4.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Diesen Vorgaben wird durch die Inanspruchnahme bereits versiegelter Flächen entsprochen.
Im gesamten Plangebiet können aufgrund der gewerblichen Vornutzung Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher grundsätzlich mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen. Im Zuge der Flächenherrichtungsmaßnahmen aufgedeckte Bodenverunreinigungen sind gemäß BBodSchG hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes und des daraus resultierenden Handlungsbedarfs bodengutachterlich zu bewerten.
Für die Erschließung des Fern- und Regionalbahnhofs werden durch den Bebauungsplan zusätzliche bzw. aufgeweitete Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Die hierfür vorgesehenen Flächen sind jedoch zu einem wesentlichen Teil bereits versiegelt, baulich überprägt oder verkehrlich bzw. bahnbetrieblich genutzt.
Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.