Die nachfolgende Tabelle stellt die in Gesetzen, Verordnungen und in sonstigen Regelwerken und Programmen festgelegten wesentlichen Ziele des Umweltschutzes dar, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange berücksichtigt wurde.
| Schutzgut | Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen … | … und deren Berücksichtigung |
| Mensch, Gesundheit | § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 18. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 183 S. 1, 5) Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3267) | - Lärmtechnische Untersuchung zum Verkehrslärm
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| Luft | § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB Bei Planungen in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341) Richtlinie 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) vom 23. Oktober 2024, ABl. L, 2024/2881 | - Beurteilung der Luftqualität anhand der Luftschadstoffuntersuchungen zu den Bebauungsplanverfahren Altona-Nord 27 / Bahrenfeld 72 und Altona-Nord 29
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| Klima | § 1 Abs. 3 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne sollen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz dazu beitragen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597) Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235 S. 1) Klimaplan Hamburg Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1), zuletzt geändert am 23. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226 S. 1, 55) Landschaftsprogramm Hamburg einschließlich der Fachkarten „Grün Vernetzen“ und „Stadtklimaanalyse“ Ziele sind die Erhöhung des Grünvolumens im Rahmen grünplanerischer Maßnahmen, Verbesserung der lufthygienischen Situation, Wiederherstellung von Mindestqualitäten für Boden, Wasser, Klima / Luft. | - Straßenbaumerhalt gemäß Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO)
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| Wasser | § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG Selbstreinigungskraft und Dynamik sind zu erhalten. Für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen. § 5 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Juli 2026 (BGBI. I Nr. 224 S. 1, 22) Vorsorgepflicht, eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden sowie die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten. § 47 Abs. 1 Nr.3 WHG Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Landschaftsprogramm Ziele sind die Wiederherstellung von Mindestqualitäten für Boden, Wasser, Klima / Luft sowie Sicherung und Entwicklung des Wasserhaushaltes u.a. durch naturnahe Umgestaltung vorhandener und Neuanlage kleinflächiger Gewässer, durch dezentrale Vorklärung und Ableitung von Niederschlagswasser. | - Beurteilung der wasserbezogenen Auswirkungen
- Wassersensible Straßenraumgestaltung
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| Boden/ Fläche | § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Der Boden ist hinsichtlich seiner natürlichen Funktionen als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushalts insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers langfristig zu schützen. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) Landschaftsprogramm Ziele sind die Vornahme von Regenerations- und Verbesserungsmaßnahmen zum aktiven Bodenschutz bei Einzelvorhaben, Überprüfung und ggf. Sanierung der Bodenbelastungen, Entsiegelungsmaßnahmen. | - Nutzung von bereits versiegelten Flächen
- Keine zusätzliche Versiegelung
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| Landschaft und Stadtbild | § 1 Abs. 3 Nr. 6 BNatschG Freiräume im besiedelten Bereich sind einschließlich ihrer Bestandteile wie Bäume und Gehölzstrukturen zu erhalten und dort, wo sie nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BNatSchG Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, 2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Landschaftsprogramm Hamburg Ziele für das Gesamtgebiet sind Erhalt, Förderung und Anlage von Begrünung. | - Berücksichtigung des Landschaftsprogramms Hamburg
- Erhalt wesentlicher ortsprägender, vitaler Straßenbäume bzw. Baumgruppen
- Es erfolgt keine Errichtung höherer baulicher Anlagen
- Lage in einem bereits städtisch geprägten und weitgehend versiegelten Bereich
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| Tiere und Pflanzen | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG Wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt sind zu erhalten. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u. a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81, 126). Landschaftsprogramm Hamburg Ziele für das Gesamtgebiet ist die Entwicklung des Naturhaushalts. Arten- und Biotopschutz (AuBs) Ziele sind die Verbesserung des geringen Grünflächenanteils, ökologische Aufwertung sowie Entwicklung von Biotopen zur Verbindung/Vernetzung. | - Berücksichtigung der Biotoptypenkartierung von Hamburg
- Tierökologische Untersuchungen sowie Potenzialabschätzung
- Kein Eingriff in geschützte Biotope
- Ausgleichsmaßnahmen für die Betroffenheit von besonders oder streng geschützten Arten in Form von Fledermausquartieren
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| Kultur- und sonstige Sachgüter | § 1 Hamburgisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), ), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 680) Kulturdenkmäler schützen, Kulturdenkmäler in die städtebauliche Entwicklung einbeziehen § 1 Abs. 6 Nr.5 BauGB Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sind zu berücksichtigen. | - Im Plangebiet und in der direkten Nachbarschaft gibt es keine Denkmäler.
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