kleinere Bereiche im Straßenseitenraum, insbesondere an den vorhandenen Bäumen.
Durch die Planung werden keine bislang ungenutzten Flächen neu in Anspruch genommen. Die bereits intensiv genutzten Flächen bleiben auch künftig einer verkehrlichen Nutzung vorbehalten. Damit ergeben sich für das Schutzgut Fläche insgesamt keine wesentlichen Veränderungen.
Aufgrund der neutralen Auswirkungen sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich erforderlich.
Schutzgut Boden
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der langjährigen gewerblichen und verkehrlichen Nutzung stark anthropogen überformt, tiefgründig gestört und bereits weitgehend versiegelt. Natürliche Bodenfunktionen sind daher nur noch sehr eingeschränkt vorhanden und schutzwürdige Böden bestehen nicht. Teilweise wurden Bodenverunreinigungen festgestellt, die für die vorgesehene Nutzung als Straßenverkehrsfläche jedoch keine bodenschutzrechtlichen Bedenken begründen. Bei Erdarbeiten ist aufgrund der früheren Nutzungen dennoch mit belastetem Bodenmaterial zu rechnen.
Die Planung führt voraussichtlich zu keiner wesentlichen zusätzlichen Versiegelung. Auch die für die Erweiterung der Großen Bahnstraße vorgesehenen Flächen sind bereits überwiegend versiegelt, baulich überprägt oder verkehrlich bzw. bahnbetrieblich genutzt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden sind daher nicht zu erwarten.
Werden bei den Bauarbeiten Bodenverunreinigungen aufgedeckt, sind diese fachgutachterlich zu untersuchen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu behandeln. Darüber hinaus sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer oder Wasserschutzgebiete, auch Hochwasser- und Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Aufgrund der weitgehenden Versiegelung trägt das Gebiet nur in geringem Maße zur Grundwasserneubildung bei. Der Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen und mengenmäßigen Zustand. Bei Starkregen besteht überwiegend eine geringe bis mäßige Überflutungsgefährdung. Höhere Wassertiefen können insbesondere im Bereich des Plöner Tunnels auftreten.
Da sich der Versiegelungsgrad durch die Planung nicht erhöht, sind weder ein zusätzlicher Oberflächenwasserabfluss noch relevante Veränderungen der Grundwasserneubildung zu erwarten. Das anfallende Straßenwasser wird weiterhin in das bestehende Mischwassersiel eingeleitet. Die Anforderungen an Starkregen- und Überflutungsvorsorge werden im Rahmen der Straßenplanung mit den anzuwendenden einschlägigen technischen Regelwerken für die Anforderungen zur wassersensiblen Straßenraumgestaltung berücksichtigt, sodass auch diesbezüglich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
Zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich sind nicht erforderlich.
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, einschließlich Artenschutz
Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt und weist daher nur eine geringe Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen auf. Prägend sind insbesondere die straßenbegleitenden Bäume und Baumgruppen, darunter teilweise ältere und größere Gehölze. Mit geschützten Pflanzenarten ist nicht zu rechnen. Für Fledermäuse besitzt das Gebiet insgesamt nur eine unterdurchschnittliche Bedeutung. An einzelnen Bäumen können jedoch Sommerquartiere oder Tagesverstecke nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zudem wurden 14 überwiegend häufige und anpassungsfähige Brutvogelarten festgestellt. Weitere streng geschützte Tierarten sind aufgrund der vorhandenen Lebensraumausstattung und der bestehenden Vorbelastungen nicht zu erwarten.
Die im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Brutvogelarten können in die Umgebung ausweichen und erfahren keine Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben. Die ökologischen Funktionen im Sinne des § 44 (5) Satz 2 BNatSchG bleiben erhalten. Bei potenziell vorhandenen Fledermäusen sind potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht betroffen, wenn der eventuelle Verlust von potenziellen Quartieren in Bäumen durch die Bereitstellung künstlicher Fledermauskästen kompensiert wird. Der vorhandene Baumbestand kann im Zuge der Planung weitgehend erhalten werden. Lediglich einzelne nicht mehr vitale oder verkehrssichere Bäume müssen ggf. entnommen und durch Ersatzpflanzungen vor Ort ausgeglichen werden. Soweit Bäume mit Quartierpotenzial für Fledermäuse beseitigt werden müssen, sind diese durch geeignete Maßnahmen, wie der Installierung geeigneter künstlicher Fledermausquartiere an geeigneten Orten zu ersetzen, um die ökologischen Funktionen zu erhalten. Da überwiegend bereits versiegelte und durch Straßen- und Bahnverkehr vorbelastete Flächen betroffen sind, gehen keine bedeutsamen Lebensräume verloren. Auch durch Lärm, Licht, Bewegungen oder baubedingte Erschütterungen sind keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen der Tierwelt zu erwarten.
Für sämtliche der erfassten Arten wird bei geeigneter zeitlicher Durchführung der Maßnahmen außerhalb der Brutzeit das „Tötungsverbot“ gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG und das „Störungsverbot“ gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG nicht verletzt. Eine Rodung von Bäumen muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, der für den Brutvogelschutz der allgemein gültigen Regelung des § 39 BNatSchG entspricht und an dem die Fledermäuse ihre Sommerquartiere verlassen und ihre Winterquartiere aufgesucht haben (Dezember und Januar). Über die vorgesehenen Ersatzpflanzungen für entfallende Bäume sowie ggf. erforderlich Ersatzquartier für Fledermäuse hinaus sind keine weiteren Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Unüberwindliche Hindernisse zur Verwirklichung des Vorhabens treten durch die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes voraussichtlich nicht auf.
Schutzgut Landschafts- und Stadtbild
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Bahnflächen sowie angrenzende Gewerbe- und Wohnnutzungen deutlich städtisch geprägt. Eine besondere Bedeutung für das Stadtbild haben die teilweise ortsbildprägenden Straßenbäume und Baumgruppen entlang der Waidmannstraße und der Großen Bahnstraße. Im Umfeld tragen zudem die historische Industriearchitektur des ehemaligen ThyssenKrupp Schulte-Areals und der denkmalgeschützte Friedhof Diebsteich zur Prägung des Gebietes bei. Entlang der Waidmannstraße und der Großen Bahnstraße bestehen außerdem wichtige Verbindungen innerhalb des Hamburger Freiraumverbundsystems.
Da keine neuen Hochbauten vorgesehen sind und die bestehende Nutzungs- und Gestaltstruktur im Wesentlichen erhalten bleibt, verändert sich das Landschafts- und Stadtbild durch die Planung nur geringfügig. Prägende Sichtbeziehungen und charakteristische Elemente werden nicht beeinträchtigt. Gleichzeitig wird die Wegeverbindung im Freiraumverbund verkehrssicherer ausgestaltet und damit funktional gestärkt.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts- und Stadtbild sind somit nicht zu erwarten.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau- oder Bodendenkmäler sowie keine sonstigen erhaltenswerten Sachgüter bekannt. Westlich der Bahntrasse befinden sich der denkmalgeschützte Friedhof Am Diebsteich und die ebenfalls geschützte Friedhofskapelle. Aufgrund der trennenden Wirkung der höher gelegenen Bahntrasse bestehen jedoch nur sehr eingeschränkte Sichtbeziehungen zum Plangebiet.
Durch die Planung werden weder die Denkmäler selbst noch ihre geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung beeinträchtigt. Auch an der räumlichen Trennung und den bestehenden Sichtverhältnissen ändert sich nichts Wesentliches.
Nachteilige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind daher nicht zu erwarten.
Mögliche erhebliche Auswirkungen infolge der Vorhaben
Mit der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche im innerstädtischen Raum auf überwiegend bereits versiegelten Flächen werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter erwartet. Baumverluste können durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. ggf. ausgeglichen werden. Eingriffe im Sinne der Eingriffsregelung gemäß §§ 13 BNatSchG bestehen nicht.
Planungsvarianten und Nullvariante
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Grundsätzliche Standortalternativen bestehen für die Planung nicht. Der Standort des künftigen Fern- und Regionalbahnhofs Hamburg-Altona am Diebsteich ist durch die eisenbahnrechtliche Planung vorgegeben. Die mit dem Bebauungsplan gesicherten Straßenverkehrsflächen dienen unmittelbar der erforderlichen äußeren Erschließung dieses Bahnhofs und der Verknüpfung mit dem Bus-, Rad- und Fußverkehr. Eine räumliche Verlagerung der Erschließung würde daher das Planungsziel nicht in gleicher Weise erfüllen. Zugleich ist die Verkehrsplanung auf die bestehenden Straßen sowie die geplanten Entwicklungen im Umfeld, insbesondere auf dem ehemaligen ThyssenKrupp Schulte-Areal, abgestimmt. Wesentliche, hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen günstigere Planungsalternativen sind daher nicht erkennbar.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne Aufstellung des Bebauungsplans bliebe die bestehende planungsrechtliche Situation zunächst unverändert. Der neue Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich würde jedoch unabhängig davon auf Grundlage der eisenbahnrechtlichen Zulassung realisiert. Die für dessen Erschließung erforderliche Ergänzung und Erweiterung der Straßenverkehrsflächen könnte auf Grundlage des geltenden Planrechts nicht vollständig umgesetzt werden. Damit wäre insbesondere eine leistungsfähige und auf den neuen Bahnhof abgestimmte Anbindung des Bus-, Rad- und Fußverkehrs nicht in der vorgesehenen Form gesichert. Gleichzeitig würden sich die Verkehrsanforderungen im Umfeld durch den neuen Bahnhof und die weiteren Gebietsentwicklungen dennoch verändern. Bei Nichtdurchführung der Planung wäre daher mit einer unzureichenden Anpassung der verkehrlichen Erschließung an die künftig zu erwartenden Nutzungen und Verkehrsströme zu rechnen.
Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben
Im Umfeld des Plangebiets werden mehrere städtebauliche und verkehrliche Vorhaben umgesetzt, die in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Planung stehen. Hierzu zählen insbesondere der neue Fern- und Regionalbahnhof Hamburg-Altona am Diebsteich, die Entwicklung des ehemaligen ThyssenKrupp Schulte-Areals im Rahmen des Bebauungsplans Altona-Nord 29 sowie weitere gemäß Rahmenplan Diebsteich vorgesehene größere Stadtentwicklungsprojekte im Umfeld wie z.B. die Konversion der heutigen Paketpost. Während der jeweiligen Bauphasen können sich zeitweise erhöhte Verkehrsbelastungen sowie zusätzliche Lärm- und Luftschadstoffemissionen überlagern. Auch langfristig ist infolge der neuen Nutzungen und des Bahnhofs mit veränderten bzw. erhöhten Verkehrsaufkommen im Umfeld zu rechnen. Die Planungen sind jedoch aufeinander abgestimmt und berücksichtigen die daraus entstehenden verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Gleichzeitig tragen neue und aufgewertete Grün- und Freiraumverbindungen im Umfeld zu einer Verbesserung der Freiraumstruktur bei. Insgesamt sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen durch das Zusammenwirken mit benachbarten Planungen zu erwarten.
Zusätzliche Angaben
Verwendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
Die eingesetzten Verfahren entsprechen dem Stand der Technik. Für die Umweltprüfung lagen alle erforderlichen Informationen in angemessener Tiefe vor. Es gab keine relevanten Schwierigkeiten oder Kenntnislücken.
Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)
Die Umweltüberwachung erfolgt über gesetzliche Fachvorgaben (z. B. WHG, BImSchG, BBodSchG, BNatSchG). Besondere Monitoringmaßnahmen sind derzeit nicht geplant.